Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Umwelthaftung
Durch eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen haben der europäische und der deutsche Gesetzgeber die Grundlage für den Schutz der Umwelt festgelegt. Die Beachtung und Einhaltung dieser Vorschriften im täglichen Betrieb ist mit einem erhöhten personellen, technischen und finanziellen Aufwand verbunden.
Umwelthaftungsgesetz
Das Umwelthaftungsgesetz regelt die verschuldensunabhängige Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen. Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 des Gesetzes genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Es ist ähnlich wie das Produkthaftungsrecht als Gefährdungshaftung aufgebaut.
Umweltinformationsgesetz
Das Umweltinformationsgesetz schafft den Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen und regelt ihre aktive Verbreitung. Die Bundesländer haben eigene Landesgesetze für den freien Zugang zu Umweltinformationen erlassen, beispielsweise das Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz. Diese entsprechen inhaltlich den Bundesregeln oder verweisen auf das Umweltinformationsgesetz. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen sind zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet (so genannte informationspflichtige Stellen). Um die gewünschten Informationen zu erhalten, muss ein Antrag bei einer solchen Stelle gestellt werden. Ein konkretes rechtliches Interesse braucht nicht geltend gemacht werden. Die obersten Bundesbehörden (zum Beispiel Ministerien) sind jedoch nicht auskunftspflichtig, solange sie mit der Gesetzgebung oder mit dem Erlass von Rechtsverordnungen befasst sind.
Ordnungswidrigkeitengesetz
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die gesetzliche Grundlage, Verwarnungs- und Bußgelder zu verhängen, um Verwaltungsakte durchzusetzen. Ordnungswidrigkeiten sind in einzelnen Umweltgesetzen wie dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Chemikaliengesetz festgehalten. Daneben sind schwere Umweltdelikte im Strafgesetzbuch (Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt) normiert. Zu diesen gehört u.a. die Gewässer-, Boden-, und Luftverunreinigung, die Verursachung von Lärm sowie der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen.
Eine Gefährdungshaftung für Umweltschäden besteht auch nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn die Einwirkungen von einem Produkt ausgehen. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden weder vermieden werden konnte noch saniert werden kann.