Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Industrieemissionsrichtlinie

Mit der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie oder IED) sollen Umweltverschmutzungen infolge industrieller Tätigkeiten vermieden oder vermindert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, gehen mit ihr verschiedene Pflichten für bestimmte Anlagenbetreiber einher. Damit ist sie seit 2013 das zentrale Regelwerk für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen. Mit der Umsetzung in nationales Recht erfolgten auch Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)und im Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Betroffene Anlagen

Europaweit sind aktuell rund 52.000 Anlagen von der IE-Richtlinie (PDF) betroffen, allein in Deutschland sind es etwa 9.000. Darunter fallen besonders emissionsreiche Industriezweige (Kapitel II, Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I) wie die chemische Industrie, die rohstoffverarbeitende Industrie oder die Nahrungsmittelindustrie aber auch Feuerungsanlagen (Kapitel III) oder Abfallverbrennungsanlagen (Kapitel IV). Anlagen, die nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I von der Industrieemissionsrichtlinie betroffen sind, sind außerdem nach dem BImSchG genauer definiert. Sie werden in Anhang I der 4. BImSchV gelistet.

Anforderungen an Anlagen und einhergehende Pflichten

Genehmigung und regelmäßige Umweltinspektion

Die Errichtung und der Betrieb von IED-Anlagen sind entsprechend der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Auch nach erfolgter Genehmigung muss die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen Umweltinspektionen durchführen und die Einhaltung der Anforderungen der IE-Richtlinie überprüfen. Die Prüfberichte sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zuständige Behörde im Kammerbezirk der IHK Pfalz ist die SGD Süd.

Einhaltung der besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter)

Anlagenbetreiber sind dazu verpflichtet, den Stand der besten verfügbaren Techniken (BVT) einzuhalten. Diese besten verfügbaren Techniken sind Maßnahmen, die für die branchenbezogenen Anlagentätigkeiten den höchsten Umweltschutz gewährleisten. Damit bilden sie die Grundlage für Umweltschutzanforderungen für Betriebe und sind in den BVT-Merkblättern, die auf EU-Ebene festgelegt wurden, beschrieben.

Bericht über die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung

Gemäß § 31 des BImSchG müssen Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht zur Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und der Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen vorlegen.

Ausgangszustandsbericht und Rückführungspflicht

Bei Neu- und Änderungsgenehmigungen sind Betreiber dazu verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen (Artikel 22). Anhand dessen werden die Rückführungspflichten zum Ausgangszustand bei Betriebsstilllegungen festgelegt.

Überarbeitung der IED im Rahmen des Green Deals

Im April 2022 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der IED veröffentlicht. Das Vorhaben geht auf den Green Deal zurück und sieht die Ausweitung der Richtlinie auf weitere Unternehmen sowie inhaltliche Neuerungen mit gesteigerten Anforderungen vor. So sollen demnach beispielsweise große Betriebe zur Intensivhaltung von Rindern, Schweinen oder Geflügel aber auch bestimmte Batterieproduktionen und mineralienbezogene Bergbaubetriebe zukünftig von der IED betroffen sein. Komplexere Genehmigungsverfahren, verschärfte Grenzwerte und zusätzliche Informationspflichten im Rahmen von Energie- und Umweltmanagement würden künftig einen deutlichen Mehraufwand bedeuten und könnten bestehende Anlagen zum Teil aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vor große Herausforderungen stellen.

Weiteres Vorgehen

Im März 2023 hat der EU-Rat seine Verhandlungsposition zum Überarbeitungsvorschlag der IE-Richtlinie festgelegt – mit neuem Schwellenwert für Intensivtierhaltungsbetriebe und der Berücksichtigung von Bergwerken und Großanlagen zur Herstellung von Batterien, um Verschmutzungen von Luft, Wasser und Boden weiter zu reduzieren.
Im Juli 2023 hat sich auch das europäische Parlament auf eine Position geeinigt: Die Ausweitung der Richtlinie auf die Batterieproduktion und den mineralienbezogenen Bergbau wird begrüßt – die derzeitigen Regeln zur Haltung von Nutztieren sollten allerdings beibehalten werden. Außerdem wird die Errichtung eines Industrie-Emission-Portals vorgeschlagen, über das EU-Genehmigungen und lokale Emissionen abgerufen werden können.
Im November 2023 haben sich Parlament, Rat und Kommission auf einen Kompromiss zur IED verständigt. Das Papier mit den Änderungsbeschlüssen liegt noch nicht vor, Parlament und Rat müssen den Änderungen noch final zustimmen. Der Rat setzte sich mit seinem Kompromissvorschlag durch, dass künftig die „strengsten erreichbaren Emissionsgrenzwerte“ eingehalten werden müssten. Bei den neuen Umweltqualitätsnormen wurden offenbar Ausnahmen insbesondere beim Wasserverbrauch vereinbart. Der Anwendungsbereich wurde um den industriellen Abbau von nicht-energetischen Rohstoffen und der Batterieherstellung erweitert. Industrieminerale wurden wohl mit einer Überprüfungsklausel ausgenommen. Am meisten Streit gab es beim Thema Tierhaltung. Hier wurden die Schwellenwerte im Vergleich zum Kommissionsvorschlag angehoben und Ausnahmen sowie Übergangsbestimmungen beschlossen. Bei den Strafen einigte man sich auf „mindestens 3 Prozent des Jahresumsatzes“ für die schwersten Verstöße. Auch individuelle Schadensersatzansprüche sollen umgesetzt werden. Allerdings behielten sich die Mitgliedstaaten hier „Flexibilisierungen“ vor, um dies in das nationale Recht umzusetzen.