Ausbildung

Rechtsgrundlagen in der Ausbildung

Rechtsgrundlagen in der Ausbildung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Arbeitszeiten

Bei Jugendlichen 5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG) bzw. 40-Std.-Woche sowie 8-Std.-Tag, max. 8 1/2 Std. (§ 8.1+2 JArbSchG), wenn durch Ausgleich an anderen Tagen innerhalb von 5 Wochen  der Durchschnitt 8 Std. beträgt; bei Schichtzeit (= Arbeitzeit + Ruhepausen) 10 Std., im Gaststättengewerbe 11 Std. (§ 12 JArbSchG).
Die beiden wöchentlichen Ruhetage bei Jugendlichen sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen (§ 15 JArbSchG).
Bei Erwachsenen höchstzulässige Wochenarbeitszeit 48 Std., die werktägliche Arbeitszeit 8 Std., max. 10 Std., wenn innerhalb 1/2 Jahres werktäglich durchschnittlich 8 Std. nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG), Ausnahmen durch Tarifvertrag (§ 7 ArbZG): Manteltarifverträge sehen 5 Tage vor, im Einvernehmen kann Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt werden.

Tägliche Freizeit

Bei Jugendlichen ununterbrochene Freizeit von 12 Std. (§ 13 JArbSchG).
Bei Erwachsenen ununterbrochene Freizeit von 11 Std. (§ 5 ArbZG), kann bis zu 2 Std. gekürzt werden, wenn dies innerhalb eines Monats durch verlängerte Freizeit ausgeglichen wird.

Tägliches Ausbildungsende bei Jugendlichen: Grundsätzlich bis 20 Uhr (§ 14.1 JArbSchG), Jugendliche über 16 Jahre: im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr (§ 14.2 JArbSchG), nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde bis 23.30 Uhr, wenn dadurch unnötige Wartezeiten vermieden werden (§ 14.5 JArbSchG); aber: am Tag vor einem Berufsschultag (der vor 9 Uhr beginnt) grundsätzlich nur bis 20 Uhr (§ 14.4 JArbSchG).


Ruhepausen

Jugendliche: spätestens nach 4 1/2 Std. mind. 30 Min, nach 6 Std. mind. 60 Min; erst eine Arbeitsunterbrechung von mind. 15 Min. gilt als Pause (§ 11 JArbSchG);
Erwachsene: spätestens nach 6 Std. mind. 30 Min, nach 9 Std. mind. 45 Min (§ 4 ArbZG)


Samstags-/Sonntags-Vorschriften

Jugendliche: mind. 2 Samstage pro Monat sollen frei bleiben (§ 16 JArbSchG), wird am Samstag gearbeitet, muss Azubi einen Ersatzruhetag an einem berufsschulfreien Arbeitstag der selben Woche bekommen. Bei Beschäftigung an einem Samstag von weniger als 8 Std. kann die fehlende Arbeitszeit an dem Tag der Freistellung bis 13:00 Uhr ausgeglichen werden. Jeder 2. Sonntag soll, mind. zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 17.2 JArbSchG), Ersatzruhetagregelung wie bei Samstag.
Erwachsene: mind. 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben (§ 11.1 ArbZG). Für die Beschäftigung am Sonntag ist ein Ersatzruhetag an einem berufsschulfreien Tag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren.


Feiertagsregelungen

Jugendliche: dürfen nicht beschäftigt werden am 24. und 31.12. nach 14 Uhr, am 25.12., 1.1., Ostersonntag sowie am 1.5. (§ 18 JArbSchG). Für Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ein Ersatzruhetag an einem berufsschulfreien Tag derselben oder der folgenden Woche zu gewähren.
Erwachsene: Für Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ein Ersatzruhetag an einem berufsschulfreien Tag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen zu gewähren (§ 11.3 ArbZG).


Ausnahmen in besonderen Fällen

Bei Jugendlichen nur in Notfällen, d.h. bei kurzfristigen personellen Engpässen, soweit  erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen und der betriebliche Ablauf ansonsten nicht mehr gewährleistet wäre. Dadurch geleistete Mehrarbeit ist innerhalb von 3 Wochen auszugleichen (§ 21.1+2 JArbSchG).


Urlaubsregelungen

Bei Jugendlichen: nach JArbSchG, bei Erwachsenen: mind. nach BUrlG bzw. MTV.


Vergütung

Spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Monats zu zahlen (§ 18.2 BBiG).