Ausbildung

Antrag Vorzeitige Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG

Gemäß § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen (APO) der Industrie- und Handelskammer Pfalz i.V.m. § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. 
Es wurde dabei der Vorschlag des BIBB-Hauptausschuss übernommen, der wie folgt lautet:
  • Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern/Lernfeldern* der Berufsschule: mindestens 2,49
Den Antrag auf vorzeitige Zulassung finden Sie rechts auf dieser Seite unter „Weitere Informationen“. Der vollständig ausgefüllte Antrag muss
  • bis spätestens 1. Februar für die Sommerprüfung und
  • bis spätestens 1. September für die Winterprüfung
des jeweiligen Jahres bei der IHK-Pfalz eingereicht werden, wobei die Mindestausbildungszeit (siehe Tabelle) durch diese vorzeitige Prüfungszulassung nicht unterschritten werden darf. Die vorgezogene Prüfung soll nicht mehr als 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden. Darüber hinausgehende Anträge sollen von den zuständigen Stellen als Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit nach §§ 8 Abs. 1 BBiG / 27b Abs. 1 HwO behandelt werden. Die vorzeitige Zulassung hat, im Gegensatz zum gemeinsamen Antrag auf Kürzung der Ausbildungszeit, keine Auswirkung auf die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Laufzeit. Das Ausbildungsverhältnis endet mit bestandener Abschlussprüfung.
Bei der vorzeitigen Zulassung ist zu beachten, dass die Inhalte des letzten Halbjahres der Ausbildungsverordnung und des Rahmenlehrplans in der verkürzten Zeit erlernt werden müssen.
Für die Mindestzeiten der Ausbildung gelten folgende Regelungen.
Regelausbildungszeit laut Verordnung 
Mindestzeit der Ausbildung
42 Monate 
24 Monate
36 Monate 
18 Monate
24 Monate 
12 Monate
*Die prüfungsrelevanten Fächer/ Bereiche ergeben sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung des jeweiligen Ausbildungsberufes (Ausbildungsverordnung). Diese Ausbildungsverordnung kann man bei www.bibb.de finden.