Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Umsatzsteuerliche Behandlung von Transportbehältnissen

Mit Schreiben vom 5. November 2013 hat das Bundesministerium der Finanzen bekannt gegeben, dass Transportbehältnisse, für deren Hingabe Pfand berechnet wird, umsatzsteuerlich als eigenständige Lieferung zu behandeln sind und dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Bei einer unentgeltlichen Überlassung von Transporthilfsmitteln im Rahmen reiner Tauschsysteme liegt dagegen kein steuerbarer Vorgang vor.
Davon abzugrenzen sind Warenumschließungen, die aufgrund der Eigenart der Ware erforderlich sind, um Ware für den Endverbraucher verkehrs- und absatzfähig zu machen. Diese gelten weiterhin als Nebenleistung zur Hauptleistung und haben dementsprechend den gleichen Steuersatz wie diese.
Ursprünglich sah das Schreiben des BMF eine Nichtbeanstandungsregelung bei anderer Handhabe bis zum 1. Januar 2014 vor. DIHK und BDI konnten aber durch eine gemeinsame Eingabe erreichen, dass diese bis zum 30. Juni 2014 verlängert wurde. Ab diesem Zeitpunkt sind die vom BMF geänderten Regelungen anzuwenden.
Stand: November 2024