Recht

Die "Blaue Karte EU" (Blue Card)

Seit Sommer 2012 gelten erleichterte Bedingungen für den Arbeitsmarktzugang von Hochqualifizierten in Deutschland. Die sog. „Blaue Karte“ / „Blue Card“ erlaubt hochqualifizierten ausländischen Arbeitnehmern sowie ausländischen Fachkräften und ihren Familienangehörigen schneller und unter weniger strengen Voraussetzungen als bisher, eine Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Welche Personengruppen die „Blaue Karte“ beantragen können und welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, erläutern wir hier.

Was ist die „Blaue Karte EU“?

Die Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG) ist ein neuer, befristeter Aufenthaltstitel, der auf Grundlage der europäischen Hochqualfizierten-Richtlinie (2009/50/EG) im August 2012 in Deutschland eingeführt wurde. Sie ist ein eigenständiger Aufenthaltstitel, der vorrangig zur Verbesserung der Einstellungsmöglichkeiten von hochqualifizierten Bewerbern aus Drittstaaten und damit zur Unterstützung der Zuwanderung nach Deutschland eingeführt wurde.
Die Blaue Karte EU soll künftig der einzige Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte, die eine bestimmte Gehaltsgrenze (siehe unten) überschreiten, sein.

Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“

Die „Blaue Karte“ kann von Bewerbern mit einer bestimmten Qualifikation, die in dem angestrebten Arbeitsverhältnis eine festgelegte Gehaltsgrenze überschreiten, beantragt werden.

Qualifikation des Bewerbers

Voraussetzung für den Erhalt einer Blauen Karte EU ist zunächst:
  • ein deutscher Hochschulabschluss oder
  • ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder
  • ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss.
Inwieweit ein ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt wird, kann in der Online-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)abgefragt werden.
In bestimmten Fällen kann zudem eine einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation, die durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden muss, genügen. Welche Qualifikationen darunter fallen, legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung fest.
Der Bewerber muss einen seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes seiner Qualifikation entsprechendes Arbeitsplatzangebot haben.

Gehaltshöhe

Der Antragsteller muss zusätzlich zu seiner Qualifikation ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Drittel der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2022 derzeit 56.400,00 EUR brutto) verdienen.
In bestimmten Mangelberufen ist auch ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von derzeit (2022) 43.992,00 Euro brutto ausreichend. Solche Berufe sind z.B.:
  • Naturwissenschaftler
  • Mathematiker
  • Ingenieure
  • Humanmediziner

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

In folgenden Fällen ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig:
  • das Jahresbruttoeinkommen liegt bei mind. 56.400,00 EUR brutto (2022)
  • das Jahresbruttoeinkommen liegt bei 43.992,00 EUR brutto (2022) und es handelt sich um einen Mangelberuf und der Antragsteller hat einen deutschen Hochschulabschluss
In diesen Fällen wird daher keine sog. Vorrangprüfung (Prüfung, ob für die Beschäftigung deutsche oder ihnen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme gleichgestellte Arbeitnehmer (z.B. aus EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen) durch die Arbeitsagentur durchgeführt. Auch eine Arbeitsmarktprüfung und eine Überprüfung der Arbeitsbedingungen durch die Arbeitsagentur finden nicht statt.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss hingegen vorliegen, wenn:
  • der Antragsteller einen ausländischen Hochschulabschluss hat und eine Beschäftigung in einem Mangelberuf angestrebt wird und er nicht mehr als derzeit 56.000,00 EUR brutto (2022) verdient.

Berufsausübungserlaubnis

Ist für die angestrebte Tätigkeit in Deutschland eine Erlaubnis vorgeschrieben (z.B. Humanmedizin, Ingenieurswesen), muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der Blauen Karte EU vom Antragsteller nachgewiesen werden.

Wo wird die Blaue Karte EU beantragt?

Für die Zuständigkeit der Antragstellung gelten die allgemeinen Regeln des Zuwanderungsrechts.
Das bedeutet, dass die Blaue Karte EU grundsätzlich bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsstaat beantragt werden muss. Bestimmte Personengruppen in Deutschland können den Antrag auch direkt bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde stellen. Das gilt insbesondere für folgende Antragsteller:
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis oder (bei Verlängerung) Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einer deutschen Stelle erteilt wurde
  • Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den USA (bevorrechtigte Staaten gem. § 41 Abs.1 AufenthV)
  • Staatsangehörige sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Ausland), die seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurde, und die für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in Deutschland eine Blaue Karte EU beantragen (§ 39 Nr. 7 AufenthV). Gleiches gilt für die Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Antragstellers.
Wichtig: Die Anträge zur Ausstellung einer Blauen Karte EU sowie für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen.

Für welchen Zeitraum wird die Blaue Karte EU erteilt?

Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich eines Zeitraum von drei Monaten ausgestellt.

Unter welchen Voraussetzungen können Inhaber der Blauen Karte EU den Arbeitsplatz wechseln?

In den ersten zwei Jahren der Beschäftigung ist für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich.

Mitteilungspflichten des Inhabers der Blauen Karte EU

Jeder Inhaber einer Blauen Karte EU ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die die Blaue Karte EU erteilt wurde, vorzeitig beendet wird. Die Ausländerbehörde muss den Drittstaatsangehörigen bei der Erteilung des Aufenthaltstitels über diese Mitteilungspflicht informieren.

Wann können Inhaber der Blauen Karte einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten?

Inhaber der Blauen Karte EU können frühestens nach 33 Monaten Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erhalten. Voraussetzung dafür ist:
  • eine fortbestehende Beschäftigung des Inhabers der Blauen Karte EU, die seiner Qualifikation angemessen ist und
  • dass für den Zeitraum von mindestens 33 Monaten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden. Alternativ können Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden.
Sofern der Antragsteller deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweisen kann, verkürzt sich die o.g. Frist von 33 Monaten auf 21 Monate.