18.01.2024

Import von Wein und Weinerzeugnissen

Zulassung zur Einfuhr

Die Einfuhr von Wein aus einem Drittland bedarf unter anderem der Einhaltung der geltenden Vorschriften EU. Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen (§ 32 Wein-Überwachungsverordnung).
Erteilt wird die Bescheinigung über die Erfüllung der vorgeschriebenen Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und Kennzeichnungen von einer amtlichen Stelle des Drittlandes. Falls die Waren für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt sind, wird auch ein Analysebulletin eines vom Drittland amtlichen anerkannten Laboratoriums benötigt. Die ermächtigten amtlichen Stellen und Laboratorien in Drittländern können hier in Liste 6 abgerufen werden. Die Bescheinigung und das Analysebulletin sind in einem einzigen Dokument, dem Einfuhrbegleitdokument V I 1 ("vinum importum eins") enthalten. Muster dieses Begleitdokumentes sowie des Dokumentes V I 2 bei Teilsendungen sind abrufbar in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 bei der Suche nach "Anhang IX" und "Anhang X".
Die Überführung in ein Zollverfahren ist nur bei bestimmten, sogenannten "befugten Zollstellen" möglich. Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt diese Zollstelle die Zulassung zur Einfuhr. Befugte Zollstellen können hier unter dem Reiter "Abfertigungsbefugnisse" und Auswahl der Befugnis "W (125)" entnommen werden.

Erleichterungen

Bei der Einfuhr von Wein und Weinerzeugnissen ist die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins nach Art. 42 der VO (EG) Nr. 555/2008 unter anderem nicht notwendig bei der Einfuhr
  • in Behältnissen bis zu fünf Litern, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt
  • von bis zu 30 Liter Wein, Traubenmost und Traubensaft, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden
  • von Wein in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen bis zu 30 Litern je Sendung
  • von Wein und Traubensaft im Übersiedlungsgut von Privatpersonen
  • von Wein und Traubensaft, der in Behältnissen bis zu zwei Litern abgefüllt, etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen ist, zur Verwendung auf Ausstellungen
  • von Wein, Traubenmost oder Traubensaft in anderen Behältnissen, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu 100 Liter
  • von Wein und Traubensaft als Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
Weiterhin gelten aufgrund von Abkommen der EU mit einzelnen Drittstaaten Vereinfachungen hinsichtlich der einzuhaltenden Formalitäten. Bei der Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz und den USA ist ein VI 1 nicht erforderlich. In diesen Fällen ist das „Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz“ bzw. das „Begleitende Handelspapier für Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika“ zu verwenden. Bei der Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung Australien kann ein vereinfachtes Dokument VI 1 vorgelegt werden. Detaillierte Informationen der einzelnen bilateralen Abkommen der Europäischen Union im Weinsektor können hier eingesehen werden.
Weitere Informationen zur Einfuhr von Wein auf den Seiten der deutschen Zollverwaltung. Weitere Listen amtlicher oder amtlich anerkannter Stellen im Weinsektor sowie Mitglieder von in Drittländern für den Weinsektor zuständigen Organisationen finden Sie stellt auch die EU zur Verfügung. Informationen zu Kennzeichnungspflichten von Wein sowie weiteren Regelungen zum Handel mit Wein stellt auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Verfügung.
Quellen: Zoll, IHK Trier