01.03.2024
Zollwertbestimmung: Transaktionswert für die eingeführte Ware
Der Zollwert
Bei der Einfuhr von Waren zu gewerblichen Zwecken in das Zollgebiet der Europäischen Union ist üblicherweise neben der Einfuhrumsatzsteuer Einfuhrzoll zu bezahlen. Der Wert der einfuhrabgabenpflichtigen Ware, der sogenannte Zollwert, bildet dabei in den meisten Fällen die Grundlage zur Erhebung der sogenannten Zollschuld gemäß des Gemeinsamen Zolltarifs der EU. Es handelt sich in diesen Fällen um einen sogenannten Wertzoll, der einem festgelegten Prozentsatz des Zollwerts einer Ware entspricht.
Teilweise bemisst sich die Höhe der Zollschuld aber auch nach Gewicht, Volumen oder Fläche der zu importierenden Waren. Hier spricht man von sogenannten spezifischen Zöllen. Es gibt auch Mischzölle, die sich aus Wertzoll und spezifischem Zoll zusammensetzen. Die konkrete Höhe des Zollsatzes, der auf Ihre Waren erhoben wird, finden Sie auf einer der beiden folgenden Datenbanken:
Wie der Zollwert einer Ware als Grundlage für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Union konkret zu bestimmen ist, das ergibt sich aus den folgenden Regelungen zum Zollwertrecht:
- Artikel 69 bis Artikel 76 des Unionszollkodex (UZK)
- Artikel 127 bis Artikel 146, sowie Anhänge 23-01 und 23.02 der Unionszollkodex-Durchführungsverordung (UZK-DVO) in Ergänzung zum Unionszollkodex
- Englischsprachige Leitlinien zum Zollwert der EU-Kommission, die jedoch ohne rechtliche Wirkung sind
Methoden der Zollwertermittlung
Man unterscheidet sechs verschiedene Methoden der Zollwertbestimmung (Art. 70 Abs. 1, Art. 74 UZK):
- Transaktionswert für die eingeführte Ware (dieser Artikel)
- Transaktionswert gleicher Waren
- Transaktionswert ähnlicher Waren
- Deduktive Methode
- Methode des errechneten Wertes
- Schlussmethode
Methode Transaktionswert für die eingeführte Ware
Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert für die eingeführte Ware, das heißt der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, welchen der Käufer in der EU an den Verkäufer im Drittland leistet. Es ist sozusagen der Rechnungsendpreis des Kaufgeschäfts. Der Rechnungsendbetrag kann sich auch aus mehreren Rechnungen zusammensetzen.
Neben dem zu zahlenden Preis für ein Kaufgeschäft kann sich der Transaktionswert auch auf Basis der in einem Werklieferungsvertrag oder einem Werkvertrag vereinbarten Zahlung begründen, sofern die Werkleistung außerhalb des Zollgebietes der Union erbracht wurde.
Grundlage für die Ermittlung des Transaktionswertes ist normalerweise der Preis aus dem Kaufgeschäft, das unmittelbar vor dem Verbringen der Ware in die Union erfolgt ist.
Rechnungspreise in ausländischer Währung werden zur Zollwertermittlung im Euro-Währungsgebiet auf Basis des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurses umgerechnet. Maßgeblich ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs. Der Wechselkurs gilt jeweils für einen Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats (Art. 146 UZK-DVO).
Mögliche Anpassungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises
- Preisnachlässe (Art. 130 UZK-DA)
Preisnachlässe werden bei der Bestimmung des Zollwerts berücksichtigt, wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Einfuhr (konkret zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) deren Anwendung und Höhe ausweist, unabhängig davon, weshalb sie gewährt wurden (z.B. Sonderpreis aufgrund einer großen Bestellmenge). Preisnachlässe für eine frühzeitige Zahlung (Skonto) werden in voller Höhe berücksichtigt, wenn der Rechnungspreis zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits gezahlt wurde. Skonti werden auch in einer üblichen Höhe anerkannt, wenn der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zwar noch nicht gezahlt wurde, aber der Preisnachlass noch in Anspruch genommen werden kann. Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung werden nicht berücksichtigt.
- Teillieferungen (Art. 131 UZK-DA)
Sind Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet werden, Teil einer größeren Menge gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren, so wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis anteilsmäßig aufgrund des Preises der erworbenen Gesamtmenge berechnet. Eine anteilsmäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt auch im Fall eines Teilverlustes vor der Einfuhr bzw. ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.
- Preisanpassungen für schadhafte Waren (Art. 132 UZK-DA)
Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises kann bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigt werden, wenn die Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr (also konkret zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) schadhaft waren und der Verkäufer den Preis zur Erfüllung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten innerhalb eines Jahres nach der Einfuhr anpasst (z.B. durch die Erstellung einer Gutschrift).
Zum Zollwert hinzuzurechnende Bestandteile (Art. 71 UZK)
Folgende Kosten werden bei der Zollwertermittlung dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, sofern sie dem Käufer entstehen und nicht im Rechnungsendpreis enthalten sind:
- Provisionen und Maklerlöhne, die der Käufer an einen für den Verkäufer tätigen Vermittler bezahlt (sog. Verkaufsprovisionen)
- Kosten von Umschließungen (z.B. Kameratasche, Brillenetui, Pfandgebühren für Mehrwegverpackungen), die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden
- Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten (z.B. Getränkedose)
- Wert der in den Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile und Teile (auch z.B. Verschnittmenge bei Textilien) normalerweise zum Beschaffungspreis
- Kosten der zur Herstellung verwendeten Werkzeuge normalerweise zum Beschaffungspreis
- Kosten der bei der Herstellung verbrauchten Materialien normalerweise zum Beschaffungspreis
- Kosten der zur Herstellung notwendigen Techniken, Software, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne, Skizzen und Designplanungen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind normalerweise zum Beschaffungspreis; nicht jedoch die Kosten für Forschung oder Vorentwürfe (Art. 135 Abs,5 UZK-IA)
- Lizenzgebühren für die eingeführte Ware (z.B. Patent, Marke)
- wenn der Verkäufer die Zahlung vom Käufer verlangt oder die Zahlung durch den Käufer vertragsgemäß erfolgt
- wenn der Käufer die Lizenzgebühr zur Erfüllung einer Verpflichtung des Käufers bezahlt
- oder wenn ohne Zahlung der Lizenzgebühren an einen Lizenzgeber die Ware nicht vom Käufer erworben werden kann
- Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommen
- Beförderungs- und Versicherungskosten sowie Ladekosten bis zum Ort des Verbringens (Definition in Art. 137 UZK-IA) der Waren in das Zollgebiet der Union. Die Incoterms geben einen Hinweis, welche Kosten bereits im Rechnungspreis enthalten sind. Beförderungskosten unterschiedlich einzureihender Waren einer Sendung sind normalerweise in der Anmeldung
auf die einzelnen Waren aufzuteilen (z.B. nach Gewicht, Stückzahl, Wert) - Zertifizierungs- und Analysekosten: Wenn der Verkäufer sicherstellen muss, dass die eingeführten Waren bestimmten Sicherheitsstandards (z.B. CE-Standard) erfüllen, dann gehören die dabei entstehenden Zertifizierungs- und Analysekosten zum Zollwert, auch wenn der Käufer diese Kosten trägt
- Kosten für Qualitätsprüfungen, die notwendig sind, um die Mängelfreiheit der eingeführten Waren zu gewährleisten
- Kosten für die Erstellung von Werbemitteln (z.B. Anzeigen, TV- und Radio-Spots)
Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 70 UZK sind die folgenden Bestandteile nicht miteinzubeziehen, sofern sie getrennt vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren in der Rechnung ausgewiesen werden:
- Einkaufsprovisionen, die der Käufer einem für ihn tätigen Vermittler bezahlt
- Beförderungskosten für die eingeführten Waren nach deren Eingang in das Zollgebiet der Union
- Zahlungen für Bau, Montage, Instandhaltung der Waren oder technische Unterstützung nach dem Eingang in das Zollgebiet der Union
- Zinsen für eine vom Käufer schriftlich abgeschlossene Finanzierungsvereinbarung
- Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union (insb. bei DVDs, CDs)
- Bereits im Rechnungspreis enthaltene Einfuhrabgaben (insb. beim Incoterm 2020)
- Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren, wenn diese Zahlungen keine Bedingung für den Verkauf der Waren zur Ausfuhr in die Union darstellen
Zollwertanmeldung D.V.1
Einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sind grundsätzlich Angaben über den Zollwert mit der Zollwertanmeldung D.V.1 beizufügen, in der Regel mittels des IT-Systems ATLAS. Sofern die Zollwertanmeldung D.V.1 für die korrekte Ermittlung des Zollwerts nicht unerlässlich ist, wird von der Vorlage u. a. abgesehen, wenn der Zollwert der Waren 20.000 Euro je Sendung nicht übersteigt, es sei denn, dass es sich um mehrfache Sendungen oder um eine Teilsendung von demselben Absender an denselben Empfänger handelt oder wenn der Zollwert sich nicht aus dem Transaktionswert für die eingeführte Ware ergibt.
Ausschlusskriterien für die Anwendung des Transaktionswertes für die eingeführte Ware (Art. 70 UZK) sind u.a.:
- Verbundenheit von Unternehmen
Der Transaktionswert für die eingeführte Ware kann nicht als Grundlage für die Zollwertermittlung dienen, wenn Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und dies den Preis beeinflusst hat. Als verbunden gelten zum Beispiel Verkäufer und Käufer desselben Konzerns (z.B. Verkauf einer Mutter- an die Tochtergesellschaft oder von einer Tochter- an eine andere Tochtergesellschaft; Art. 127 UZK-DA). Im Fall einer vorliegenden Verbundenheit wird weiter überprüft, ob dies den Preis beeinflusst hat. Das wäre zum Beispiel bei internen Verrechnungspreisen, die unter dem üblichen Marktwert liegen, gegeben.
- Vom Käufer auferlegte Einschränkungen hinsichtlich Verfügung oder Nutzung
Die Methode kommt auch nicht zum Einsatz, wenn der Verkäufer dem Käufer Einschränkungen hinsichtlich Verfügung oder Nutzung der Waren auferlegt; das Gebiet, in welchem die Ware weiterverkauft werden darf, kann aber festgelegt werden.
- Verkäufer erhält Erlöse aus Weiterverkauf
Die Transaktionswertmethode für die eingeführte Ware kann ferner nicht angewandt werden, wenn dem Verkäufer Anteile des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen zustehen.
- Unentgeltliche Sendung
Die Methode kommt auch nicht zur Anwendung, wenn kein Kaufpreis bezahlt wird (z.B. kostenfreie Mustersendung mit Pro-Forma-Rechnung).
- Der Käufer hat nicht bestimmbare Leistungen oder Bedingungen zusätzlich zum Kaufpreis zu erbringen
- Einfuhr aufgrund von Miet- oder Leasingverträgen
- Tätigkeiten für den Absatz der Waren
Dazu zählen alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren, ihrer Vermarktung oder der Förderung ihres Absatzes sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren.
In den genannten Fällen würde die Anwendbarkeit der anderen möglichen Methoden der Zollwertbestimmung nacheinander geprüft, bis ein geeignetes Verfahren bestimmt werden kann (Art. 74 Abs. 1 UZK).
Rechtsprechung
Interessante Fälle aus der Rechtsprechung zum Zollwert finden Sie bei der EU-Kommission: Compendium of customs valuation texts
Quellen: Generalzolldirektion, Europäische Kommission