10.06.2024
EU-Lieferkettengesetz verabschiedet
Der Rat der EU hat am 24. Mai 2024 die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
Auf der Internetseite des Europäischen Parlaments ist die vom Rat der EU angenommene konsolidierte Fassung der Richtlinie zu finden.
Der Kreis der direkt verpflichteten Unternehmen wird nach Inkrafttreten der Richtlinie schrittweise ausgedehnt:
- 3 Jahre nach Inkrafttreten: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz
- 4 Jahre nach Inkrafttreten: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz
- 5 Jahre nach Inkrafttreten: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz
Die direkt verpflichteten Unternehmen müssen verschiedene Sorgfaltspflichten erfüllen. Es muss ein Verhaltenskodex erstellt und die “Aktivitätskette” (vor- und teilweise nachgelagerte Lieferkette) entsprechend überwacht werden. Kriterien sind bestimmte Menschenrechte und Umweltpflichten. Dabei wird im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LksG) auf mehr internationale Abkommen Bezug genommen und die geschützten Rechtspositionen bzw. Pflichten sind deutlich weiter gefasst. Die Unternehmen müssen potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die von der Richtlinie genannten Menschenrechte und Umweltpflichten ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung dieser Auswirkungen und ggf. Präventionsmaßnahmen ergreifen.
Zudem müssen die Unternehmen Klimaschutzpläne erarbeiten und umsetzen, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsaktivitäten mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C vereinbar sind.
Die betroffenen Unternehmen müssen alle 12 Monate einen Bericht über ihre Aktivitäten veröffentlichen, es sei denn, sie müssen einen Bericht gemäß der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie (CSRD) erstellen.
Die Richtlinie beinhaltet auch eine zivilrechtliche Haftung: Haben es direkt verpflichtete Unternehmen versäumt, die vorgeschriebenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen umzusetzen, können sie für Schäden haftbar gemacht werden, die einer natürlichen oder juristischen Person dadurch entstanden sind.
Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Europäisches Parlament