Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Freie Berufe
Freiberufliche Tätigkeit
"Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."
Im Einzelfall erfolgt die Festsetzung des freiberuflichen oder gewerblichen Status durch das Finanzamt (§18 Abs. 1 EstG). Freiberufler beantragen lediglich die Vergabe einer Steuernummer direkt bei Ihrem Finanzamt am Wohnort. Sie fallen nicht unter die Gewerbeordnung und unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht und werden somit auch kein Mitglied der Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:Freiberufliche Tätigkeiten im steuerrechtlichen Sinne werden nach § 18 Abs. 1Nr. 1 EStG in Katalogberufe, also beispielsweise den Arzt oder Rechtsanwalt und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Der ähnliche Beruf muss dem Katalogberuf in allen Punkten entsprechen, das heißt, er muss alle Wesensmerkmale eines konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. So müssen Ausbildungen als Voraussetzungen für die jeweilige Berufsausübung vergleichbar sein.
Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten
- rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
- naturwissenschaftliche/technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
- sprach- und informationsvermittelnde Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
Prüfung durch das Finanzamt
Maßgeblich für die Einstufung, ob freiberuflich oder gewerblich, ist die Auffassung des Finanzamts bzw. mitunter die gewählte Rechtsform.
Eine erste Einstufung als Freiberufler bedeutet aber nicht, dass damit eine endgültige Entscheidung gefallen wäre. In vielen Fällen erfolgt die endgültige Einstufung erst bei einer Betriebsprüfung. Sollten Sie nachträglich als Gewerbetreibender eingestuft werden, müssen Sie die Gewerbesteuer nachzahlen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, Geld für eine eventuelle Steuernachzahlung zurückzulegen.
Auch das Institut für Freie Berufe kann eine erste Einschätzung zu Ihrem Vorhaben abgeben. Es ist erste Anlaufstelle für alle Gründer, die sich freiberuflich selbständig machen möchten.
ABC der freien Berufe/selbständigen Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz)
Folgende Tätigkeiten zählen in der Regel zu den freien Berufen (Einkommensteuerrichtlinien H 15.6 a)):
- Altenpfleger, soweit nie hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (BMF vom 22.10.2004)
- Architekt, aber Gewerbe, wenn ein Architekt als Ingenieur schlüsselfertige Gebäude errichten lässt. Dann sind seine Einkünfte auch insoweit gewerblich, als er Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt (BFH-Urteil vom 18.10.2006 - IX R 10/06). Der Betrieb eines Planungs- und Bauleitungsbüro begründet eine freiberufliche, architekturähnliche Tätigkeit nur dann, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Architektenberuf gleichwertig ist (BFH-Urteil vom 11.08.1999 (XI R 47/98)).
- Arzt, betreibt dieser eine Privatklinik, liegt in diesem Bereich eine gewerbliche Tätigkeit vor, soweit die Klinikleistung einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits getrennt abgerechnet werden (BFH-Urteil vom 02.10.2003 (IV R 48/01))
- Bauingenieur, soweit beratend tätig
- Baustatiker (BFH IV R 185/71)
- Beratender Volks- und Betriebswirt: der beratende Volks- und Betriebswirt muss Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, diese fachliche Breite auch in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen in der Lage sein und davon auch tatsächlich Gebrauch machen. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch ein Hochschul-Studium erworben wurden oder auf Selbst-Studium beruhen. Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt, wie z.B. Produktion, Absatz, Investition und Finanzierung oder betriebliches Rechnungswesen. Bei weitergehender Spezialisierung, z.B. auf Werbeberatung, liegt gewerbliche Tätigkeit vor. Betriebs- und Unternehmensberater, die auch das Coaching in ihrer breit gefächerten Allgemeinpraxis mit abdecken, sind beratend und damit freiberuflich tätig. Zur Abgrenzung mit gewerblich tätigen Unternehmensberatern gibt es zahlreiche Urteile des Bundesfinanzhofs. Die EDV-Beratung ist ein eigenständiger Beruf und damit auch bei Ausübung durch einen Diplom-Kaufmann nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich (vgl. Einzelheiten unter EDV-Berater).
- Berufsbetreuer, Betreuer im Sinne des § 1856 BGB, hauptberuflich: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 15. Juni 2010 VIII R 14/09 Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als nicht gewerblich behandelt. Berufsbetreuer sind von Amts wegen bestellte Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten von psychisch Kranken oder geistig, körperlich oder seelisch Behinderten. In seiner Pressemitteilung weist der BFH daraufhin, dass er mit diesen Urteilen seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03) zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als gewerbliche Einkünfte geändert hat und daran nicht mehr festhält. Achtung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2013 entschieden, dass Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Wie sich dieses Urteil auf die Gewerbesteuerpflicht der Berufsbetreuer auswirkt, ist noch nicht geklärt.
- Bildberichterstatter
- Biologe
- Buchprüfer, vereidigt
- Bücherrevisor, vereidigt
- Coach, wenn selbständige Unternehmensberater sich darauf - beschränkend - spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, können sie unterrichtend tätig sein (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003). Aber siehe auch unter gewerbliche Tätigkeiten.
- Consultant, soweit er mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft ähnlich einem Aufsichtsratsmitglied betraut ist; nimmt er dagegen im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung selbst wahr, erzielt er gewerbliche Einkünfte (BFH-Urteil vom 28.08.2003 (IV R 1/03))
- Designer
- Dolmetscher
- EDV-Berater, die Rechtsprechung hat sich in diesem Bereich geändert, so dass jetzt Folgendes gilt: soweit er Hardware, Systemsoftware oder Anwendersoftware (siehe BFH Urteil vom 04.05.2004 – Az. XI R 9/03) entwickelt, ist er freiberuflich tätig. Dies ist ein dem Ingenieur (Katalogberuf der freien Berufe) ähnlicher Beruf. Dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen (Dipl.-Informatiker oder vergleichbare naturwissenschaftliche Ausbildung) als auch für den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringt; aber gewerblich: selbständige EDV-Beratung in Form der Anwenderbetreuung (BFH-Urteil vom 24.08.1995 (IV R 60,61/91))
- EDV-Consulting und Software Engineering und Systemadministration: Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22. September 2009 können EDV-Consulting und Software Engineering sowie Systemadministration als freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1. Einkommensteuergesetz angesehen werden. Im ersten Fall handelt es sich mit Vorinstanz des Finanzgerichts Münster um einen Autodidakten, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, und der Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut. Im zweiten Fall hat der BFH im Hinblick auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zugunsten eines als Systemadministrator tätigen Diplom-Ingenieur für technische Informatik entschieden.
- Ergotherapeut (BMF BStBl I 04, 1030)
- Fahrschule, grundsätzlich unterrichtende Tätigkeit, wenn eigenverantwortlich; gewerblich: wenn der Inhaber einer Fahrschule keinen Fahrlehrerschein besitzt.
- Fremdenführer (BFH BSTBl II 1986, Seite 851)
- Hebamme
- Heilpraktiker, sofern darüber hinaus Waren (z.B. Pflegemittel o.ä.) an die Patienten oder Dritte entgeltlich abgegeben werden, liegt in diesem Bereich gewerbliche Tätigkeit vor.
- Handelschemiker
- Ingenieur, aber Gewerbe: Herstellung, Bearbeitung oder Vertrieb von Waren
- Innenarchitekt, aber Gewerbe: Absatzvermittlung, z.B. Vermittlung des Absatzes von Möbeln (BFH I R 204/81)
- Insolvenzverwalter, auch wenn dieser seine Aufgaben von Mitarbeitern erledigen lässt. Voraussetzung ist jedoch, dass er die zentralen Aufgaben des Insolvenzverfahrens selbst erledigt, sowie die zentralen Entscheidungen selbst trifft (BFH 15.10.2010)
- Interviewer
- Journalist, wenn er Urheberrechte an seinen Werken erlangt und diese verwertet
- Kameramann bei eigenverantwortlicher Erstellung des Bildmaterials im Sinne des Bildberichterstatters (BFH-Urteil XI R 8/00 BStBl II 2002, Seite 478); beim Film mitwirkender Kameramann kann künstlerisch tätig sein (BFH-Urteil IV R 196/72 BStBl II 1974, Seite 383).
- Kindertagespflege (Familienhelferin, Tagesmutter) Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 24. 5. 2007, nicht dem Heilberuf ähnlich aber erzieherische Tätigkeit
- Krankengymnast, sofern Waren oder Erzeugnisse (z.B. Massageöl, Prothesen) über den Rahmen der eigenen Heilbehandlung hinaus an Patienten oder Dritte entgeltlich abgegeben werden, liegt jedenfalls diesbezüglich gewerbliche Tätigkeit vor.
- Krankenpfleger, dieser ist freiberuflich tätig, wenn er Leistungen der häuslichen Kranken-/Altenpflege erbringt und dabei selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird; Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu gewerblichen Einkünften (BFH-Urteil vom 22.01.2004 (IV R 51/01)); Betreiber eines häuslichen Pflegedienstes sind gewerblich tätig, wenn sie ihren Auftraggebern eine einheitliche Leistung schulden, die nicht nur die eigentliche medizinische Betreuung umfasst, sondern auch die hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten (BFH-Urteil vom 18.05.2000 (IV R 89/99)); eine Körperschaft, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt ist nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn die Überschüsse ausschließlich aus entgeltlichen Leistungen resultieren, die gegenüber den Benutzern bzw. Bewohnern erbracht wurden (FG Bremen 3 K 51/09). Das gilt jedoch nicht für die Gewinnabführung einer Tochtergesellschaft, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen für den Heimbetrieb erbringt (BFH I R 41/09).
- Künstler, bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ist nicht auf ein einzelnes Werk abzustellen, sondern auf die Tätigkeit während des ganzen Veranlagungszeitraumes. Veräußert ein Künstler (Maler) seine eigenen Werke, erzielt er in der Regel Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Aber Veräußerung fremder Werke wird als Kunsthandel und Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt. Unterscheidung zweckfreie Kunst und Gebrauchskunst: Haben die Arbeitsergebnisse keinen Gebrauchszweck (freie Kunst), wie diejenige der Maler, Musiker oder Komponisten, wird auf Prüfung (Gutachter) der ausreichenden künstlerischen Gestaltungshöhe verzichtet, wenn den Werken nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht abgesprochen werden kann. Künstlerische Tätigkeiten, deren Arbeitsergebnisse einen praktischen Nützlichkeits- bzw. Gebrauchszweck (z.B. Gebrauchsgraphiker, Modezeichner, Werbefotograf, Redner) haben, sind als selbständige Tätigkeiten anzusehen, wenn sie auf einer eigenschöpferischen Leistung beruhen, das heißt auf Leistungen, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise widerspiegelt und wenn die Arbeitsergebnisse eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Ein gewerblicher Verwendungszweck schließt die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus, wenn der Kunstwert den Gebrauchswert übersteigt, z.B. bei Design von Beleuchtungskörpern, Entwurf von Modellkleidern. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor bei Serienprodukten des Künstlers oder bei eigenem Vertrieb der Serienprodukte; ebenso: werbeaktiv, z.B. Mitwirkung an Werbefilm ohne eigenschöpferische Leistung, Überlassen von Fotos u.ä.; ebenso erzielen Schauspieler, die ihre Bekanntheit zur Produktwerbung einsetzen, insoweit gewerbliche Einkünfte.
- Ladungssachverständiger (Schiffssachverständiger): freiberuflich tätig, soweit sie einem Schiffbauingenieur vergleichbare Fachkenntnisse beisitzen und überwiegend eine diese Kenntnisse erfordernde Tätigkeit (Gutachten, Besichtigungsberichte) ausüben; überwiegt die Erstellung von Schadenstaxen, ist die Tätigkeit gewerblich.
- Lehrer, Musikunterricht und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze. Gewerblich: z.B. bei Reitlehrern, die einen Reiterhof (mit Beherbergung und Beköstigung) betreiben, sowie Tanzlehrer, die in der Tanzschule z.B. auch Getränke verkaufen.
- Logopäde, wenn er seine Tätigkeit mit Erlaubnis nach dem Logopädengesetz ausübt.
- Lotse
- Maler (Kunstmaler)
- Marketingberater, ob er als beratender Betriebswirt (siehe oben) und damit freiberuflich tätig ist, ist im Einzelfall zu prüfen (siehe verschiedene Urteile, z.B. BFH XI B 205/95); Marketing- und Unternehmensberater sowie Managementtrainer mit einer Ausbildung als Industriekaufmann ist dem beratenden Betriebswirt nicht ähnlich (BFH XI B 205/95).
- Marktforscher, ist zwar nicht dem beratenden Betriebswirt ähnlich, jedoch uU wissenschaftlich tätig (BFH IV R 61/92)
- Masseur, die Tätigkeit eines Heilmasseurs, der staatlich geprüft bzw. anerkannt ist, zu den Krankenkassen zugelassen ist und der amtsärztlichen Aufsicht untersteht, wird als freiberufliche Tätigkeit anzusehen sein. gewerblich: Pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden (z.B. Sport-, Schönheitsmassagen; Fußreflexzonenmassage)
- Moderator bei Fortbildungsveranstaltungen (FG München EFG 2000, Seite 130)
- Musiker/ Musikkapelle, soweit künstlerisch; ausschlaggebend ist die jeweilige Gestaltungshöhe (BFH Urteil von 1983; BStBl II 1983, Seite 7)
- Notar
- Patentanwalt
- Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher Ausbildung
- Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, kann freiberuflich sein, wird dieser als Verfahrenspfleger oder Insolvenzverwalter tätig, ist dies nach neuer, geänderter Rechtsprechung des BFH als freiberufliche Tätigkeit einzustufen (VIII R 14/06 und VIII B 179/07)
- Restaurator, freiberuflich tätig bei Gemälden usw., nicht jedoch bei Gebrauchsgegenständen (strittig), wissenschaftlich wenn Hochschulausbildung und Erstellen von Gutachten und Veröffentlichungen
- Rettungsassistent(BMF BStBl I 04, 1030)
- Schriftsteller, aber Schriftsteller im Selbstverlag Gewerbetreibender
- Statist
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigter
- Tierarzt
- Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker ein bestimmtes Klangbild herstellen soll
- Trainer, grundsätzliche unterrichtende Tätigkeit, jedoch nicht bei Unterricht an Tieren
- Übersetzer
- Umweltberater, nur dann einem beratenden Betriebswirt ähnlich, wenn bei ausreichender Vorbildung zumindest ein Hauptbereich der BWL den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit bildet; Umwelt-Auditor dem Handelschemiker ähnlich
- Unternehmensberater, freiberuflich wenn beratender Betriebs- oder Volkswirt auf Grund Ausbildung oder Selbststudium (Nachweis der Vorbildung - Gutachten/Wissensprüfung)
- Verfahrenspfleger, siehe Rechtsanwalt
- Vermessungsingenieur
- Versicherungsmathematiker
- Visagist, kann künstlerische Tätigkeit ausüben (FG Hamburg Urteil vom 19.08.1992 - III 374/88): Eine Visagistin, die für Modejournale oder gewerbliche Auftraggeber Fotomodelle für Fotoaufnahmen schminkt und frisiert, dabei im Team bestehend aus Fotograf und Modestylisten zusammenwirkt, ohne bei ihrer Arbeit konkreten Weisungen bezüglich Schmink- und Frisierstylings zu unterliegen, kann eine künstlerische Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben. Für die Einstufung der Tätigkeit als künstlerisch ist erforderlich, dass die Arbeit nicht bloß das Produkt handwerksmäßig erlernt bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellt, dass der Visagistin im Rahmen des von den Auftraggebern vorgegebenen Rahmens Raum für eine eigenschöpferische Tätigkeit verbleibt und die Werke den Stempel ihrer Persönlichkeit tragen.
- Webdesigner, kann freiberuflich sein; evtl. künstlerisch
- Werbeschriftsteller (-texter). Schriftsteller, wenn Text Produkt origineller eigener Gedankenarbeit
- Wirtschaftsprüfer
- Wissenschaftler
- Zahnarzt, sofern darüber hinaus Waren (z.B. Zahnprothesen) an Patienten oder Dritte entgeltlich abgegeben werden, liegt jedenfalls diesbezüglich gewerbliche Tätigkeit vor.
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.