Weiterbildung
Bildungsfreistellung
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie sich weiterbilden wollen. Dabei bezahlt der Arbeitgeber weiterhin das Arbeitsentgelt. In einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren können in der Regel zehn Tage in Anspruch genommen werden.
Infrage kommen berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildungen, die nach §7 des Bildungsfreistellungsgesetzes anerkannt sein müssen.
Arbeitnehmer in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung, das gilt auch für Auszubildende. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine insgesamt mindestens sechsmonatige Beschäftigung.
Für Beschäftigte bei Arbeitgebern mit nicht mehr als fünf Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch, Bildungsfreistellung soll aber unter Berücksichtigung betrieblicher oder dienstlicher Belange gewährt werden. Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten erhalten vom Land eine pauschalierte teilweise Erstattung des bei Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes.
Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Dabei erfolgt die Beteiligung der Betriebs- oder Personalräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. dem Personalvertretungsgesetz.
Die ordnungsgemäße Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss nachzuweisen. Eine im laufenden Zweijahreszeitraum nicht erfolgte Bildungsfreistellung kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen werden.