Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Arbeitnehmer/-innen

Sie befinden sich in einem festen Arbeitsverhältnis und möchten sich im Nebenerwerb selbständig machen, um Ihre Geschäftsidee zu erproben. Dann sollten Sie folgendes beachten.

Ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich?

Um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden ist es sinnvoll, mit dem Vorgesetzten über die selbständige Nebentätigkeit zu sprechen. Treffen Sie möglichst auch eine schriftliche Vereinbarung, durch die Ihre Nebentätigkeit auch offiziell freigegeben ist.
In der Regel wird der Arbeitgeber eine nebenberufliche Tätigkeit nicht grundsätzlich ablehnen, es sei denn,
  • Sie machen Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz,
  • Sie vernachlässigen auf Grund der selbständigen Tätigkeit Ihre Pflichten als Arbeitnehmer,
  • Sie verwenden Ihren vertraglich festgelegten Erholungsurlaub auf die nebenberufliche Selbständigkeit
    und sind aus diesem Grund nicht erholt/ausgeruht,
  • Sie arbeiten nebenberuflich während einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt und
    kurieren aus diesem Grund Ihre Erkrankung nicht aus.
In diesem Fall kann der Arbeitgeber Ihnen die Ausübung der nebenberuflichen Tätigkeit untersagen und Ihnen gegebenenfalls auch kündigen.
Des Weiteren müssen Sie darauf achten, ob Sie eine so genannte Nebentätigkeitsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag stehen haben. Lesen Sie aus diesem Grund Ihren Arbeitsvertrag genau durch. Auch sollten Sie die tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen prüfen, da die Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung nicht unbedingt in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.
Bei Beamten und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes ist die Genehmigung des Dienstherren erforderlich. Ausnahmen sind in der jeweils gültigen Nebentätigkeitsverordnung geregelt. Nebenberufliche Tätigkeiten auf künstlerischem, wissenschaftlichem und schriftstellerischem Gebiet sowie für Dozenten- und Vortragstätigkeiten sind dagegen genehmigungsfrei. Bitte beachten Sie, dass aber auch hier eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstherren besteht.

Krankenkasse

Ihre Arbeitszeit als nebenberuflich Selbständiger wird per Gesetz nicht eingeschränkt. Sie dürfen neben Ihrem Hauptberuf hinzuverdienen was Sie wollen. In der Regel hat die nebenberufliche selbständige Tätigkeit keinen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag. Auf Grund der abhängigen Beschäftigung besteht Krankenversicherungspflicht. Für die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbständigkeit müssen keine gesonderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeführt werden. Sollten Sie jedoch die Einkommensgrenzen überschreiten oder zu viele Stunden die nebenberufliche Tätigkeit ausüben, kann es passieren, dass Sie in die freiwillige Krankenversicherung wechseln müssen. In diesem Fall können Sie sich auch bei einer privaten Krankenversicherung anmelden.
Zusätzliche Pflichten gegenüber der Sozialversicherung entstehen durch die Selbständigkeit erst dann, wenn der Nebenberuf den zeitlichen Aufwand und den Verdienst des Hauptberufs übersteigt oder Sie in der Selbständigkeit mit Angestellten arbeiten. Dann müssen Sie in der Regel Ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung selbst bestreiten.
Grundsätzlich gilt: Beschäftigen Sie Arbeitnehmer - ausgenommen einen einzelnen Minijobber -, gelten Sie für die Krankenversicherung nicht als nebenberuflich, sondern als hauptberuflich selbstständig.
Ob es sich noch um eine nebenberufliche oder bereits um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt, ist im Einzelfall festzustellen. Die Beurteilung wird von der Krankenkasse vorgenommen.
Gemäß GKV-Spitzenverband ist eine selbständige Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V).
Das AOK Fachportal für Arbeitgeber hat dies auf seiner Internetseite wie folgt zusammengefasst:
Bei Personen, die
  • Vollzeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin arbeiten oder
  • die an mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt sind und
  • deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 1.767,50 Euro (2024) beträgt,
wird angenommen, dass für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit kein Raum bleibt.
Wird jedoch eine selbstständige Tätigkeit
  • an mehr als 30 Wochenstunden ausgeübt oder
  • an mehr als 20, jedoch unter 30 Wochenstunden ausgeübt und
  • ist das Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Haupteinnahmequelle
  • und beträgt dieses Einkommen mehr als 1.767,50 Euro monatlich (2024),
wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Grundlegende Informationen zur Gründung im Nebenerwerb

sowie die Ansprechpartner in Ihrem IHK-Starterzentrum Pfalz erhalten Sie in unserem Artikel “Existenzgründung im Nebenerwerb”.
Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Pfalz- nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.