19.02.2024

Postsendungen bis 150 Euro: Elektronische Einfuhranmeldungen ab 1. April Pflicht

Die Generalzolldirektion (GZD) informiert, dass ab dem 1. April 2024 die Nutzung der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) für gewerbliche Anmelder verpflichtend wird, die nicht bereits am ATLAS-Verfahren teilnehmen oder einen Dienstleister beauftragen. Die Abgabe von mündlichen Zollanmeldungen für Postsendungen bis 150 Euro ist damit nicht mehr zulässig.

Hintergrund

Die Pflicht, alle Einfuhren elektronisch anzumelden, besteht im Prinzip bereits seit dem 1. Juli 2021. Damals war im Rahmen der 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes („e-commerce VAT package“) die Umsatzsteuerfreiheit für Einfuhren bis zu einem Wert von 22 Euro und damit einhergehend die Möglichkeit, die Waren konkludent zur Einfuhr anzumelden, entfallen. Seither müssen alle Einfuhrsendungen ab dem ersten Eurocent, von wenigen Ausnahmen abgesehen, elektronisch angemeldet werden. Zu diesem Zweck war in ATLAS das Modul ATLAS-Impost für die Anmeldungen von Waren mit einem Wert von bis zu 150 Euro eingeführt worden.
Waren unter 150 Euro Warenwert sind weiterhin von den Zollabgaben befreit.

Einfuhranmeldung über ATLAS-Impost

ATLAS-Teilnehmer können durch den Zollanmeldungstyp APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro) die Anmeldung über ATLAS-Impost vornehmen. Für Privatpersonen und Unternehmen, welche nicht im Rahmen des Teilnehmerverfahrens auftreten wollen oder können, besteht die Möglichkeit zur Nutzung des Zollanmeldungstyps IPK.
Mit dieser Änderung werden die EU-Vorgaben zur Digitalisierung bei Zollanmeldungen realisiert. In Deutschland wird damit der Artikel 143 a) UZK-DA umgesetzt. Die IPK enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung und Internetzollanmeldung (IZA).
Die IPK kann über das Zoll-Portal unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" von den Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die mittels ELSTER-Zertifikat oder eines elektronischen Personalausweises
erfolgt.
Weitere Informationen finden sie auf den Zollseiten zu ATLAS-IMPOST und IPK.

Import One Stop Shop (IOSS)

Als Alternative zur Einfuhranmeldung über ATLAS-Impost wurde ein EU-weiter Import One Stop Shop (IOSS) eingerichtet. Auf diesem Portal können sich insbesondere drittländische Verkäufer oder in deren Auftrag handelnde, in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren. Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. In diesem Fall fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an.
Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Informationen zum Registrierungsverfahren gibt es auf der Internetseite des BZSt.
Quelle: DIHK, Generalzolldirektion