29.06.2020
Freihandelsabkommen EU-Vietnam in Kraft
Am 8. Juni 2020 hat die Vietnamesische Nationalversammlung das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam mit deutlicher Mehrheit ratifiziert, nachdem die EU dies bereits am 31. März 2020 getan hatte. Es wurde am 12. Juni 2020 im Amtsblatt (EU) Nr. L 186/3 veröffentlicht. Gemäß Artikel 17.16 Absatz 2 des Abkommens trat es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hatten, d. h. zum 1. August 2020.
Präferenznachweise bei der Ausfuhr nach Vietnam
Nach einer Mitteilung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. C 196/06 am 11. Juni 2020 wird als Nachweis für die Ursprungseigenschaft bei der Ausfuhr nach Vietnam einzig eine Erklärung zum Ursprung eines im REX-System registrierten Ausführers (oder jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6.000 Euro) anerkannt.
In der deutschen Sprachfassung dieser Mitteilung ist zwar eine Erklärung zum Ursprung von "ermächtigten Ausführern" genannt. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Übersetzungsfehler (siehe z.B. in der englischen Sprachfassung "registered exporters").
Nach Art. 19 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 muss der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung dem Wortlaut einer Ursprungserklärung gemäß Anhang VI des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen entsprechen. Der Wortlaut ist damit Folgender:
“Der Ausführer (REX-Nummer... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … ( 2 ) Ursprungswaren sind.”
Dem Wortlaut folgen Ort und Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift. An Stelle der Bewilligungsnummer des Ermächtigten Ausführers ist die REX-Nummer in der Erklärung anzuführen.
Präferenznachweise bei der Einfuhr aus Vietnam
Für Einfuhren aus Vietnam sind nach Art. 15 des Protokolls Nr. 1 als Präferenznachweise mit Inkrafttreten anwendbar:
- eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach Anhang VII des Protokolls Nr. 1, die allerdings in den Art. 15 bis 18 des Protokolls Nr. 1 als "Ursprungszeugnis" bezeichnet ist. Beachten Sie bitte, dass die EUR.1 von der richtigen Stelle becheinigt wird. Es ist davon auszugehen, dass dies der vietnamesische Zoll sein wird und nicht die staatlichen Stellen, die das Ursprungszeugnis Form A beglaubigen. Oder
- eine von jedem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung für Sendungen, deren Gesamtwert in den nationalen Rechtsvorschriften Vietnams festzulegen ist und 6.000 Euro nicht übersteigt.
Informationen zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS)
Zu beachten ist, dass das Allgemeine Präferenzsystem (APS) nach In-Kraft-Treten des Freihandelsabkommens der EU mit Vietnam für eine Übergangsphase von zwei Jahren weiterhin parallel Anwendung fand (Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Oktober 2012, L 303).
Nach Anhang 2-A Abschn. A Nr. 3 des Freihandelsabkommens darf der Präferenzzoll der Union im Rahmen dieses Abkommens auf keinen Fall höher sein als die Zölle der Union, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf Waren mit Ursprung in Vietnam nach dem APS erhoben wurden. Diese Verpflichtung gilt ab diesem Datum bis zum siebten Jahr nach dem Inkrafttreten. Das bedeutet: Im schlechtesten Fall bleibt der niedrigere APS-Zollsatz solange bestehen, bis der Stufenabbau den MFN-Drittlandszollsatz unter den APS-Zollsatz drückt. EU-Importeure erfahren somit keine Verschlechterung.
Leitfaden zur Zolleliminierung
Hier hat die AHK Vietnam einen Leitfaden erstellt, wie Zölle im Rahmen des Abkommens vermieden werden können.
Quellen: www.zoll.de (Meldung vom 26.06.2020); Wirtschaftskammer Österreich; DIHK Wissensmanagement