Recht

Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.

Welchen Zweck hat die gesetzliche Unfallversicherung?

Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel
  • der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
  • der Arbeits- und Berufsförderung und
  • der Erleichterung von Verletzungsfolgen.
Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.
Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit dem 1. Januar 1997 das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Vorher galt die Reichsversicherungsordnung (RVO). Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind 35 Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Zu welcher Berufsgenossenschaft Sie gehören, erfahren Sie beim Landesverband der Berufsgenossenschaften.

Wer ist bei der Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichert?

Unternehmer

Als selbständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Nur 18 der 35 Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht vor. Bei den anderen Berufsgenossenschaften können Sie sich und Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist, freiwillig versichern.
Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird. Dabei haben freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Je nach Berufsgenossenschaft liegt dieser zwischen 40.000 Euro und 75.000 Euro (ca.-Angaben). Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten.

Freiberufler

Auch als Freiberufler können Sie sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern , die für Ihren Gewerbezweig zuständig ist. Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.

Arbeitnehmer

Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, der Versicherung kraft Gesetz.

Wie melden Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft an?

Sie sollten den Landesverband der Berufsgenossenschaften über Ihre Gewerbeanmeldung informieren, auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter diesem Ihre Gewerbeanmeldung zuschicken, der Landesverband diese an die zuständige Berufsgenossenschaft weiterleitet und Ihre Berufsgenossenschaft sich mit Ihnen in Verbindung setzt.
Es ist sinnvoll, bei einer Existenzgründung die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft oder den Landesverband der Berufsgenossenschaften innerhalb einer Woche darüber zu informieren.
Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigen Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit rückwirkenden Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen.
Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern!
Wenn Sie sich freiwillig gegen Unfall versichern wollen, müssen Sie bei der Berufsgenossenschaft einen Antrag stellen. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, teilt Ihnen im Zweifel der Landesverband der Berufsgenossenschaften mit.

Wie hoch sind Ihre Mitgliedsbeiträge?

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die Berufsgenossenschaft schickt Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid zu.

Beitrag bei Versicherungspflicht

Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle.
Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft lediglich zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres Ihre gesamte Lohnsumme mitteilen, d.h. nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben.

Beitrag bei freiwilliger Versicherung

Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor.
Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber der Ausnahmefall.

Wie müssen Sie einen Arbeitsunfall melden?

Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihrer Berufsgenossenschaft mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Sie erhalten das Formblatt bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder im Schreibwarenhandel.
Auskünfte über Aufgaben und Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften erteilt der Landesverband Mitte der gesetzlichen Unfallversicherung, der für Hessen, Thüringen und Rheinland-Pfalz zuständig ist.
Landesverband Mitte
Wilhelm-Theodor Römelt-Straße 15
55130 Mainz
Tel.: 06131-600530
Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an IHK-zugehörige Unternehmen erteilen.