International
Rumänisches Firmenrecht
Investitionsrecht
In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Investitionsanreize eingeschränkt oder ganz abgeschafft. Teilweise geschah dies auf Druck der Europäischen Union (EU) oder des Internationalen Währungsfonds (IWF). Derzeit ist lediglich das Gesetz über die Besteuerung von Mikrounternehmen reizvoll, welches aber nur für kleine Investitionen bzw. für kleinere Handelsunternehmen sinnvoll ist (mehr zum Thema Mikrounternehmen im Abschnitt "Steuerrecht").
Investitionsschutz
Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien 1996 geschlossene Investitionsschutzabkommen ist seit 24. März 2022 außer Kraft. Eine Übersicht bestehender Investitionsschutzabkommen sowie weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Die Gründung von Handelsgesellschaften
- Offene Handelsgesellschaft: Societate in nume colectiv (S.N.C.)
- Kommanditgesellschaft: Societate in comandita simpla (S.C.S.)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien: Societate in comandita pe actiuni (S.C.A.)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Societate cu raspundere limitata (S.R.L.)
- Aktiengesellschaft: Societate pe actiuni (S.A.)
Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft erfolgt durch Gesellschaftervertrag. Die Gründung einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt durch Gesellschaftervertrag und Satzung.
Der Gesellschaftervertrag und die Satzung können in Form einer einzigen Urkunde, der Gründungsurkunde, abgefasst werden. Erforderliche Angaben:
- Für Gesellschafter, die natürliche Personen sind:
Name und Vorname, Geburtsort und –datum, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
(ausgewiesen mit Pass- bzw. Personalausweis, Nummer, Erstellungsort und -datum, bzw. -Behörde)
Für Gesellschafter, die juristische Personen sind:
Bezeichnung des Unternehmens, Sitz und Staatsangehörigkeit, HRB-Eintragungsnummer und -Bezirk - Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und ggf. das Markenzeichen der zu gründenden rumänischen Gesellschaft
- Den Geschäftsgegenstand sowie die konkrete Bezeichnung des Geschäftsbereiches und der Hauptgeschäftsfelder sowie der Nebengeschäftsfelder
- Das gezeichnete sowie das eingezahlte Gesellschaftskapital
- Angaben zum Geschäftsführer (natürliche Person):
Name und Vorname, Geburtsort und –datum, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
(ausgewiesen mit Pass- bzw. Personalausweis, Nummer, Erstellungsort und -datum, bzw. -Behörde) - Dauer der Gesellschaft
- Art der Gewinn- und Verlustverteilung
- Eventuell bestehende Zweitsitze des rumänischen Unternehmens
- Richtlinien für eine Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
Ausländer und Privatpersonen benötigen kein steuerliches bzw. polizeiliches Führungszeugnis mehr. Es muss eine (eidesstattliche) notarielle Erklärung abgeben werden, wodurch der steuerliche Status des Investors (registriert, mit Steuernummer..., oder nicht registriert) bestimmt wird. Außerdem muss eidesstattlich erklärt werden, dass der Investor keine Straftaten begangen hat, bzw. dass er polizeilich /strafrechtlich nicht verfolgt wird.