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Annexvermittler

Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO. Für die Gruppe der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (Annexvermittler) bestehen jedoch gemäß § 34d Absatz 8 GewO unter bestimmten Voraussetzungen weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht.

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die grundsätzlich bestehende Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind die §§ 34d, 11a, GewO. Konkretisierende Regelungen enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Diese und weitere relevante Vorschriften sind über nachfolgende Links abrufbar:

2. Annexvermittler

Grundsätzlich bedarf jeder selbständige Versicherungsvermittler der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO. Sog. Annexvermittler sind jedoch unter den Voraussetzungen des § 34d Absatz 8 GewO von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht gemäß §§ 34d, 11a GewO ausgenommen.

Eine Annexvermittlung ist in folgenden Fällen gegeben:

a) Kleinversicherungen

Keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d, 11a GewO besteht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, wenn ihre Tätigkeit gleichzeitig sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
  • Der/die Gewerbetreibende vermittelt nicht hauptberuflich Versicherungen.
  • Die vermittelten Versicherungen stellen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung dar.
  • Die vermittelten Versicherungen decken das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise ab.
  • Die Prämie übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht einen Betrag von € 600,00 oder die Prämie je Person übersteigt nicht einen Betrag von € 200,00, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Beispiele:
  • Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
  • Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
  • Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
  • Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
  • Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
  • Fahrradhändler, -hersteller (z.B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
  • Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)

b) Bausparkassenversicherungen

Keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d, 11a GewO besteht weiter für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages als Bestandteile der Bausparverträge vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern.

c) Restschuldversicherungen

Keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d, 11a GewO besteht schließlich auch für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie den Betrag von € 500,00 nicht übersteigt.

3. Weitere Besonderheiten für Annexvermittler

Für Annexvermittler nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO gelten nach § 66 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die §§ 1a Absatz 2, 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2, 214 VVG nicht (eingeschränkte Beratungs- und Dokumentationspflichten).
Sie haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Weiter müssen sie vor Abschluss des Vertrags dem Kunden das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten aushändigen.