Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Störfallbetriebe

Vielerorts existieren Industriebetriebe, die unter die Störfallverordnung fallen. Um schwere Unfallfolgen zu vermeiden, müssen angemessene Sicherheitsabstände zu schutzwürdigen Nutzungen eingehalten werden. Dafür gelten mit der Seveso-Richtlinie europaweit einheitliche Regelungen. Ob für einen Betrieb die Vorgaben dieser Richtlinie Relevanz aufweisen, hängt von zwei maßgeblichen Fragen ab:
  1. Welche gefährlichen Stoffe sind in meinem Betrieb vorhanden?
  2. In welchen Mengen gehe ich mit diesen Stoffen in meinem Betrieb um?
Die Einstufung erfolgt entsprechend der CLP-Verordnung nach Belastungspfaden mit ihren jeweiligen Mengenschwellen. Abhängig von einer festgelegten Mengenschwelle unterscheidet die Richtlinie die Betriebe in zwei unterschiedliche Kategorien, mit denen unterschiedliche Pflichten verbunden sind: Betrieb der oberen Klasse (Grundpflichten und erweiterte Pflichten) und Betrieb der unteren Klasse (Grundpflichten).
Der Störfallbetreib hat über getroffene Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei einem Gefahrenfall zu informieren. Nach Anhang V existiert eine Differenzierung zwischen den Betriebsklassifikationen bei den Informationsanforderungen, wobei der Betrieb der oberen Klasse auf Anfrage das Verzeichnis seiner gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit zugänglich machen muss. Die Grundinformationen beinhalten unter anderem das Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung sowie einen Hinweis darauf, wo ausführlichere Informationen zu erhalten sind. Diese müssen eine Zusammenfassung der Störfallszenarien samt der Gegenmaßnahmen enthalten. Dazu muss ein Beteiligungsverfahren für betroffene und anerkannte Umweltverbände bei der Planung und Ansiedlung neuer Störfallbetriebe, wesentlichen Änderungen bestehender Störfallbetriebe sowie bei der Entwicklung eines externen Notfallplans festgelegt werden.
Art. 23 der aktuellen Seveso-III-Richtlinie schreibt vor, dass die betroffene Öffentlichkeit eine Zulassungsentscheidung gerichtlich überprüfen lassen kann. Dies gilt auch bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Bestandsbetrieben. Die zuständige Behörde muss einen Inspektionsplan für die vorhandenen Störfallbetriebe festlegen und routinemäßige Inspektionsfristen (untere Klasse: alle drei Jahre, obere Klasse: alle 12 Monate) bestimmen. Störfallbetriebe sind grundsätzlich gemäß Anhang III verpflichtet, ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle vorzulegen und dessen ordnungsgemäße Umsetzung durch die Einrichtung eines Sicherheitsmanagements zu gewährleisten. Die Überarbeitung des Konzeptes ist alle fünf Jahre vorzunehmen. Betreiber eines Betrieb der oberen Klasse sind verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, wie das Sicherheitsmanagement angewendet wird.