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Grundsteuerreform
- Einheitswerte für Grundsteuer verfassungswidrig
- Zustimmung des Bundesrats
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts
- Neuregelungen
- Besonderheiten bei Geschäftsgrundstücken
- Grundgesetzänderung mit Öffnungsklausel für Bundesländer
- Länderfinanzausgleich
- Grundsteuer C als Option
- Wann gelten die neuen Regelungen?
Einheitswerte für Grundsteuer verfassungswidrig
In den alten Bundesländern wird die Grundsteuer auf Basis der Einheitswerte ermittelt, die zum 1. Januar 1964 festgestellt wurde (in den neuen Bundesländern verwenden die Finanzämter sogar noch die Daten von 1935).
Die Vorschriften für die Einheitsbewertung zur Berechnung der Grundsteuer in Westdeutschland sind verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018.
Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Bis zum 31.12.2019 musste der Gesetzgeber die neuen Grundlagen verabschieden. Dann haben die Finanzämter weitere fünf Jahre Zeit, um neue Einheitswerte festzusetzen. Spätestens Ende 2024 müssen die Kommunen die neuen Grundsteuerbescheide erlassen.
Zustimmung des Bundesrats
Der Bundesrat hat am 8. November 2019 den bereits am 18. Oktober 2019 vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwürfen zur Grundsteuerreform zugestimmt. Diese tritt letzlich 2025 in Kraft. Auf Grund einer Öffnungsklausel können die einzelnen Bundesländer bis dahin entscheiden, ob sie künftig die Berechnungsmethode des Bundesrechts nutzen oder eine eigene entwickeln.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 10. April 2018 die Vorschriften für die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden, nach Verkündung einer Neuregelung für höchstens weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.
Neuregelungen
Der Bundestag und Bundesrat haben Ende 2019 einem Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung (Gesetz vom 15. November 2019) sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes (Gesetz vom 26. November 2019) mit einer Option für die Gemeinden für eine sog. Grundsteuer C (Gesetz vom 30. November 2019) zugestimmt. Vorbehaltlich der Verkündung im Bundesgesetzblatt könnte die Grundsteuer ab 2025 nach den neuen Regeln erhoben werden.
Die wichtigste Neuerung ist eine sog. Länderöffnungsklausel, die im Grundgesetz verankert wurde. Somit können sich die einzelnen Bundesländer dafür entscheiden, dass die Grundsteuer abweichend vom Bundesrecht nach einem wertunabhängigen Modell berechnet wird.
Bis 2025 ist nun Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden Regelungen noch gelten.
Nach den bundesgesetzlichen Regelungen erfolgt die Berechnung der Grundsteuer auch zukünftig in 3 Schritten: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz.
- 1. Schritt - Wert: Berechnung des Grundbesitzwerts: Mit der Reform ändert sich insbesondere die Bewertung der Grundstücke. In Zukunft erfolgt diese grundsätzlich nach dem sog. wertabhängigen Modell: Bei einem unbebauten Grundstück ist dafür der Wert (sogenannter Bodenrichtwert) maßgeblich, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Ist das Grundstück bebaut, werden bei der Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Um das Verfahren zu vereinfachen, wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks angenommen.
- 2. Schritt - Steuermesszahl: Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit 1935 beziehungsweise 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind: Dazu wird die Steuermesszahl von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt. Außerdem soll der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen weiter, auch über die Grundsteuer, gefördert werden. Deshalb ist für Gesellschaften, die günstiges Wohnen möglich machen, ein zusätzlicher Abschlag bei der Steuermesszahl um 25 Prozent vorgesehen, der sich steuermindernd auswirkt.
- 3. Schritt - Hebesatz: Anpassen der Hebesätze durch die Kommunen: Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung dennoch verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sie insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnimmt als vor der Reform.
Besonderheiten bei Geschäftsgrundstücken
Bei Geschäftsgrundstücken orientiert sich die Grundsteuer – ausschließlich – am vereinfachten Sachwertverfahren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt.
Grundgesetzänderung mit Öffnungsklausel für Bundesländer
Durch eine Änderung des Grundgesetzes wird ausdrücklich klargestellt, dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Grundsteuer hat. Den Bundesländern wird es außerdem ermöglicht, von den bundesgesetzlichen Regelungen (wertabhängiges Modell) abzuweichen und ein eigenes Grundsteuermodell (insbesondere wertunabhängiges Modell) einzuführen. Die IHK-Organisation hat die Bemühungen um eine vorrangige Flächenanknüpfung stets unterstützt.
Länderfinanzausgleich
Für den Fall der Inanspruchnahme der Länderöffnungsklausel wird durch eine Änderung im Finanzausgleichsgesetz versucht, den Aufwand für die Bereitstellung der Daten zur Berechnung des Länderfinanzausgleichs möglichst gering zu halten. Beim Länderfinanzausgleich sollen die Neuregelungen der Grundsteuer – nach dem Bundesgesetz – in drei Schritten maßgeblich werden: Die Finanzausgleichswirkungen primärer reformbedingter Änderungen (Steuermessbeträge) und sekundärer reformbedingter Änderungen (Anpassungsreaktionen in Form von Hebesatzänderungen) werden in einem Übergangszeitraum (Ausgleichjahre 2025 bis 2027 sowie 2028 und 2029) „neutralisiert“.
Grundsteuer C als Option
Künftig können Gemeinden außerdem für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese Grundsteuer C soll die Spekulation verteuern und finanzielle Anreize setzen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen.
Wann gelten die neuen Regelungen?
Die neuen Regelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten spätestens ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten.
Stand: November 2024
Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Quelle: Auszugsweise mit freundlicher Genehmigung aus dem Artikel der IHK München und Oberbayern