Recht

Dienstleistungsrichtlinie von EU-Parlament verabschiedet

Die Dienstleistungsrichtlinie beschäftigt sich mit Dienstleistungen i. S. d. Art. 50 des EG-Vertrags. Darunter fallen grundsätzlich alle gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Leistungen.

Ziele der Dienstleistungsrichtlinie sind:

  • Gewährleistung der in Art. 43 der EG-Vertrag geregelten Niederlassungsfreiheit und der in Art. 49 des EG-Vertrags geregelten Dienstleistungsfreiheit
  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Dienstleistungen in Europa und darüber hinaus
  • Stärkung von KMU, die zu einem hohen Prozentsatz im Dienstleistungssektor tätig sind
  • Verbesserung der Beschäftigungschancen im Dienstleistungssektor durch Erschließung neuer Märkte
  • Regelung von vorübergehender und langfristiger Erbringung von Dienstleistungen

Ausnahmen von der Dienstleistungsrichtlinie, Art. 2:

  • Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; bei der Anwendung auf Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („Daseinsvorsorge”) gibt es erhebliche Einschränkungen
  • Finanzdienstleistungen, Versicherungen
  • Leiharbeitsagenturen
  • elektronische Kommunikation und Dienste
  • Verkehrsdienstleistungen
  • Gesundheitswesen
  • audiovisuelle Dienste
  • Glücksspiele
  • staatlich unterstützte Sozialdienstleistungen
  • Steuern (aber nicht Steuerberaterleistungen)
  • Postdienste
  • bestimmte Anwaltstätigkeiten
  • Arbeitnehmerentsendung
  • private Sicherheitsdienste

Pflicht zur Verwaltungsvereinfachung

  • Genehmigungsfiktion, Art. 13 Abs. 4
  • Abbau von Genehmigungserfordernissen
  • Vermeidung der Doppelung von Genehmigungsanforderungen im Sitzmitgliedstaat und im neuen Niederlassungsmitgliedstaat, Art. 10
  • Geltung von Genehmigungen möglichst für das gesamte nationale Hoheitsgebiet
  • Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners, Art. 6 f.
  • keine Notwendigkeit zur Änderung von Verwaltungszuständigkeiten
    Ansiedlung bei Verwaltungsbehörden, Kammern oder Privaten
    eventuell Übernahme von Informations- und sonstigen Pflichten für Dienstleistungsempfänger, Art. 21 Abs. 2
  • leichter Zugang zu elektronisch verfügbaren Informationen
    sowie elektronische Abwicklung von Verwaltungsprozessen, Art. 8
  • Überprüfung nationaler Genehmigungsregelungen, Art. 5
  • erhöhte Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, Art. 22
Die Richtlinie wurde im Amtsblatt L 376 /36 vom 27.12.06 veröffentlicht.