Ausbildung

Textil- und Modeschneider/-in

Anrechnung von Ausbildungszeiten

  1. Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher/-in kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach Verordnung angerechnet werden.
  2. Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modenäher/-in erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8 bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden.
  3. Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Änderungsschneider/-in sowie zum Polster- und Dekorationsnäher/-in kann im Umfang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufsausbildung nach Verordnung angerechnet werden.

Abschlussprüfung Teil 1

Prüfungsbereiche Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Fertigungstechniken sowie
  2. Planung und Fertigung

Schriftliche Abschlussprüfung Teil 1

  • Planung und Fertigung: 120 Minuten

Praktische Abschlussprüfung Teil 1

Prüfungsbereich Fertigungstechniken

1. Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,
  2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
  3. Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
  4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
  5. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
  6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
  7. Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,
  8. Schnittlagebilder zu erstellen,
  9. Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,
  10. Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,
  11. Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,
  12. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
  13. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
  14. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
2. Für den Nachweis nach Absatz 1) sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie
  2. Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels
  3. Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
  4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten

Abschlussprüfung Teil 2

Prüfungsbereiche Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Produktionsauftrag
  2. Planung, Fertigung und Konstruktion sowie
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde

Schriftliche Abschlussprüfung Teil 2

  • Planung und Fertigung: 120 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung Teil 2

Prüfungsbereich Produktionsauftrag

1. Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Fertigungsunterlagen zu erstellen,
  2. Arbeitsabläufe festzulegen,
  3. Qualitätsstandards zu prüfen,
  4. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und
  5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.
2. Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:
    a) Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und
    b) Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,
  2. im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung:
    a) Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und
    b) Durchführen von Prüfverfahren
  3. im Schwerpunkt Schnitttechnik:
    a) Ändern eines Modells,
    b) Anwenden von Gradierregeln,
    c) Analysieren von Schnittteilen und
    d) Erstellen von Schnittbildern.
3. Dies Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 4 oder 5 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen Sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.

Prüfungsvariante 1

4. Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraumes zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Prüfungsvariante 2

5. Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

Gewichtung der Prüfungsbereiche

  • Fertigungstechniken: 25%
  • Planung und Fertigung: 10%
  • Produktionsauftrag: 40%
  • Planung, Fertigung und Konstruktion: 15%
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche "Planung, Fertigung und Konstruktion" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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