Recht
Tarifauskünfte
Wer zum ersten Mal einen Arbeitnehmer einstellt, steht oft vor der Frage, ein angemessenes Gehalt festzusetzen. Übersichten über durchschnittliche Verdienste, insbesondere für einzelne Branchen, sind schwer zu erhalten.
Überblick
Einen ersten Überblick ermöglichen die Daten des statistischen Bundesamts (s. Weitere Informationen zu Tarifverträgen/Tarife), die allerdings nur eine grobe Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen unter volkswirtschaftlichen Aspekten bietet. Da die Daten mehrerer Jahre nebeneinander gestellt werden, kann die Entwicklung von Vergütungen abgelesen werden.
Einen weiteren Anhaltspunkt können Tarifgehälter bieten. Das wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Institut der DGB-eigenen Hans Böckler-Stiftung bietet im Internet eine Übersicht über verschiedene Tarifgehälter an, die einen ersten Anhaltspunkt für Gehaltsverhandlungen liefern können.
Beachten Sie, dass Tarifverträge zum einen nicht in allen Branchen existieren und dass auch bestehende Tarifverträge nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
Für die Frage, wann ein Tarifvertrag unmittelbar Anwendung findet, beachten Sie unsere Information zu diesem Thema sowie die Informationen zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen.
Weitergehende Auskünfte aus einzelnen Tarifverträgen kann die IHK Pfalz nicht geben. Diese Aufgabe obliegt den Tarifvertragsparteien und den Tarifauskunftsstellen.
Einige Tarifverträge, zum Beispiel für den öffentlichen Dienst oder das Baugewerbe, sind im Buchhandel erhältlich.
Telefonische Auskünfte können über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erteilt werden. Ferner kann telefonisch nur darüber informiert werden, welche Tarifverträge in das rheinland-pfälzische Tarifregister eingetragen wurden. Aufgrund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nicht zur Rechtsberatung befugt. Das Ministerium bittet um Verständnis, dass Tarifvertragstexte und Kopien aus Tarifverträgen vom Tarifregister Rheinland-Pfalz nicht abgegeben werden können.
Auslage Tarifvertrag
Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist jeder tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Tarifgebundene Arbeitnehmer erhalten den Tarifvertrag über ihre Gewerkschaft.
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge können von den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen Erstattung der Selbstkosten beiden Tarifvertragsparteien angefordert werden (§ 9 Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz).
Der Abschluss von Tarifverträgen obliegt auf Unternehmer-Seite den Arbeitgeberverbänden und auf Arbeitnehmer-Seite den Gewerkschaften. Industrie- und Handelskammern sind hiervon vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeklammert. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir keinerlei Auskünfte zu geltenden Tarifverträgen geben können.
Informationen erhalten Sie, sofern Sie Mitglied sind, vom für Sie zuständigen Arbeitgeberverband beziehungsweise von Ihrer Gewerkschaft.
Tarifregister Rheinland-Pfalz
Darüber hinaus sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Abschriften von Tarifverträgen zu übersenden. Auf dieser Basis führen die Länder so genannte Tarifregister. Die Tarifregister sind öffentlich, das heißt jeder kann das Tarifregister und die registrierten Tarifverträge einsehen.
In Rheinland-Pfalz wird das Tarifregister beim:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Moltkestraße 19
54292 Trier
Moltkestraße 19
54292 Trier
geführt.
Dort haben Sie die Möglichkeit, unentgeltlich in die registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Vor einem Besuch wird darum gebeten, einen Termin unter der angegebenen Telefonnummer zu vereinbaren.
Telefonisch ist das Tarifregister zu erreichen unter: Tel. 0651 1447-231
Telefonische Auskünfte können über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erteilt werden. Ferner kann telefonisch nur darüber informiert werden, welche Tarifverträge in das rheinland-pfälzische Tarifregister eingetragen wurden.
Aufgrund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tarifregisterstelle jedoch nicht zur Rechtsberatung befugt. Auch Tarifvertragstexte und Kopien aus Tarifverträgen dürfen nicht ausgegeben werden.
Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist jeder tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Tarifgebundene Arbeitnehmer erhalten den Tarifvertrag über ihre Gewerkschaft.
Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an Mitgliedsunternehmen erteilen.