Recht
Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz
Im Zuge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes sind auch Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber festgelegt worden. Nach § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten festhalten.
Achtung: Hier sind grundsätzlich nur die Arbeitgeber betroffen, die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind.
- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- im Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft
Minijobber
Daneben müssen alle Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, grundsätzlich auch deren Arbeitszeit dokumentieren. Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für die Branchen aus § 2 a SchwarzArbG, sondern für sämtliche Arbeitgeber von Minijobbern.
Die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgt sein. Die Aufzeichnungen sind dann für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren - beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt - aufzubewahren.
Es gibt seitens des Gesetzgebers keine Vorgaben, wie die Dokumentation der Arbeitszeit zu erfolgen hat. So können diese Angaben z.B. in Papierform, elektronisch mit Hilfe von Excel oder auch über elektronische Zeiterfassungssysteme erfolgen.
Mittlerweile haben das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen Verordnungen erlassen, die die Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber erleichtern sollen.
Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)
Am 1. Januar 2015 ist die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung in Kraft getreten.
Dort ist geregelt, dass eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs.1 und Abs.2 MiLoG dann nicht erforderlich ist, wenn der jeweilige Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von über 2.958 Euro brutto erhält.
Diese Erleichterung greift jedoch nur, wenn der Arbeitgeber bezüglich dieser Arbeitnehmer seinen Pflichten nach § 16 Abs. 2 ArbZG nachkommt.
Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Nach § 3 S. 1 ArbZG muss grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden aufgezeichnet werden.
Mit der zum 1.08.2015 geänderten Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung wird die Einkommensschwelle von 2.958,00 € dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,00 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Zu dem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV)
Durch diese am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Verordnung wird die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung vereinfacht, indem lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden muss. Die Aufzeichnung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit entfällt im Anwendungsbereich der Verordnung.
Diese Erleichterungen gelten für einen Arbeitgeber,
- soweit er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
- diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
- sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.
Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor.
Arbeitnehmer unterliegen keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit, wenn die Arbeit lediglich innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens geleistet werden muss, ohne dass der Arbeitgeber konkret Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festlegt.
Eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer während ihrer täglichen Arbeitszeit regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen müssen. Die zeitliche Ausführung des täglichen Arbeitsauftrages muss in der Verantwortung der Arbeitnehmer liegen.
Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
Daneben ist noch die Mindestlohnmeldeverordnung zum 01. Januar 2015 in Kraft getreten, die sich auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bezieht.
Sanktionen bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten
Nach § 21 Abs.1 Nr.7, Abs.3 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. In diesen Fällen kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000,00 € verhängt werden.
Die Einhaltung der Dokumentationspflichten wird vom Zoll kontrolliert.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit eingewilligt haben, vgl. § 16 Abs.2 ArbZG. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.