Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Nichtaufgriffsregelung bei Kassen

Das Bundesministerium der Finanzen hat die am 26. September 2019 auf der Bund-Länder-Referatsleitersitzung beschlossene Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) auf seiner Website veröffentlicht.
Die Regelung beinhaltet folgende Punkte:
  • Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne von § 146a Abgabenordnung (AO) längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Jedoch sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
  • Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
  • Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO (Meldepflicht) ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Dieser Zeitpunkt wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Mit Blick auf die erforderliche Aufrüstung von elektronischen Kassen(systemen) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) haben die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft ein gemeinsames Informationspapier für Unternehmen erstellt. Das Informationspapier zu elektronischen Kassensystemen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 122 KB) ist unter “Weitere Informationen” eingestellt.

Unternehmen sollten dringend auf ihren Kassenhersteller bzw. Kassenfachhändler zugehen und eine zeitnahe Implementierung in die Wege leiten.
ACHTUNG: Die Frist zur Umstellung der Kassensysteme wurde – in geeigneten Fällen – bis zum 31. März 2021 verlängert.
Möglich war die Fristverlängerung, wenn eine der beiden nachfolgenden Fallgruppen vorlag:
  1. Der Steuerpflichtige hat bis spätestens 31. August 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer TSE verbindlich beauftragt und von diesem eine Bestätigung eingeholt, dass eine Implementierung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.
  2. Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) hat die verbindlichen Vorgaben an Sicherheitseinrichtungen für elektronische Kassensysteme veröffentlicht. Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, damit die Anbieter von Sicherheitseinrichtungen entsprechende Module entwickeln können.
Das BSI hat die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems in drei Technischen Richtlinien festgelegt. Unter "Weitere Informationen" führt Sie ein Link auf die Seite des BSI, auf der Sie die Richtlinien abrufen können.
Stand: November 2023