Recht

Familienpflegezeitgesetz

Am 01.01.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Durch die Einführung des Familienpflegezeitgesetzes sollen die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Am 1.1.2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Das Gesetz bezweckt durch Änderungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege weiter zu verbessern. Die Neuregelungen sollen die Individualität jeder Pflegesituation stärker berücksichtigen und die Regelungen in beiden Gesetzen stärker verzahnen. Das Familienpflegezeitgesetz ergänzt das bereits bestehende Pflegegesetz.

Rechtsanspruch

Auf Familienpflegezeit besteht ein Rechtsanspruch. Seit dem 1.01.2015 haben Beschäftigte einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch, wenn Beschäftigte einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung pflegen.
Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden, § 2 Abs.1 FPfZG.
Wer Familienpflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von 24 Monaten die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll, § 2a Abs. 1 FPfZG.
Für den Übergang von der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit zur Familienpflegezeit ist eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
Die Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG und dem FPfZG können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer darf höchstens 24 Monate betragen, wobei sich die Freistellungen nahtlos aneinander anschließen müssen.

Wer ist "Beschäftigter" im Sinne des FPfZG ?

Beschäftigte im Sinne des PflegeZG sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zu Ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie arbeitnehmerähnliche Personen (wirtschaftliche Unselbstständigkeit), zu denen auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten zählen (§ 2 Abs.3 FPfZG i.V.m. § 7 Abs. 1 PflegeZG). Die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit sieht das Gesetz nicht vor. Es gilt vom ersten Tag der Beschäftigung an.

Wer ist naher Angehöriger im Sinne des FPfZG ?

Zu den nahen Angehörigen i.S. v. § 2 Abs.3 FPfZG i.V.m. § 7 Abs. 3 PflegeZG gehören
  1. Großeltern, Eltern Schwiegereltern, Stiefeltern
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder oder Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Wer ist pflegebedürftig im Sinne des FPfZG ?

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI (Pflegeversicherung) müssen erfüllt sein (§ 2 Abs.3 FPfZG i.V.m. § 7 Abs. 4 PflegeZG), d.h. es muss mindestens Pflegestufe I vorliegen.

Wann endet die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz ?

Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Finanzielle Absicherung

Seit dem 1. Januar 2015 besteht ein Anspruch der Beschäftigten auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen, um eine bessere Absicherung des Lebensunterhalts während der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz zu erreichen. Regelungen hierzu finden sich in §§ 3 ff. FPfZG. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übernimmt die verwaltungsrechtliche Abwicklung der Ansprüche auf zinslose Darlehen.
Die Möglichkeit, eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Besonderer Kündigungsschutz

Von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Termin, bis zur Beendigung der Familienpflegezeit oder der Freistellung zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Kündigungsverbot. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) für zulässig erklärt werden.

Befristete Verträge zur Vertretung

In der Vertretung für die Dauer der Familienpflegezeit liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den vorgenannten Zwecken zu entnehmen sein. Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit vorzeitig endet.

Unabdingbarkeit

Von den Vorschriften des FPfZG kann nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden.
Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an Mitgliedsunternehmen erteilen.