Dienstleistungen

Medizinische Fußpflege

Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/-in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden:
  • Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.
  • Medizinische Fußpflege (Podologie) ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß.
Die kosmetische Fußpflege kann - nach erfolgter Gewerbeanmeldung - frei ausgeübt werden.
Die medizinische Fußpflege ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden, für die eine besondere Erlaubnis erforderlich ist: Seit dem 1. Januar 2003 darf sich medizinischer Fußpfleger/medizinische Fußpflegerin (Podologe/Podologin) nur nennen, wer entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1  Podologengesetz oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Podologengesetz (PodG) nachweisen kann. Ausnahmen und spezielle Fallgruppen sind in § 10 Abs. 2 bis Abs. 6 PodG geregelt.

Welche Behandlungsmethoden umfasst das Tätigkeitsfeld des Podologen?

  • Nagelbehandlungen Richtiges Schneiden der Nägel, Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel, von Nagelmykosen oder verdickten Nägeln
  • Hyperkeratosenbehandlungen Abtragen übermäßiger Hornhaut und Schwielen
  • Behandlung von Clavi und Verrucae: Fachgerechtes Entfernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen
  • Druck- und Reibungsschutz, Maßnahmen zur Entlastung schmerzhafter Stellen
  • Orthonyxie: Anfertigung spezieller Nagelspangen bei eingewachsenen Nägeln
  • Orthesentechnik: Anfertigen von langlebigen Druckentlastungen
  • Nagelprothetik: künstlicher Nagelersatz
  • Fuß- und Unterschenkel-Massage: Als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindens
  • Allgemeine und individuelle Beratung

Welche Voraussetzungen benötigt man, um die Erlaubnis zu erhalten?

  • Ausbildung und bestandene staatliche Prüfung
  • Zuverlässigkeit
  • Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
  • Über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Welche Ausbildung ist gemeint?

Das Podologengesetz regelt in §§ 3 ff die geplante Ausbildung. Sie dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Die Ausbildung soll befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Die Ausbildung wird mittels einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.

An welchen Schulen kann diese Ausbildung absolviert werden?

Die Schulen müssen staatlich anerkannt sein.

Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?

Eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist gemäß § 2 Abs. 2 PodG bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes möglich. Für die Anerkennung von Abschlüssen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, gelten spezielle
Anerkennungsrichtlinien.

Welche bereits bestandenen Prüfungen werden anerkannt?

§ 10 Abs. 1

  • "Podologe“, „Podologin“ gemäß § 15 Privatschulgesetz Baden-Württemberg, vom 1.1.1990, GBl. S. 105, zuletzt geändert 13.11.1995, GBl. S. 764
  • „Staatlich geprüfte/r medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Bay. Schulordnung für die Berufsfachschulen für med. Fußpflege vom 23.4.1993, GVBl. S. 317, berichtigt S. 854, zuletzt geändert am 4.7.1997 GVBl. S. 230
  • „Medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von med. Fußpflegern vom 21.2.1983, MBl. S. 266 und des Runderlasses des Nieders. Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen vom 10.11.1982, MBl. S. 2195
  • „Staatliche anerkannte/r Podologe/Podologin“ gemäß Schulgesetz Sachsen-Anhalt vom 27.08.1996, GVBl. LSAS. 281, zuletzt geändert am 21.1.1998, GVBl. LSA S. 15.

Rechtliches und Verordnungen

Das sog. Podologengesetz (PodG) ist im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I vom 7. Dezember 2001, Nr. 64, Seite 3320 ff., die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist im BGBl. Teil I vom 4. Januar 2002, Seite 12 ff veröffentlicht worden. Beide Dokumente können Sie u.a. über die Homepage des Bundesgesundheitsministeriums abrufen. 

Wo bekomme ich weitere Informationen und wer ist in Rheinland-Pfalz die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis?

Sie erhalten weitere Informationen beim Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V. und beim Landesverband oder:

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Zweigstelle Landau
Reiterstr. 16
76829 Landau
Telefon 06341 26-1
poststelle-ld@lsjv.rlp.de