28.09.2020
EU-Japan-Abkommen: Ursprungsregelungen
Das am 17. Juli 2018 unterzeichnete bilaterale Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan betrifft über 30 Prozent des Welthandels. Damit ist das EU-Japan-Abkommen das größte Abkommen, das die EU je abgeschlossen hat, und es entsteht die größte Wirtschaftszone der Welt. Das Abkommen wurde am 27. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat zum 1. Februar 2019 in Kraft. Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Zollabbau und Ursprungsregelungen.
1. Aktuelles
Februar 2020: Aktualisierung der Guidance zu “Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen”
In einer Mitteilung vom 7. Februar 2020 informierte die deutsche Zollverwaltung über die Aktualisierung der "guidance documents" zu bestimmten Themen des EU-Japan-Economic Partnership Agreements. Demnach wurde u.a. die Guidance zu "Statement on Origin for multiple shipments of identical products" am 31. Januar 2020 aktualisiert. Darin wird klargestellt, dass eine Erklärung zum Ursprung (EzU) für Mehrfachsendungen auch dann anerkannt werden kann, wenn sie nach der Ausfuhr ausgefertigt wurde ("retrospective use"). Deshalb wurde auch das "Merkblatt EU-Japan-EPA" der deutschen Zollverwaltung angepasst und insbesondere um Informationen über die rückwirkende Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen ergänzt.
Januar 2024: Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Datenverkehr
Am 29. Januar 2024 hat der Europäische Rat einen Beschluss über die Unterzeichnung des Protokolls, mit dem Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Datenverkehr in das Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan aufgenommen werden sollen, angenommen.
2. Zollabbau
Im Abkommen wurde ein Zollabbau von insgesamt rund einer Milliarde Euro jährlich für Ursprungsware der EU bzw. Japans vereinbart. Jedoch werden Zölle nicht für alle Waren sofort in vollem Umfang beseitigt. In Handelsabkommen werden daher sogenannte Abbaustufen vereinbart, die zum vollständigen Zollabbau oder wenigstens zu Zollerleichterungen führen. Im EU-Japan-Abkommen ist für jede Seite ein genauer Zeitplan festgelegt. Generell gilt: alle in den Zeitplänen nicht ausdrücklich genannten Zolltarifpositionen sind seit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Über die Marktzutrittsdatenbank können Sie jederzeit herausfinden, ob Ihre Ware bereits jetzt zollfrei ist.
Der Zeitplan Japans sieht für die Einfuhr von Fischereiprodukten mit EU-Ursprung (HS-Code 03.01-02) eine Abbaufrist von im Schnitt zehn Jahren vor. KFZ sowie –teile (HS 87.03, 84.07) mit Ursprung EU waren bereits vor dem Abkommen zollfrei. Den vollständigen Abbauplan Japans finden Sie in Annex 2A des Abkommens (PDF).
Der Zeitplan der EU für Wareneinfuhren aus Japan sieht zum Beispiel für Fischereiprodukte (HS-Code 03.01-03.02) eine 15 Jahre dauernde Abbaufrist, im Automobilbereich (HS-Code 87.03) hingegen „nur“ sieben Jahre vor, bis zollfrei eingeführt werden kann. Den vollständigen weiteren Abbauplan der EU finden Sie ebenfalls in Annex 2A (PDF).
2. Ursprungsregeln
Um vom Zollabbau profitieren zu können, muss die jeweilige Ware präferenzbegünstigt im Sinne des Abkommens sein. Das bedeutet für den Export, nur Ware mit EU-Ursprung ist begünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die (zollfreie) Einfuhr in die EU japanischen Ursprung haben. Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel (Protokoll zu Ursprungsbestimmungen, Annex 3B (PDF)). Meist können Sie sich für eine Alternative entscheiden. In Einzelfällen müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt werden. Bei einer Wertschöpfungsregel gibt es unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten. In der EU ansässige Unternehmen werden normalerweise die auch in anderen EU-Abkommen übliche Berechnung auf Basis des Ab-Werk-Preises anwenden.
In der Vielzahl der Fälle können Vormaterialien ohne Ursprung von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden. Sie sollten allerdings beachten, dass insbesondere bei KFZ und –teilen (HS-Code 8702 beziehungsweise 84.07-84.08) verschiedene Wertschöpfungsregeln über die Jahre gelten. Diese entnehmen Sie den allgemeinen Ursprungsregelungen (PDF) ab Seite 51.
3. Ursprungsnachweis
Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen ausschließlich die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument. Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Für präferenzielle Sendungen von über 6.000 Euro ist für EU-Unternehmen eine Registrierung als „Registrierter Ausführer (REX)“ beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Bestehende Registrierungen, beispielsweise für Kanada, gelten auch für Japan. Bis zu einem Betrag von 6000 Euro können Ursprungserklärungen ohne eine Registrierung beim Zoll ausgestellt werden. Japanische Unternehmen verwenden für Lieferungen in die EU ihre Unternehmensnummer.
Eine Besonderheit dieses Abkommens ist es, dass die Ursprungserklärung zusätzlich Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln enthalten soll. Diese Angaben liegen zumindest bei Händlern nicht vor, auch für Hersteller ist diese überraschende Vorgabe mit Schwierigkeiten verbunden. Diese Besonderheit trägt sicher nicht zu einer höhen Nutzung des Handelsabkommens bei.
Die Ursprungserklärung muss folgenden (üblichen) Wortlaut haben:
(Period: from…………… to …………(1) )
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ……... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... ………preferential origin (3).
(Origin criteria used(4)) …………………………………………………………….............................................
(Place and date(5))
...……………………………………………………………………..............................
(Printed name of the exporter)
...……………………………………………………………………..............................
(1) Die Ursprungserklärung kann auch für mehrere Sendungen verwendet werden, in diesem Fall muss ein Gültigkeitszeitraum angegeben werden.
(2) Es muss bei Sendungen über 6000 Euro eine Exporter Reference Number angegeben werden. Für EU-Unternehmen ist das die REX-Nummer.
(3) Ursprung der Ware: „Europäische Union“ oder „Japan“
(4) Es muss auch das angewandte Ursprungskriterium benannt werden:
„A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2 (Seite 64 (PDF))
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
„B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2 (Seite 64 (PDF))
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben
„C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2 (Seite 64 (PDF))
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen. Es handelt sich um alternativ anwendbare Bedingungen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
"1" für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
"2" für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
"3" für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
"4" bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1 (PDF)
„D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5 (Seite 71 (PDF))
„E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6 (Seite 72 (PDF))
„A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2 (Seite 64 (PDF))
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
„B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2 (Seite 64 (PDF))
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben
„C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2 (Seite 64 (PDF))
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen. Es handelt sich um alternativ anwendbare Bedingungen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
"1" für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
"2" für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
"3" für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
"4" bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1 (PDF)
„D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5 (Seite 71 (PDF))
„E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6 (Seite 72 (PDF))
(5) Ort und Datum
Die Fußnoten werden in Annex 3-D ab S. 119 (PDF) ausführlich erklärt.
Falls keine Ursprungserklärung vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen (Ursprungsbehauptung). Dieser Ursprung muss bewiesen werden.
4. Weitere Informationen
- Weitere praktische Informationen bietet das Merkblatt (PDF) der deutschen Zollverwaltung zum Freihandelsabkommen.
- Allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr zu JEFTA bietet die EU-Kommission an.
Quelle: Teilweise IHK Region Stuttgart