Recht
Dienstleistungsrichtlinie von EU-Parlament verabschiedet
Die Dienstleistungsrichtlinie beschäftigt sich mit Dienstleistungen i. S. d. Art. 50 des EG-Vertrags. Darunter fallen grundsätzlich alle gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Leistungen.
Ziele der Dienstleistungsrichtlinie sind:
- Gewährleistung der in Art. 43 der EG-Vertrag geregelten Niederlassungsfreiheit und der in Art. 49 des EG-Vertrags geregelten Dienstleistungsfreiheit
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Dienstleistungen in Europa und darüber hinaus
- Stärkung von KMU, die zu einem hohen Prozentsatz im Dienstleistungssektor tätig sind
- Verbesserung der Beschäftigungschancen im Dienstleistungssektor durch Erschließung neuer Märkte
- Regelung von vorübergehender und langfristiger Erbringung von Dienstleistungen
Ausnahmen von der Dienstleistungsrichtlinie, Art. 2:
- Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; bei der Anwendung auf Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („Daseinsvorsorge”) gibt es erhebliche Einschränkungen
- Finanzdienstleistungen, Versicherungen
- Leiharbeitsagenturen
- elektronische Kommunikation und Dienste
- Verkehrsdienstleistungen
- Gesundheitswesen
- audiovisuelle Dienste
- Glücksspiele
- staatlich unterstützte Sozialdienstleistungen
- Steuern (aber nicht Steuerberaterleistungen)
- Postdienste
- bestimmte Anwaltstätigkeiten
- Arbeitnehmerentsendung
- private Sicherheitsdienste
Pflicht zur Verwaltungsvereinfachung
- Genehmigungsfiktion, Art. 13 Abs. 4
- Abbau von Genehmigungserfordernissen
- Vermeidung der Doppelung von Genehmigungsanforderungen im Sitzmitgliedstaat und im neuen Niederlassungsmitgliedstaat, Art. 10
- Geltung von Genehmigungen möglichst für das gesamte nationale Hoheitsgebiet
- Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners, Art. 6 f.
- keine Notwendigkeit zur Änderung von Verwaltungszuständigkeiten
Ansiedlung bei Verwaltungsbehörden, Kammern oder Privaten
eventuell Übernahme von Informations- und sonstigen Pflichten für Dienstleistungsempfänger, Art. 21 Abs. 2 - leichter Zugang zu elektronisch verfügbaren Informationen
sowie elektronische Abwicklung von Verwaltungsprozessen, Art. 8 - Überprüfung nationaler Genehmigungsregelungen, Art. 5
- erhöhte Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, Art. 22
Die Richtlinie wurde im Amtsblatt L 376 /36 vom 27.12.06 veröffentlicht.