Ausbildung
Umschulung
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Mit der Umschulung wird durch eine, den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechenden Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit berufliche Handlungsfähigkeit für einen anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt.
- Rechtliche Grundlage
- Eignungsfeststellung
- Welches Fachpersonal wird benötigt?
- Was ist eine ''sachliche und zeitliche Gliederung''?
- Welche Dauer hat eine Umschulungsmaßnahme?
- Wie lange ist die Dauer der Betriebspraxis?
- Praktikumsbetrieb
- Wo werden die Teilnehmer registriert?
- Bestätigung der Umschulungsmaßnahme und der Teilnehmer
- Welche Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung gelten für Teilnehmer?
- Wie hoch dürfen die Fehlzeiten der Teilnehmer sein?
- Prüfungsanmeldung der Teilnehmer
- Ansprechpartner Prüfungen
Die Industrie- und Handelskammern befürworten die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zum Zwecke der beruflichen Anpassung und Vermittlung von beruflichen Qualifikationen, zur Sicherung der beruflichen Mobilität sowie für die berufliche Rehabilitation.
Ziele und Dauer der Bildungsmaßnahmen sind abhängig von den persönlichen Bildungsvoraussetzungen des Teilnehmers und der regionalen Arbeitsmarktsituation festzulegen.
Die Kammern achten nach dem Erlass einer neuen Ausbildungsordnung auf eine Wartezeit von ein bis zwei Jahren bis zum Beginn einer Umschulungsmaßnahme.
Für Bildungsmaßnahmen, die als Gruppenumschulung zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen, legt die IHK Richtlinien (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 102 KB)fest. Durch die Anwendung dieser Richtlinien werden alle Maßnahmeträger gleichbehandelt und der Umschulungsmarkt wird dadurch für alle Beteiligten (Kostenträger, Interessenten und Betriebe) transparenter.
Rechtliche Grundlage
Als Grundlagen für Umschulungsmaßnahmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Maßnahmen in der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG).
Der Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenqualifizierung zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).
Die Kammern stellen die Eignung der Umschulungsstätte fest und überwachen die Durchführung der Umschulung (§ 76 Abs. 1 und 2 BBiG).
Umschulung kann als einzelbetriebliche Maßnahme oder Gruppenmaßnahme durchgeführt werden. Bei einzelbetrieblichen Maßnahmen erfolgt die Umschulung in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, bei Bedarf ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule oder in anderen Bildungseinrichtungen. Eine Berufsschulpflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmer an den Umschulungsmaßnahmen nicht, da die theoretischen Inhalte aus dem Rahmenlehrplan über den Maßnahmeträger vermittelt werden.
Eignungsfeststellung
Geeignete Umschulungsstätten, qualifizierte Ausbilder und dem Berufsbild entsprechende sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungspläne sind wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende berufliche Umschulung. Die Ausbildungsberater der zuständigen Industrie- und Handelskammer stellen in sinngemäßer Anwendung der §§ 27 und 28 BBiG die Eignung der Umschulungsstätten fest und überwachen die Umschulungsmaßnahmen. Die Eignungsfeststellung durch die Kammer erfolgt bei Gruppenumschulungen erst nach Vorprüfung der beabsichtigten Maßnahmen durch Arbeitsagentur, ARGE, Optionskommune bzw. autorisierte Zertifizierungseinrichtungen.
Im Rahmen der Eignungsfeststellung werden von der Kammer überprüft:
- die Eignung der Umschulungsstätte nach Art und Einrichtung
- die fachliche Eignung der Ausbilder bzw. Dozenten
- die Umschulungskonzeption nach Inhalt, Art und Dauer der Maßnahme
- das Betriebspraktikum.
Welches Fachpersonal wird benötigt?
Für jeden Ausbildungsberuf muss der Umschulungsträger einen verantwortlichen, fachlich und persönlich geeigneten Ausbilder benennen. Fachlich geeignet ist, wer eine Fachausbildung in diesem Beruf absolviert hat oder eine langjährige Berufserfahrung in dem Berufsfeld aufweist. Zudem soll vom Ausbilder auch der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erbracht werden. Der Ausbilder oder die Ausbilderin muss bei dem Umschulungsträger für die Zeit der Maßnahme vertraglich gebunden sein. Darüber hinaus müssen auch die Dozenten für den Unterricht der fachlichen Inhalte geeignet sein.
Was ist eine ''sachliche und zeitliche Gliederung''?
Für jede Umschulungsmaßnahme ist eine detaillierte sachliche und zeitliche Gliederung erforderlich. Da die Umschüler/innen in der Regel keine Berufsschule besuchen, muss auch der theoretische Unterricht gemäß dem schulischen Rahmenstoffplan vom Bildungsträger vermittelt werden. Weiterhin muss in der sachlichen und zeitlichen Gliederung angegeben sein, welche Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnung in den Praktika vermittelt werden.
Weiterhin haben die IHKs Rheinland-Pfalz/Saarland in ihren Gruppenumschulungsrichtlinien, das Führen eines Ausbildungsnachweises vereinbart. Die Ausbildungsnachweise sind auf Verlangen mit der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen.
Welche Dauer hat eine Umschulungsmaßnahme?
Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal 2/3 der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Bei dieser Umschulungsdauer ist die übliche tarifliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt. Um die ohnehin relativ kurze Umschulungsdauer optimal nutzen zu können, empfiehlt die IHK, das vertragliche Ende des Umschulungsverhältnisses in die Prüfungszeiträume zu legen (Sommerprüfung im Juli, Winterprüfung Januar/Februar).
Die Regelumschulungsdauer muss
Die Regelumschulungsdauer muss
- bei 2-jährigen Berufen: zwischen 14 und 17 Monaten,
- bei 3-jährigen Berufen: zwischen 21 und 24 Monate und
- bei 3 ½ -jährigen Berufen: zwischen 24 und 28 Monate betragen.
Wie lange ist die Dauer der Betriebspraxis?
Die Umschulung erfordert immer betriebliche Praxisphasen. Das Praktikum sollte in der Regel ein Drittel der Gesamtmaßnahme umfassen.
- Sie soll bei 2-jährigen Berufen mindestens 3 Monate Nettozeit (ohne Urlaub);
- bei 3-jährigen Berufen mindestens 6 Monate Nettozeit (ohne Urlaub); und
- bei 3 ½-jährigen Berufen mindestens 6 Monate Nettozeit (ohne Urlaub), betragen.
Diese sollte überwiegend am Ende der Umschulungsmaßnahme liegen.
Beginn und Ende der Betriebspraxis sind im Umschulungsvertrag anzugeben. Die Praktikumszeiten sind durch die Praktikumsbetriebe zu bestätigen. Hier gibt es den Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung einer Umschulung.
Beginn und Ende der Betriebspraxis sind im Umschulungsvertrag anzugeben. Die Praktikumszeiten sind durch die Praktikumsbetriebe zu bestätigen. Hier gibt es den Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung einer Umschulung.
Praktikumsbetrieb
Die Geschäftsprozesse der Betriebe müssen die Umsetzung der Ausbildungsinhalte personell und inhaltlich ermöglichen. Das bedeutet, dass mindestens eine für den Beruf persönlich und fachlich geeignete Person im Betrieb beschäftigt sein muss, die den Umschüler betreut. Es ist auf eine angemessene Relation zwischen der Zahl der Praktikanten und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb zu achten.
Der Träger klärt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle, ob die Geschäftsprozesse und Inhalte des Berufsbildes vermittelt werden können und übernimmt dafür die Verantwortung. Er stimmt mit dem Betrieb die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ab.
Wo werden die Teilnehmer registriert?
Der Umschulungsträger schließt mit dem/der Umschüler/-in einen Umschulungsvertrag und reicht diesen bei der zuständigen IHK zur Eintragung in das Verzeichnis der anerkannten Berufsausbildungsverhältnisse ein.
Bestätigung der Umschulungsmaßnahme und der Teilnehmer
Der Bildungsträger erhält einmalig die Eintragungsbestätigungen für den jeweiligen Ausbildungsberuf und den verantwortlichen Ausbilder.
Nach Registrierung der Teilnehmer bekommt der Umschulungsträger die Eintragungsbestätigung der Teilnehmer mit Angabe des Prüfungszeitraums.
Welche Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung gelten für Teilnehmer?
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf der Grundlage des § 43 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz.
Allein die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme mit ihrer stark verkürzten Ausbildungszeit ist jedoch für die Zulassung nicht ausreichend. Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes kann nur umgeschult werden wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder eine mehrjährige Berufspraxis oder mindestens sechs Semester Studium nachweisen kann. Eine Zulassung zur Prüfung kann nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer/-innen den Umschulungslehrgang ohne Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb sind mit Anmeldung zur Prüfung evtl. Fehlzeiten durch den Träger an die IHK Pfalz zu melden.
Wie hoch dürfen die Fehlzeiten der Teilnehmer sein?
Bei der außerbetrieblichen Umschulung handelt es sich um einen Bildungsgang, der insbesondere durch eine starke Verkürzung der Ausbildungszeit gegenüber der Regelausbildungszeit des jeweiligen Ausbildungsberufes gekennzeichnet ist. Dies stellt an alle Beteiligten besonders hohe Anforderungen. Die Zulassung zur Prüfung setzt deshalb voraus, dass sowohl die theoretischen als auch die praktischen Ausbildungsinhalte entsprechend dem Umschulungsplan tatsächlich vermittelt werden konnten. Insofern wir die Zulassungsentscheidung in ganz wesentlichem Maße davon abhängen, ob Fehlzeiten vorliegen.
Die Zulassung kann also nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer/innen den Umschulungslehrgang ohne Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb muss mit der Prüfungsanmeldung eine Übersicht der individuellen Fehlzeiten eingereicht werden.
Fehlzeiten sind alle Tage, an denen entschuldigt oder unentschuldigt nicht an der Umschulungsmaßnahme teilgenommen wurde. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten.
Ab welchem Umfang Fehlzeiten einer Prüfungszulassung entgegenstehen können, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Liegen bei einzelnen Teilnehmern Fehlzeiten vor, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Ausbildungsstandes trotz der zeitlichen Lücken das Gesamtziel der Maßnahme noch erreicht werden kann. Dazu muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so entstandenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der IHK vorgelegt werden. Die IHK behält sich vor, ggf. zusätzliche Unterlagen anzufordern.
Prüfungsanmeldung der Teilnehmer
Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulungsträger vorgenommen.
Folgende Unterlagen sind vom Umschulenden einzureichen:
Folgende Unterlagen sind vom Umschulenden einzureichen:
- Anmeldung zur Abschlussprüfung des Teilnehmers
- Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung einer Umschulung (mit Angaben über Inhalte/Tätigkeitsgebiete des Praktikums)