Innovation, Umwelt und Existenzgründung

RoHS-Richtlinie

Mit der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten – auch RoHS-Richtlinie (“Restriction of Hazardous Substances”) – sollen Umwelt und Gesundheit vor zu starken Belastungen durch diese Stoffe geschützt werden. 
Die RoHS-Richtlinie regelt die Beschränkung bestimmter Stoffe, oder vielmehr deren zulässige Höchstkonzentration, in sämtlichen Elektro- und Elektronikgeräten. Dazu zählen alle Geräte, die für ihren Betrieb von elektrischem Strom oder elektrischen Feldern abhängig sind. Alle Elektro- und Elektronikgeräte müssen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU RoHS-konform und CE-gekennzeichnet sein, um auf den Markt gebracht zu werden. Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen B2B oder B2C. 
Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord sind zuständige Behörden.

Geltende Beschränkungen

Damit ein Elektro- oder Elektronikgerät als RoHS-konform gilt, dürfen spezielle Gefahrstoffe, die in Anhang II der Richtlinie gelistet werden, nur in einer bestimmten Höchstkonzentration vorkommen. Mit der delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 wurde dieser Anhang nachträglich angepasst. Jetzt führt die Richtlinie zehn Gefahrstoffe – darunter Schwermetalle, Flammhemmer und Weichmacher, die besonders toxisch wirken oder nur schwer abgebaut werden können:
  • Blei
  • Quecksilber
  • Cadmium
  • Sechswertiges Chrom
  • Polybromierte Biphenyle (PBB)
  • Polybromierte Diphenylether (PBDE)
  • Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
  • Butylphenylphthalat (BBP)
  • Dibutylphthalat (DBP)
  • Diisobutylphthalat (DIBP)
Anhang II der RoHS-Richtlinie legt fest, dass für diese Stoffe Beschränkungen in Form von festgelegten Höchstkonzentrationen gelten. Für die gelisteten Gefahrstoffe gilt eine zulässige Höchstkonzentration von 0,1 % (Cadmium: 0,01 %) in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent. Entscheidend ist dabei also nicht der Gewichtsanteil bezogen auf das gesamte Elektro- oder Elektronikgerät, sondern vielmehr der Anteil in einem homogenen Werkstoff – also jedes einzelne Material eines Produktes, das sich nicht weiter mechanisch von anderen Materialien trennen lässt (Art. 3 RoHS-Richtlinie).
Die Anhänge III und IV regulieren Ausnahmen für bestimmte Anwendungsfälle.

RoHS-Konformität und CE-Kennzeichnung

Nach ElektroStoffV § 3 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
  1. die zulässige Höchstkonzentration bestimmte Stoffe nicht überschritten wird
  2. wenn
    1. für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
    2. in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass die Höchstkonzentration der Stoffe aus 1. nicht überschritten werden,
    3. für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
    4. gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Mit der Konformitätserklärung wird belegt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät RoHS-konform ist – dazu muss allerdings auch ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Dies kann in Form einer technischen Dokumentation nach DIN EN IEC 63000 oder durch die Einreichung der Ergebnisse von Materialprüfungen nach DIN EN 62321 erfolgen.  Je nach Zulieferer und bezogenem Produkt kann der Gerätehersteller selbst entscheiden, ob ihm eine einfache Zulieferererklärung  durch den Lieferanten genügt oder ob eine tiefergehende Dokumentation der Konformität durch Materialdeklaration oder laboranalystische Tests erfolgen soll. 
Um die CE-Kennzeichnung zu erhalten, muss im ersten Schritt die EU-Konformitätserklärung abgegeben werden.