Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Geschäftsaufgabe / Gewerbeabmeldung
Bei Einstellung wie auch bei Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist dies gewerbepolizeilich der zuständigen Behörde - dem Ordnungs- oder Gewerbeamt in der entsprechenden Stadt, der Verbandsgemeinde oder dem Kreis - anzuzeigen (§ 14 Gewerbeordnung oder § 55 c Gewerbeordnung).
Ist für das Unternehmen auch eine Firma im Handelsregister eingetragen, muss zusätzlich über einen Notar die Löschungsanmeldung zum zuständigen Amtsgericht/Registergericht veranlasst werden.