Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Rentner/-innen

Hinzuverdienst

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV -Änderungsgesetz – 8. SGB IV --ÄndG)  wurden die Hinzuverdienstgrenzen neu geregelt.

Altersrenten

Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.

Erwerbsminderungsrenten

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2024 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 18.558,75 Euro.
Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Weitere Informationen zum Leistungsvermögen bei Erwerbsminderungsrenten: Erwerbsminderungsrenten | Deutsche Rentenversicherung
Kostenlose Beratungen bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung an.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Krankenkasse

Wenn Sie sich im Nebenerwerb selbstständig machen, müssen Sie auf Ihr Einkommen aus der Selbstständigkeit Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Sie bleiben aber pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner.
Die Höhe der Beiträge richtet sich danach, ob Sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. In beiden Fällen werden Ihre Einkünfte maximal bis zur Höhe von 5.175,00 Euro (2024) pro Monat berücksichtigt.
Die Beschäftigung eines Mitarbeiters ist bei der nebenberuflichen Selbständigkeit zulässig, kann aber im Einzelfall als Indiz für den Umfang der selbständigen Tätigkeit gewertet werden und zur Feststellung der Hauptberuflichkeit der Selbständigkeit führen. Hierüber entscheiden die Krankenkassen. Ergibt die Prüfung der Krankenkasse, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben, so müssen Sie sich als Selbständiger freiwillig versichern oder in die private Krankenversicherung wechseln.
Wir empfehlen Ihnen die Kontaktaufnahme mit Ihrer Krankenkasse.

Grundlegende Informationen zur Gründung im Nebenerwerb

sowie die Ansprechpartner in Ihrem IHK-Starterzentrum Pfalz erhalten Sie in unserem Artikel “Existenzgründung im Nebenerwerb” erläutert.
Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Pfalz- nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.