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Basisinformation für Spielgeräteaufsteller

Spielgeräteaufsteller (§ 33c GewO) und Veranstalter anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO)

Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeiten ist gem. § 33c und § 33 d GewO (Gewerbeordnung) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe.
Spielgeräteaufsteller im Sinne des § 33c GewO ist, wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will.
Veranstalter gem. § 33 d GewO ist, wer andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will.

Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten gemäß § 33c GewO

Der Aufsteller der Spielgeräte benötigt persönlich eine Erlaubnis, welche nicht übertragbar ist. Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG) ist für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen (GmbH/ UG) beantragt die juristische Person die Erlaubnis, wobei die Unterlagen für die Zuverlässigkeitsprüfung von jedem Geschäftsführer einzureichen sind.

Wann bin ich Aufsteller eines Spielgerätes?

Erlaubnispflichtig ist nicht schon das Aufstellen im Sinne der räumlichen Positionierung der Spielgeräte, sondern erst der beabsichtigte Betrieb der positionierten Spielgeräte. Erlaubnispflichtiger Aufsteller ist derjenige, welcher für das Gerät (oder die Geräte) das Unternehmerrisiko trägt. Besitz an den Aufstellungsräumen oder Eigentum am Gerät sind nicht notwendig. Eine bloße Umsatzbeteiligung begründet keine Mitunternehmerposition. Wenn also ein Gastwirt gegen Gewinnbeteiligung dem A (=Aufsteller) die Aufstellung von Spielgeräten gestattet, die dieser vom Eigentümer der Geräte B gemietet hat, erfüllt lediglich A das Merkmal „aufstellen“ im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO.
Zum Mitaufsteller wird der Gastwirt erst dann, wenn er nicht nur am Gewinn beteiligt wird, sondern darüber hinaus auch am Risiko, also z.B. an den Investitions-, Reparatur- oder Mietkosten beteiligt ist. Im Falle der Mitunternehmer- bzw. Mitaufstellerschaft sind beide erlaubnispflichtig.
Der Gastwirt, der lediglich die Räume zur Verfügung stellt, hat darauf zu achten, dass der Aufsteller im Besitz der Geeignetheitsbestätigung ist und insgesamt nur die zulässige Anzahl von Spielgeräten aufstellt, da der Gastwirt andernfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SpielV (Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit) begeht. Als Gastwirt ist dennoch zu beachten: Information / Merkblätter der ADD Trier.

Was ist ein „Spielgerät“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift?

Ein Spielgerät im Sinne des § 33 c GewO liegt immer dann vor, wenn das Gerät mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als „zweite Kraft“ einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg hat. Der Spieler kann in diesem Fall den Spielablauf durch eigene Handlungen nicht unmittelbar bestimmen. Der Spielerfolg wird vielmehr durch eine selbstwirkende, besonders konstruierte Vorrichtung entscheidend beeinflusst. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Geldgewinn oder um einen Warengewinn handelt.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung:

Zuverlässigkeit des Antragstellers

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,

Unterrichtungsnachweis der IHK

Der Antragsteller muss durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist.
Seit dem 1. September 2013 hat jeder Automatenaufsteller sowie die mit der Aufstellung betrauten Angestellten einen IHK-Unterrichtungsnachweis vorzulegen. Dies gilt aber nicht für die Erlaubnisinhaber, die bereits vor dem 1. September 2013 eine Erlaubnis besaßen (Bestandsschutz).
Die Bestandsschutzregelung erfasst allerdings nicht die Angestellten, die bereits vor dem 1. September 2013 eingestellt wurden. Diese haben, soweit sie mit der Aufstellung der Automaten befasst sind, einen Unterrichtungsnachweis einer IHK vorzulegen. Wer tatsächlich mit der Aufstellung der Automaten „befasst“ ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Betroffen ist Personal, welches die Geräte vor Ort aufstellt. Personen, die ausschließlich im Büro eingesetzt werden oder bereits aufgestellte Geräte warten, benötigen keine IHK-Unterrichtung.
Hinweis: Der IHK-Unterrichtungsnachweis besitzt bundesweite Geltung. Sie können daher bei jeder IHK in Deutschland an der Unterrichtung teilnehmen.

Nachweis eines Sozialkonzeptes

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Das Sozialkonzept soll veranschaulichen, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen.
Das Konzept ist auf das gesamte Unternehmen des Aufstellers bezogen, d. h. es umfasst den Gewerbetreibenden und seine Angestellten. Bestandteile eines derartigen Konzepts sind u. a. Regelungen über die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote sowie die Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen. Durch die Einbeziehung auch des Personals in das Konzept soll gewährleistet werden, dass nicht nur der Unternehmer, sondern auch seine vor Ort tätigen Mitarbeiter in Suchtfragen geschult sind und z.B. gefährdete Spieler erkennen und entsprechend reagieren können. Die Verfügbarkeit von entsprechendem Informationsmaterial mit Hinweisen auf Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler ist ebenfalls Bestandteil des Konzepts. Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe und -prävention.
Hinweis: Ein Sozialkonzept muss ebenso wie der IHK-Unterrichtungsnachweis nur von Gewerbetreibenden vorgelegt werden, die ab dem 1. September 2013 eine Erlaubnis beantragen.

Wo ist die Erlaubnis zu beantragen?

Wer die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde, Gemeinde- oder Stadtverwaltung / Gewerbeamt, seiner Hauptniederlassung beantragen.

Weitere Pflichten

Aus § 6 SpielV ergeben sich folgende Pflichten, die bei der Aufstellung zu beachten sind:
  • Es dürfen nur Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist
  • Spielregeln und den Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen könnten
  • Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
  • Am Geldspielgerät sind deutlich sichtbare Warnhinweise anzubringen, die sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehen sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten
  • Der Aufsteller hat in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen
  • Einhaltung des Jugendschutzes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie der Erlaubnisbescheid sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten

Darf ein Spielautomat überall aufgestellt werden?

Nein, ein Geldspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
Ein Warenspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben), in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

Werden ausländische Unterrichtungsnachweise anerkannt?

Eine Anerkennung ausländischer Unterrichtungsnachweise erfolgt nach Maßgabe des § 13 c GewO. In diesem Verfahren wird geklärt, ob der vorgelegte Unterrichtungsnachweis mit dem deutschen IHK-Unterrichtungsnachweis vergleichbar ist. Unterscheidet sich der vorgelegte Unterrichtungsnachweis erheblich, ohne dass die Berufspraxis des Antragstellers dies ausgleicht, so muss dieser an der IHK-Unterrichtung teilnehmen.
Neben den hier behandelten Vorschriften nach Bundesrecht (Unterrichtung und Sozialkonzept) sind auch noch die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten, die i.d.R. ebenfalls noch Unterrichtungen und Sozialkonzepte fordern.

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, § 33d GewO

Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zu den Spielen mit Gewinnmöglichkeiten, die nicht unter § 33 c GewO fallen, gehören Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, bei denen der Spieler den Spielablauf durch eigene Handlung unmittelbar bestimmen kann.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Bescheinigung des Bundeskriminalamtes

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
Das Bundeskriminalamt prüft in diesem Zusammenhang, ob es sich beim beabsichtigten Spiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33 d GewO oder ein unerlaubtes Glücksspiel handelt. Ein Geschicklichkeitsspiel ist gegeben, wenn nach den Spieleinrichtungen und Spielregeln der Durchschnitt der Betroffenen, denen das Spiel eröffnet ist, es mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hat, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen. Das unerlaubte Glücksspiel ist hingegen dadurch geprägt, dass der Spielerfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Setzen Sie sich vor Beantragung mit der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung und erfragen Sie dort, welche Unterlagen Sie benötigen.

Zuverlässigkeit

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,

Kann ich die Spiele überall veranstalten?

Nein, denn § 4 SpielV sieht vor, dass Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, nur in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen stattfinden dürfen, wobei höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden dürfen.
Beim Warengewinn darf gemäß § 5 SpielV das Spiel nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (als Reisegewerbe) oder in Gaststätten veranstaltet werden. Unzulässig ist die Veranstaltung in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder in Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.

Weitere Pflichten

  • Spielregeln und Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
  • Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie Erlaubnisbescheid sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten
  • Einhaltung des Jugendschutzes

unter anderem zu beachten für Gaststätten

Alle Gaststätten mit Geld- oder Warenspielgeräten werden ebenfalls der glücksspielrechtlichen Überwachung unterworfen. Für sie gelten mit der geänderten Fassung des Landesglücksspielgesetzes ebenfalls neue glücksspielrechtliche Vorgaben und Bestimmungen, die von jedem Gastwirt einzuhalten sind.
Weitere Informationen bei der ADD Trier