International

Wirtschaftsrecht Mexiko

Import / Zoll

Grundlage für alle Einfuhr- und Ausfuhrverfahren in Mexiko ist das mexikanische Zollgesetz (Ley Aduanera). Mexiko hat für die Tarifierung der Waren das international weit verbreitete Harmonisierte System (HS) übernommen.
Waren importieren dürfen ausschließlich in Mexiko ansässige Unternehmen oder Personen. Sie müssen bei den mexikanischen Finanzbehörden registriert sein und benötigen zudem einen Eintrag im Register der Importeure. Es ist üblich und in den meisten Fällen ratsam, einen Zollagenten mit der Abwicklung der Einfuhrformalitäten zu beauftragen. Für alle Zollverfahren ist ein zentrales Internetportal ("Ventanilla Unica") zu benutzen.
Die Wareneinfuhr ist stark liberalisiert. Nur für weniger als 1 Prozent der Zolltarifpositionen sind Einfuhrlizenzen/-genehmigungen erforderlich. Einfuhrbeschränkungen bestehen für bestimmte Warengruppen, z.B. für pharmazeutische Produkte. Der Import einiger weniger Waren, u.a. von Marihuana- und Canabis-Produkten sowie lebenden Raubfischen, ist verboten.
Auf die Einfuhr von Waren wird in Mexiko normalerweise ein Zollsatz zwischen 0 und 35 Prozent des Warenwertes erhoben. Jedoch unterhält Mexiko Freihandelsabkommen mit zahlreichen Staaten und Ländergruppen, so auch mit der Europäischen Union. Dadurch können Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, mit einem entsprechenden Nachweis (bis 6.000 Euro Ursprungserklärung auf der Rechnung, sonst Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) zu günstigeren Konditionen nach Mexiko eingeführt werden: Fast alle industriellen und viele landwirtschaftliche Produkte sind zollfrei, nur auf einige Waren aus dem Bereich Landwirtschaft / Fischerei werden noch Zölle erhoben.
Bis auf wenige Ausnahmen für bestimmte Warengruppen (z.B. Grundnahrungsmittel) wird bei der Einfuhr in Mexiko auch die Umsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent erhoben. Alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse sowie Kraftstoffe unterliegen zudem der Verbrauchsteuer.

Investitionsrecht

Grundsätzlich dürfen Ausländer in Mexiko weitgehend unbeschränkt investieren, d.h. Unternehmen gründen oder sich an bestehenden beteiligen, Anlagekapital erwerben, Produkte vertreiben usw.
In einigen Branchen dürfen Ausländer jedoch nicht investieren, da sie dem mexikanischen Staat vorbehalten sind. Dazu zählen u.a. Elektrizität, Kernenergie, Post, Münzprägung, Überwachung von Häfen und Flughäfen. Investitionen im Energie- und Erdölsektor sind seit der Energiereform 2013/2014 in gewissen Grenzen möglich. Im Jahr 2021 führte eine Gesetzesreform jedoch wieder Regulierungen zum Nachteil privater Investoren im Öl- und Gassektor ein.
Zudem dürfen sich Ausländer in weiteren Branchen nur beschränkt betätigen, z.B. Rundfunk- und Fernsehdienste, Versicherungen, Wechselstuben, Fischerei etc.
Mexikanische Unternehmen mit ausländischer Beteiligung sowie ausländische natürliche und juristische Personen, die in Mexiko regelmäßig Geschäfte betreiben, müssen sich im Nationalen Register Ausländischer Investitionen eintragen lassen.
Andererseits schützt der mexikanische Staat ausländische Investitionen und fördert sie durch Förderprogramme des Bundes und der Bundesstaaten.
Insbesondere für exportorientierte Unternehmen bietet der Staat Förderung an, z.B. in Form von Steuererleichterungen beim Immobilienkauf oder bei Gehaltszahlungen, reduzierte Gebühren für die Unternehmensgründung, zollfreie Einfuhr von Vormaterialien, verbilligte Kredite durch die mexikanische Entwicklungsbank (Nafinsa).
Der Transfer von Gewinnen, Gehältern, Zinsen und Kapitalrückführungen ins Ausland ist gewährleistet.
Mexiko hat zahlreiche bilaterale und multilaterale Abkommen zum Schutz von Patenten, Warenzeichen, Technologie und zur Absicherung politischer Risiken abgeschlossen, z.B. ein Investitionsschutzabkommen mit Deutschland.

Niederlassungs- und Gesellschaftsrecht

Von ausländischen Investoren bevorzugte Rechtsformen sind die Sociedad Anónima (S.A.), die der deutschen Aktiengesellschaft ähnelt, und die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.), das Pendant zur deutschen GmbH. Beide Rechtsformen können in der Sonderform "de Capital Variable" (de C.V.) auftreten. Zudem ist seit 2016 die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft, der Sociedad por Acciones Simplificada (S.A.S.) möglich.

Sociedad Anónima (S.A.) und Sociedad Anónima de Captial Variable (S.A. de C.V.)

Bedingungen:

  • mindestens zwei Aktionäre (natürliche oder juristische Personen)
  • notarielle Beurkundung von Gesellschaftsvertrag und Gründungsurkunde; Eintragung in lokales Handelsregister am Ort des Gesellschaftssitzes; Veröffentlichung im Amtsblatt
  • es gibt keinen vorgeschriebenen Mindestwert für das Grundkapital, es kann frei in der Satzung bestimmt werden; 20 % müssen bei Gründung einbezahlt werden, die vollständige Summe innerhalb eines Jahres nach Gründung

Besonderheiten:

  • Sociedad Anónima (S.A.): Stammkapital wird in Satzung und Gründungsurkunde festgelegt; spätere Veränderung des Stammkapitals erfordert Änderung in der Satzung
  • Sociedad Anónima de Capital Variable (S.A. de C.V.): Kapitalminimum und variabler Kapitalbetrag in Gründungsurkunde und Satzung festgelegt; variables Kapital kann später unbegrenzt verändert werden

Aktienbesitz:

  • Nennung des Nominalwertes auf den Aktien ist freigestellt
  • Aktien der gleichen Art besitzen dieselben Rechte und denselben Wert
  • das Unternehmen kann nicht Besitzer seiner eigenen Aktien sein
  • alle Aktien müssen namentlich überschrieben und im Aktienregister eingetragen sein

Organe:

I. Hauptversammlung (Asamblea General de Accionistas)
  • oberstes Organ der Gesellschaft
  • Wahl von Vorstand und Aufsichtsorganen
  • Beschlussfassung über Jahresabschluss und Gewinnverwendung
  • mindestens einmal pro Jahr am Gesellschaftssitz (!) einzuberufen
II. Vorstand
  • Einzelverwalter (Administrador Único) oder Verwaltungsrat (Consejo de Administración)
  • Mitglieder können auch Gesellschafter und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland sein
  • Befugnisse und Verantwortlichkeiten im Gesellschaftsvertrag festgelegt
III. Aufsichtsperson (Comisario)
  • Aufsicht über die Geschäftsführung
  • de facto kaum Befugnisse

Sociedad por Acciones Simplificada (S.A.S.)

  • Gründung durch eine oder mehrere natürliche Personen
  • Gesellschaftsvertrag und Eintragung ins Handelsregister erforderlich
  • Nutzung eines Online-Verfahrens für die Gründung möglich
  • Haftung des Aktionärs bzw. der Aktionäre beschränkt auf Höhe der Einlagen
  • Einkommenshöchstgrenze der Gesellschaft in Höhe von 5 Mio. mexikanischen Pesos pro Jahr, bei Überschreiten Umwandlung in andere Gesellschaftsform vorgeschrieben

Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) und Sociedad de Responsabilidad Limitada de Capital Variable (S.R.L. de C.V.)

Bedingungen:

  • Zahl der Gesellschafter: zwei bis 50 (natürliche oder juristische Personen)
  • Ein-Personen-Gesellschaften unzulässig
  • Stammkapital: keine gesetzliche Mindestanforderung, frei zu bestimmen in Satzung; 50 Prozent Einbezahlung bei Gründung
  • Haftung der Gesellschafter auf Kapitaleinlage begrenzt
  • nur bei der Form "de Capital Variable": Stammkapital kann durch Beschluss der Gesellschafter ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages und ohne notarielle Beurkundung erhöht oder verringert werden

Organe:

  • Gesellschafterversammlung: muss grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft tagen
  • Geschäftsführung: eine Person (Gerente Único) oder mehrere Personen (Consejo de Gerentes)

Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft

  • stellt keine selbstständige juristische Person dar
  • steuerlich wie ein mexikanisches Unternehmen behandelt
  • zur Gründung eidesstattliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters gegenüber der Nationalen Kommission für ausländische Investitionen erforderlich
  • Eintragung ins Handelsregister

Joint Venture

  • Form der Zusammenarbeit mit einem Partner zu einem gemeinsamen Geschäftszweck
  • entweder durch Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft (S.A. / S.R.L.) oder durch Vertrag zur Gründung einer Asociación en Participación (stille Gesellschaft), dann ein aktiver und ein stiller Partner

Steuerrecht

Die Grundlagen der mexikanischen Steuergesetzgebung sind in der mexikanischen Verfassung geregelt. Während das Verfahrensrecht in einer Abgabenordnung geordnet ist, finden sich die Bestimmungen über die Steuerarten in Einzelsteuergesetzen. Sowohl Abgabenordnung als auch Einzelsteuergesetze werden durch Verordnungen ergänzt, die besondere Erläuterungen und Auslegungsbestimmungen enthalten.

Einkommensteuer / Körperschaftsteuer

  • Zwischen Mexiko und Deutschland wurde 1993 auf den Gebieten der Einkommen- und Vermögenssteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Danach ist die Quellensteuer in einigen Bereichen reduziert oder ausgeschlossen.
  • In Mexiko ansässige natürliche / juristische Personen unterliegen der mexikanischen Einkommensteuer mit ihren gesamten Einkünften, nichtansässige natürliche / juristische Personen werden nur mit ihren Einkünften aus mexikanischen Quellen besteuert.
  • Der bundeseinheitliche Satz der Einkommensteuer beträgt für Körperschaften 30 Prozent. Das Einkommen wird nur einmalig besteuert. Gewinnausschüttungen (nach Steuern) werden nicht besteuert, insbesondere nicht beim Gesellschafter / Anteilseigner des Unternehmens. Für Unternehmen in der Grenzregion zu den USA gibt es Steuervergünstigungen.
  • Im Ausland entrichtete Einkommensteuer kann auf die nationale Steuerschuld angerechnet werden, maximal bis zur Höhe der mexikanischen Steuerschuld (natürliche / juristische Personen).
  • Zweigniederlassungen / Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Mexiko werden steuerlich wie Tochtergesellschaften behandelt. Sie sind nur mit den ihnen zuzurechnenden Einkünften steuerpflichtig und steuerlich abzugsberechtigt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Verbindungs-/Vertretungsbüros ausländischer Unternehmen steuerfrei bleiben, sofern kein inländisches Personal beschäftigt wird.
  • Für natürliche Personen gilt ein progressiver Steuersatz bis zu 35 Prozent.

Umsatzsteuer

  • Die Umsatzsteuer wird auf alle Lieferungen und sonstige Leistungen inländischer Unternehmen sowie importierte Waren und Dienstleistungen erhoben (auf Importe sind zusätzlich Importzölle zu entrichten!)
  • Der reguläre Steuersatz beträgt 16 Prozent. Einem ermäßigten Tarif von 0 Prozent unterliegen z.B. der Verkauf bestimmter Nahrungsmittel sowie Exportlieferungen. Unternehmen, die ihre Geschäfte in der Grenzregion zu den USA tätigen, können einen um die Hälfte reduzierten Steuersatz in Höhe von 8 Prozent anwenden.

Quellensteuer auf Dividenden und Kapitalerträge

  • Mexiko erhebt eine Quellensteuer auf die Zahlung von Dividenden und anderen Kapitalerträgen durch mexikanische Unternehmen an im Ausland ansässige Empfänger.
  • Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Mexiko gelten für Zahlungen an in Deutschland ansässige Empfänger die folgenden reduzierten Steuersätze für die mexikanische Quellensteuer:
    Dividenden: 5-10%
    Zinsen: 5% (für Zinsen aus Bankdarlehen) bzw. 10% (alle anderen Fälle)
    Lizenzgebühren: 10%

Lohnsummensteuer

  • steuerpflichtig: mexikanische Gesellschaften, die Angestellte beschäftigen
  • erhoben auf das an Angestellte gezahlte Gehalt, bezogen auf Gesamtsumme der Zahlungen
  • Steuersatz: je nach Bundesstaat zwischen 2% und 3%

Weitere Steuern und Abgaben

Weitere Steuern werden auf Grundbesitz und auf den Kauf von Immobilien und neuen Fahrzeugen erhoben.
Darüber hinaus sind Abgaben beim Import von Waren (Zoll, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer) und bei der Beschäftigung von Angestellten (s. Abschnitt Arbeitsrecht) zu beachten.

Arbeitsrecht

Das mexikanische Arbeitsrecht ist sehr arbeitnehmerfreundlich. In Streitfällen liegt die Beweislast stets beim Arbeitgeber. Die gesetzliche Grundlage des Arbeitsrechts ist das Bundesarbeitsgesetz (Ley Federal de Trabajo). Durch eine Arbeitsmarktreform der Regierung von Präsident López Obrador, die seit 01.05.2019 in Kraft ist, wurden die Arbeitnehmerrechte und die Rolle der Gewerkschaften deutlich gestärkt.

Arbeitsverhältnis

Arbeitsverträge sind grundsätzlich schriftlich zu schließen. Auch wenn ein schriftlicher Vertrag fehlt, wird dennoch ein bestehendes Arbeitsverhältnis angenommen, wenn eine natürliche Person eine Dienstleistung für eine andere natürliche oder juristische Person in einem Unterordnungsverhältnis bzw. auf Weisung erbringt und dafür eine Gegenleistung erhält. Sind diese Bedingungen erfüllt, so genießt der Arbeitnehmer alle Rechte, die ihm das Bundesarbeitsgesetz zusichert.

Befristung

Im Allgemeinen werden Arbeitsverträge in Mexiko unbefristet geschlossen. Befristungen sind nur für Arbeiten mit typischerweise befristetem Charakter, z.B. Saisonarbeit, und in bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.

Probezeit

Die Vereinbarung einer Probezeit ist nur für solche Arbeitsverhältnisse zulässig, die entweder unbefristet oder auf einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen befristet sind. Die Probezeit darf grundsätzlich nicht mehr als 30 Tage bzw. bei Fach- und Führungskräften nicht mehr als 180 Tage betragen. Die Probezeit muss schriftlich vereinbart werden und kann nicht verlängert werden. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Probezeit ohne weitere Verpflichtungen beenden.

Arbeitszeit

Die dauerhaft zulässige Arbeitszeit beträgt acht Stunden am Tag und 48 Stunden in der Woche, ausgehend von sechs Arbeitstagen (Montag bis Samstag). Die Arbeitsstunden können jedoch auch auf nur fünf Tage (Montag bis Freitag) verteilt werden, um einen zweiten freien Tag zu ermöglichen. Es sind bis zu drei Überstunden an maximal drei Tagen in der Woche erlaubt, die mit einem erhöhten Stundenlohn zu vergüten sind.

Urlaubsanspruch

Im ersten Beschäftigungsjahr haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Im zweiten Jahr stehen dem Arbeitnehmer zwölf Urlaubstage zu. Nach dem zweiten Jahr erhöht sich der gesetzliche Urlaubsanspruch um zwei Tage je Beschäftigungsjahr bis zum Erreichen von zwanzig Urlaubstagen im fünften Beschäftigungsjahr. Nach Vollendung des fünften Jahres muss der Arbeitnehmer zwei weitere Urlaubstage für jede weiteren fünf Jahre Betriebszugehörigkeit erhalten. In der Praxis ist es insbesondere bei mittleren Angestellten und Führungskräften üblich, längere Urlaubszeiten als die gesetzlich vorgeschriebenen zu vereinbaren.

Vergütung

Arbeitnehmern ist für die gleiche oder vergleichbare Arbeit zwingend der gleiche Lohn zu bezahlen. In Mexiko gilt ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, der jährlich von der Nationalen Kommission für Mindestlöhne (Comisión Nacional de los Salarios Mínimos, CONASAMI) festgelegt wird. Für das Jahr 2024 beläuft sich der tägliche Mindestlohn auf 248,93 mexikanische Pesos, etwa 13,29 Euro. Neben dem allgemeinen Mindestlohn existieren für die Freie Wirtschaftszone an der Nordgrenze (ZLFN) und einige Berufe abweichende spezifische Mindestlöhne.
Die Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf weitere Vergütungsbestandteile:
  • Gehalt für gesetzliche Feiertage
  • Gewinnbeteiligung: Das Unternehmen muss 10 Prozent seines steuerpflichtigen Gewinns des Geschäftsjahres an die Mitarbeiter ausschütten.
  • Urlaubsgeld in Höhe von 25% des Gehalts, das der Arbeitnehmer während des Urlaubs bezieht (zusätzlich zu diesem Gehalt)
  • Weihnachtsbonus in Höhe des Gehalts für mind. 15 Arbeitstage, ist bis zum 20. Dezember eines Jahres zu bezahlen

Sozialversicherung

Es gilt eine allgemeine Sozialversicherungspflicht für alle abhängig Beschäftigten. Diese müssen bei der mexikanischen Sozialversicherung ("Instituto Mexicano del Seguro Social“ – IMSS) versichert werden. Zudem muss der Arbeitgeber Zahlungen für seine Angestellten an das Institut für sozialen Wohnungsbau (“Instituto Nacional del Fondo de la Vivienda“ – INFONAVIT) leisten.

Rechtsverfolgung

Das mexikanische Rechtssystem basiert auf dem Code Napoleon (Napoleonisches Recht) und ist Gesetzesrecht.
Mexiko hat mehrere Konventionen zur Anerkennung internationaler Schiedsgerichtssprüche ratifiziert.
Zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche in Mexiko ist ein kompetenter Rechtsbeistand unverzichtbar.
Verträge mit Kooperations- und Geschäftspartnern sollten schriftlich fixiert werden (keine Handschlaggeschäfte!).
Die mexikanische Justiz ist in weiten Teilen überlastet, so dass sich Gerichtsverfahren oft über mehrere Jahre hinziehen und erhebliche Kosten verursachen können. Zudem gilt die mexikanische Justiz als anfällig für Korruption. Aus diesen Gründen ist es im Fall von rechtlichen Streitigkeiten ratsam, auf außergerichtlichem Wege eine einvernehmliche Lösung zu suchen, z.B. durch die Anrufung vertraglich bestimmter Vermittler bzw. nationaler / internationaler Schiedsgerichte.

Ansprechpartner und Informationsquellen

Autor: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko
Autor: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko
Autor: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko