21.08.2024

Änderungen im Ausfuhrbegleitdokument und im Ausgangsvermerk

Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und der Ausgangsvermerk erhalten ab dem 23. November 2024 ein leicht verändertes Erscheinungsbild. Die EU-Kommission hat die einheitlichen Druckausgaben (Layouts) für diese Dokumente überarbeitet.
Zwei der wichtigsten Dokumente in Ausfuhrverfahren sind das ABD und der Ausgangsvermerk. Das ABD sollte im Zuge der Umsetzung des Unionszollkodex (UZK) eigentlich zum 01.12.2023 entfallen. Mit der ATLAS-Info 0526/23 (pdf) hatte das ITZBund jedoch bekannt gegeben, dass die EU-Kommission auch nach dem Ende der EU-weiten UZK-Übergangszeit die Verwendung eines papiergestützten Dokuments zur Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens (ehemals Notfallverfahren) vorsieht. In Deutschland wird das ABD als Druckausgabe auch außerhalb des Betriebskontinuitätsverfahrens, also auch im Normalfall, weiterhin verwendet. Es wird in ATLAS mit der Nachricht “Überlassung zur Ausfuhr” dem Teilnehmer in Form eines pdf-Dokuments übermittelt.
Die EU-Kommission hat nun einheitliche UZK-konforme Druckausgaben (sog. Layouts) zur Umsetzung des Betriebskontinuitätsverfahrens für das ABD und den Ausgangsvermerk erstellt. Dadurch ändern sich die Inhalte dieser Dokumente. Zudem wird das Ausfuhrbegleitdokument umbenannt in Betriebskontinuität-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD, engl. BC-EAD).
Die neuen Layouts werden im Probe- und Zertifizierungsbetrieb ab dem 30. September 2024 und im Echtbetrieb ab dem 23. November 2024 verwendet.
Details zur Umstellung und Abbildungen der neuen Druckausgaben finden sich in der ATLAS-Info 0637/24 (pdf).
Quelle: Generalzolldirektion, ITZBund, AEB SE