Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Arbeitslose

Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie sich nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter neben Ihrer Arbeitslosigkeit selbständig machen.

Gründung im Nebenerwerb bei Bezug von Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld kann aber nur weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich beträgt. In diesem Fall wird der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit, der über dem Freibetrag von 165 € liegt, von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden und mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und die Agentur für Arbeit streicht Ihnen die Leistungen. In diesem Fall können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, welcher speziell für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestellt wird. Informationen zur „Nebenbeschäftigung und Sozialversicherung – Arbeitslosengeld“ der Agentur für Arbeit finden Sie unter nachfolgenden Link:
 Krankenkasse
Arbeitssuchende sind gemäß § 5 Abs. I Nr. 2 SGB V automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Krankenkassenbeiträge werden von der Agentur für Arbeit gezahlt. Die Pflichtversicherung endet jedoch, wenn Sie für die selbständige Tätigkeit 15 Wochenstunden und mehr aufwenden. In diesem Fall müssen Sie sich abmelden und sich selbst krankenversichern. Sie können entscheiden, ob Sie sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern oder eine private Krankenversicherung wählen.

Grundlegende Informationen zur Gründung im Nebenerwerb

sowie die Ansprechpartner in Ihrem IHK-Starterzentrum Pfalz erhalten Sie in unserem Artikel “Existenzgründung im Nebenerwerb”.
Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Pfalz- nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.