Ausbildung

Aufwandsentschädigung und steuerliche Aspekte

Als Prüfer erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung wie ehrenamtliche Richter. Zusätzliche Kosten (Fahrt, Telefon etc.) werden ebenfalls erstattet. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse der IHK Pfalz werden, soweit nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, für bare Auslagen und Zeitversäumnis in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit den § 5 Abs. 1 und 2 Ziff. 2, § 6 und § 16 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (Artikel 2) vom 05.05.2004 (BGBl1, 718) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7,00 € – je Stunde (maximal 10 Stunden je Tag)

Fahrtkosten

Für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden bei Vorlage des Beleges die Auslagen erstattet. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges werden pro km 0,42 € – vergütet. Mit dieser Vergütung sind sämtliche Kosten der Kraftfahrzeugbeschaffung, -haltung (einschl. Kaskoversicherung) sowie die Betriebskosten abgegolten. Es können nur die Fahrtkosten abgerechnet werden, die tatsächlich und zusätzlich durch die Mitwirkung im Prüfungsausschuss entstehen.
* ) Unter arbeitsfrei / dienstfrei ist zu verstehen: z. B Freischicht, unterrichtsfreie Zeit, Urlaub.
* * ) Betriebliche Fahrgemeinschaft, wenn ansonsten am Prüfungstag Fahrgemeinschaft zur Arbeitsstätte besteht.

Tagegeld

Ausschussmitglieder erhalten aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit 14 Euro für den Kalendertag, an dem sie ohne Übernachtung außerhalb ihrer Wohnung mehr als 8 Stunden von ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind.

Einkommensteuergesetz maßgeblich

Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Prüfer, als Aufsichtsperson bei der Prüfung oder als Prüfungsaufgabenersteller wird von den IHKs mit einer Entschädigung vergütet. Die Steuerfreiheit dieser Entschädigung richtet sich nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Grenze von 3.000 Euro im Jahr

§ 3 Nr. 26 EStG lautet: "Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3 c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Prüfer, Aufsichtspersonen und Prüfungsaufgabenersteller fällt unter die "vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten". Bis zur Höhe von jährlich 3.000 Euro sind die Entschädigungszahlungen der IHKs für die Betroffenen daher steuerfrei.

Einnahme in Steuererklärung angeben

Auch wenn Sie unterhalb dieses Freibetrags bleiben, sollten Sie die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der IHK in der Steuererklärung angeben. Der Grund: Bei der Steuerprüfung der IHKs werden von den Finanzämtern zum Teil Kontrollmitteilungen an die örtlichen Finanzämter der ehrenamtlichen IHK-Mitarbeiter gesendet und die Angaben gegenüber den Finanzbehörden abgeglichen. Ein Schreiben des Wohnsitzfinanzamts kommt dann für die ehrenamtlichen Mitarbeiter unerwartet und hat die große Enttäuschung zur Folge, dass man sich ehrenamtlich engagiert und dafür noch Probleme mit der Steuer bekommt. Hat man den Steuerfreibetrag überschritten, drohen Nachforderungen des Finanzamtes.

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