Ausbildung

Tiefbaufacharbeiter/-in

Die Berufsausbildung in der 1. Stufe dauert 24 Monate und gliedert sich in eine der folgenden Fachrichtungen:

  • Straßenbauarbeiten
  • Rohrleitungsbauarbeiten
  • Kanalbauarbeiten
  • Brunnen- und Spezialtiefbauarbeiten
  • Gleisbauarbeiten

Die auf dem Tiefbaufacharbeiter/der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe in der 2. Stufe dauern weitere 12 Monate und sind:

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann.
Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
  1. Abstecken eines Bauteiles,
  2. Herstellen einer ungebundenen Tragschicht,
  3. Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen Steinen,
  4. Versetzen von kleinen Betonfertigteilen,
  5. Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens,
  6. Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Profilen,
  7. Herstellen eines Mauerwerkskörpers.

Zeitraum

Zwischenprüfung Frühjahr: März / April
Zwischenprüfung Herbst: September / Oktober
Für den Ausbildungsberuf des Tiefbaufacharbeiters/der Tiefbaufacharbeiterin für die Fachrichtung "Straßenbauarbeiten" gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur Handwerkskammer Kaiserslautern überstellt.
Für den Ausbildungsberuf des Tiefbaufacharbeiters/der Tiefbaufacharbeiterin für die Fachrichtung "Rohrleitungsbauarbeiten" gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur IHK Nürnberg überstellt.
Für den Ausbildungsberuf des Tiefbaufacharbeiters/der Tiefbaufacharbeiterin für die Fachrichtung "Kanalbauarbeiten" gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur IHK Würzburg überstellt.
Für den Ausbildungsberuf des Tiefbaufacharbeiters/der Tiefbaufacharbeiterin für die Fachrichtung "Brunnen- und Spezialtiefbauarbeiten" gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur Handwerkskammer Oldenburg überstellt.

Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

  • Schwerpunktbezogene Aufgaben: 100 Minuten
  • Bauwerke im Tiefbau: 100 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 40 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:

Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Längs- und Querneigung und Einfassung

im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:

Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung;

im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:

  1. Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk, Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Bermen und Gerinnen oder
  2. Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau von Abzweigungen und Formstücken;

im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:

  1. Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,
  2. Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich Einbauen einer Rohrleitung oder
  3. Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich Herstellen einer Werkstückkomponente;

im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:

  1. Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oder
  2. Herstellen eines Bahndammes.

Zeitraum

Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni
Abschlussprüfung Winter: Dezember / Januar
Für den Ausbildungsberuf des Tiefbaufacharbeiters/der Tiefbaufacharbeiterin für die Fachrichtung "Straßenbauarbeiten" gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur Handwerkskammer Kaiserslautern überstellt.
Für den Ausbildungsberuf des Tiefbaufacharbeiters/der Tiefbaufacharbeiterin für die Fachrichtung "Rohrleitungsbauarbeiten" gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur IHK Nürnberg überstellt.
Für den Ausbildungsberuf des Tiefbaufacharbeiters/der Tiefbaufacharbeiterin für die Fachrichtung "Kanalbauarbeiten" gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur IHK Würzburg überstellt.
Für den Ausbildungsberuf des Tiefbaufacharbeiters/der Tiefbaufacharbeiterin für die Fachrichtung "Brunnen- und Spezialtiefbauarbeiten" gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur Handwerkskammer Oldenburg überstellt.

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Fortsetzung der Berufsausbildung

Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/-in gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in den aufbauenden Ausbildungsberufen
als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige IHK oder HWK.

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