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Registrierung - Nationale Urheberrechtsverwaltung – National Copyright Administration (NCAC)

Die Existenz eines Urheberrechts hängt in China nicht von seiner Registrierung ab (Art. 2 Urheberrechtsgesetz). Der für eine Durchsetzung erforderliche Nachweis der Inhaberschaft des Urheberrechts wird jedoch durch eine Registrierung erleichtert. Für eine Urheberlizenz in China wird eine Urheberrechtslizenz von vielen Behörden angefordert. Dies gilt auch für die Registrierung von Software. Eine solche Registrierung dient im Zweifel der Beweiserleichterung, da Registrierungsnachweise als Beweise des ersten Anscheins anerkannt werden. Im Gegensatz zu Deutschland kann auch eine juristische Person ein Urheber sein.
Für die Durchführung der Registrierung wendet man sich an die örtliche Urheberrechtsbehörde (Local Copyright Administration). Des Weiteren sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es unter internationalen Abkommen möglich ist, in besonderer Form die Erstreckung des Schutzes auf China zu erreichen. Hierzu kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt nähere Auskunft geben.
Die Schutzdauer ist die Lebenszeit des Autors plus weitere 50 Jahre bzw. im Fall von juristischen Personen 50 Jahre ab Veröffentlichung des Werks.
Weitere Informationen auf der Internetseite der National Copyright Administration of the People’s Republic of China.