Ausbildung

Papiertechnologe/-in

Abschlussprüfung Teil 1

Schriftliche Abschlussprüfung Teil 1

Für den Prüfungsbereich Rohstoffe und Stoffaufbereitung bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff notwendigen Schritte festlegen sowie entsprechende Aggregate und Anlagen bedienen,
    b) den Einsatz von Roh- und Faserstoffen planen, Faser- und Hilfsstoffe einsetzen,
    c) Frisch- und Abwasseraufbereitung überwachen, Störungen beseitigen, Untersuchungen durchführen und auswerten,
    d) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Kundenanforderungen sowie Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Praktische Abschlussprüfung Teil 1

Für den Prüfungsbereich Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) instand haltende Arbeiten unter Verwendung von Schalt- und Funktionspläne durchführen,
    b) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen kann;
  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
Die Prüfungszeit beträgt 165 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 45 Minuten durchgeführt werden.

Zeitraum

AP Teil 1 Frühjahr: März / April
AP Teil 1 Herbst: September / Oktober

Abschlussprüfung Teil 2

Schriftliche Abschlussprüfung Teil 2

  • Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff: 90 Minuten
  • Veredelung, Ausrüstung und Verpackung: 45 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  1. Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff,
  2. Veredelung, Ausrüstung und Verpackung sowie
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff
bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff einrichten, bedienen und überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,
    b) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert im Team planen, durchführen und dokumentieren,
    c) Steuerungen von Mess- und Regeleinrichtungen sowie Qualitäts- und Prozessleitsysteme nutzen,
    d) Faser- und Hilfsstoffe sowie Endprodukte prüfen,
    e) mit vor- und nachgelagerten Funktions- und Servicebereichen kommunizieren, Informations- und Kommunikationsmittel nutzen,
    f) Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Qualitätssicherung anwenden kann
  2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten, ein Prüfungsprodukt sowie eine Arbeitsaufgabe 1 und eine Arbeitsaufgabe 2 durchführen; Gegenstand der
    Arbeitsaufgabe 2 ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B; die Durchführung der Arbeitsaufgabe 2 ist mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren, hierüber ist ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen.
  3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 450 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten, die Herstellung des Prüfungsproduktes in 90 Minuten, die Arbeitsaufgabe 1 in 120 Minuten und die Arbeitsaufgabe 2 in 150 Minuten durchgeführt werden; innerhalb der Arbeitsaufgabe 2 ist das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchzuführen.

Zeitraum

AP Teil 2 Sommer: Mai / Juni
AP Teil 2 Winter: Dezember / Januar
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die IHK Karlsruhe.

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.L

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