International

Steuerrecht in Großbritannien

Einführung

Das britische Steuersystem ist komplex, bei einigen Steuerarten jedoch deutlich übersichtlicher als das deutsche. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten für Unternehmen relevanten Steuerarten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Körperschaftsteuer (Corporation Tax)

Im Vereinigten Königreich ansässige Kapitalunternehmen bezahlen Körperschaftsteuer auf ihre Einkünfte. Personengesellschaften unterliegen nicht der Körperschaftsteuer. Bei diesen werden ausschließlich die Gesellschafter besteuert.
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt seit dem 1. April 2023 25% für Unternehmen, die mehr als 250.000 britische Pfund Gewinn im Steuerjahr gemacht haben, und 19% für Unternehmen mit weniger als 50.000 Pfund Gewinn. Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, deren Gewinn zwischen 50.000 und 250.000 Pfund liegt, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschlag (“marginal relief”) gegenüber dem regulären Steuersatz von 25% erhalten.
Für Unternehmen des Erdölsektors und bestimmte Investmentgesellschaften gelten abweichende Sätze.
Bei der Berechnung der zu versteuernden Einkünfte können verschiedene Ausgaben abgezogen werden, z.B. Anschaffungskosten von Maschinen, Anlagen und Fahrzeugen oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung.
Das Steuerjahr, das zur Berechnung der Körperschaftsteuer herangezogen wird, entspricht normalerweise dem Geschäftsjahr des Unternehmens.

Gewinnverlagerungssteuer (Diverted Profits Tax)

Diese Steuer wird erhoben, wenn Unternehmensgruppen einen Steuervorteil erzielen, indem sie Vorgänge oder Gesellschaften nutzen, die keine wirtschaftliche Substanz haben, oder wenn ausländische Unternehmen ihre Aktivitäten im Vereinigten Königreich so strukturiert haben, dass sie die Schaffung einer steuerlichen Betriebsstätte vermeiden.
Seit dem 1. April 2023 beträgt der Steuersatz 31% der auf diese Weise verlagerten Umsätze / Gewinne bzw. 55% für Unternehmen des Erdölsektors.
Möglicherweise betroffene Unternehmen müssen die britische Steuerbehörde HMRC innerhalb von drei Monaten nach Ende des betreffenden Steuerjahres informieren.

Stempelsteuern (Stamp Taxes)

Auf den Kauf bzw. Verkauf bestimmter Wertpapiere und Vermögenswerte werden Stempelsteuern erhoben:
  • auf den Kauf von Gesellschaftsanteilen im Wert von mehr als 1.000 Pfund die Stamp Duty (bei Kauf auf Papier) bzw. die Stamp Duty Reserve Tax (bei elektronischem Kauf) in Höhe von 0,5%
  • auf den Kauf von Gesellschaftsanteilen mit Übertragung auf ein „depositary receipt scheme“ oder einen „clearance service“ die Stamp Duty in Höhe von 1,5%
  • auf den Kauf von Gewerbe- und unter bestimmten Umständen auch von Wohn-Immobilien je nach Region (England, Wales, Schottland, Norirland) unterschiedliche Steuern in Höhe von bis zu 15% (je nach Art der Transaktion)

Quellensteuern / Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Deutschland und Großbritannien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) über Steuern auf Einkommen und Vermögen, durch das die Bezahlung von Quellensteuern auf bestimmte Einkommensarten vermieden wird.
Nach diesem DBA muss ein in Deutschland ansässiges Unternehmen seine Gewinne in der Regel nur in Deutschland versteuern. Unterhält ein in Deutschland ansässiges Unternehmen jedoch in Großbritannien eine Betriebsstätte im Sinne des DBA (z.B. eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte oder eine Bauausführung oder Montage mit mehr als 12 Monaten Dauer), muss es die Gewinne, die der britischen Betriebsstätte zugerechnet werden können, in Großbritannien versteuern.
Dividenden, die ein deutscher Empfänger von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft erhält, können im Prinzip in Großbritannien innerhalb bestimmter Grenzen besteuert werden. Gegenwärtig verzichtet Großbritannien jedoch auf eine solche Quellensteuer auf Dividenden. Daher sind diese Dividenden vom deutschen Empfänger ausschließlich in Deutschland zu versteuern.
Sowohl Zinsen als auch Lizenzgebühren (z.B. für die Nutzung von Urheberrechten, Patenten oder Marken), die in Deutschland ansässige Empfänger aus britischen Quellen erhalten, sind ausschließlich in Deutschland zu versteuern. Britische Quellensteuer fällt also nicht an. Wenn jedoch die Zinsen oder Lizenzgebühren auf Forderungen bzw. Rechten einer britischen Betriebsstätte beruhen, so sind sie in Großbritannien zu versteuern.

Umsatzsteuer (Value-Added Tax)

Die Umsatzsteuer wird auf den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen durch steuerpflichtige Personen (Unternehmen, natürliche Personen, etc.) erhoben. Nicht in Großbritannien ansässige Steuerpflichtige müssen sich dort steuerlich registrieren, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Großbritannien generieren. Für ausländische Unternehmen gibt es dabei keine Freibeträge, sie müssen sich ab dem ersten steuerpflichtigen Umsatz in Großbritannien registrieren.
Der reguläre Steuersatz beträgt 20%. Für Treibstoffe und Strom gilt ein reduzierter Satz von 5%. Die meisten Lebensmittel, öffentliche Verkehrsdienstleistungen, Bücher, Exporte etc. haben einen Steuersatz von 0%, sind also de facto steuerfrei. Von der Steuer ausgenommen sind bestimmte Immobiliengeschäfte, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, Erziehungs- und Gesundheitsdienstleistungen etc.
Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Steuerarten für Unternehmen sind auf dieser Internetseite der britischen Steuerbehörde HMRC zu finden.