Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Arbeitsmedizinische Betreuung von Unternehmen
Fehlzeiten von Mitarbeitern bedeuten hohe Kosten für Unternehmen. Besonders in kleinen und mittleren Betrieben kann der Ausfall eines Mitarbeiters empfindliche Störungen im Betriebsablauf verursachen. Deshalb liegt es im unternehmerischen Interesse, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden. Unternehmen sind verpflichtet, sich beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und die gesetzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes einzuhalten.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, ein Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte unterstützen bei der Umsetzung der Maßnahmen. Die DGUV Vorschrift 2 ,,Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Unternehmen. Dabei hängt die Art der Betreuung von der Anzahl der Beschäftigten ab.
Als Unternehmer müssen Sie ihre Mitarbeiter arbeitsmedizinisch betreuen lassen. Dazu bestellen Sie nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 einen Arbeitsmediziner (Betriebsarzt). Er führt die Vorsorgeuntersuchungen durch und berät den Unternehmer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Die Mindestzahl der Einsatzstunden eines Betriebsarztes ist in den Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft festgelegt. Neben dem Betriebsarzt muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden, die bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützt. Beide müssen über umfangreiche sicherheitstechnische Fachkenntnisse verfügen. Es gibt im Betrieb angestellte und externe Sicherheitsfachkräfte sowie überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste. Auch für diese ist die notwendige Zahl an Einsatzstunden in den Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften festgelegt.
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Unternehmer ehrenamtlich bei der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen. Er ist keine Aufsichtsperson, sondern berät den Unternehmer. Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter, muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten richten einen Arbeitsschutzausschuss ein, der sich über Probleme der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes austauscht und Maßnahmen festlegt. Dem Arbeitsschutzausschuss gehören in der Regel an: Arbeitgeber oder Führungskräfte des Betriebs, zwei Betriebsratsmitglieder, Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragter. Näheres regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und auch das Arbeitssicherheitsgesetz. Gesonderte Vorsorgeuntersuchungen sind bei Belastungen durch Gefahrvorstoffe oder Lärm verbindlich vorgeschrieben. Die Berufsgenossenschaften und die Gesetzliche Unfallversicherung haben hierzu spezielle Empfehlungen verfasst.