Ausbildung

Mediengestalter/-in Bild und Ton

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
  1. Produktionssysteme einrichten, Fehler und Störungen erkennen und beheben,
  2. Bild- und Tonmaterial prüfen, aufbereiten und verwalten, Speicherumgebungen administrieren, Norm- und Formatwandlungen durchführen sowie
  3. Produktionssysteme bedienen kann. Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsorientierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich bearbeiten.

Zeitraum

Zwischenprüfung Frühjahr: März / April

Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

  • Bild- und Tongestaltung: 120 Minuten
  • Arbeitsplanung: 90 Minuten
  • Medienwirtschaft: 90 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens 18 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens 45 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen.
  1. Für das Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
    a) ein Bild- und Tonprodukt von 2½ bis 4 Minuten Dauer, insbesondere ein Magazinbeitrag, ein Bericht, ein Lehrfilm, ein Kurzporträt oder ein Musikvideo,
    b) ein Tonprodukt von 3 bis 5 Minuten Dauer, insbesondere ein Hörbild, ein Kurzhörspiel, ein Magazinbeitrag, ein Bericht, ein Wort- und Musikbeitrag oder eine Klang- oder Geräuschcollage,
    c) ein Multimediaprodukt von 2½ bis 4 Minuten Dauer.
    Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept einschließlich der Arbeitsplanung und der vorgesehenen Hilfsmittel zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:
    a) Realisieren eines Produktionsauftrages, der insbesondere Interview-, Gesprächs oder Moderationssituationen umfassen soll, mit einer mobilen Bild- und Tonaufnahmeeinrichtung,
    b) Einrichten eines Tonmischplatzes, Erstellen eines Mischplanes, Mischen von zwei bildsynchronen Tonspuren, Durchführen einer Sprachaufnahme mit anschließender Endmischung,
    c) Einleuchten einer Szene, optisches Auflösen der Szene mit mindestens zwei Kameras, Aufzeichnen der Bildquellen über Mischpult einschließlich Überblendung und Schrifteinblendung,
    d) Montieren einer Bild- und Tonproduktion nach einem vorgegebenen Konzept.
Durch die Arbeitsprobe soll der Prüfling nachweisen, dass er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte und redaktioneller Vorgaben selbständig umsetzen kann.

Zeitraum

Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

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