International

Handelsvertreter

Spezielle Regelung für den "ständigen Handelsagenten" (agent comercial permanent) regelt das Gesetz Nr. 509/2002, welches die EG-Richtlinie Nr. 653/1986 vom 18.12.1986 umsetzt. Ergänzend sind die Vorschriften des HGB über den Handelsauftrag heranzuziehen. Handelsvertreter nach dem rumänischen Recht ist eine natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Vermittler auf Dauer berechtigt ist:
  • Handelsgeschäfte für Rechnung eines Auftraggebers zu verhandeln oder
  • Handelsgeschäfte namens und für Rechnung eines Auftraggebers zu verhandeln und abzuschließen (Abschlussvertreter)
Bei Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu, der sich maximal nach dem Durchschnitt der in den letzten 5 Tätigkeitsjahren berechneten Jahresprovision bemisst. Der Ausgleichsanspruch entspricht im Wesentlichen der Ausgestaltung im deutschen Handelsrecht (§ 89b HGB).