Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Biozide

Biozide wirken aufgrund ihrer chemischen oder biologischen Eigenschaften gegen Schadorganismen, können aber auch gefährlich für Menschen, Tiere und die Umwelt sein. Um den Biozidproduktemarkt in der EU zu harmonisieren und um gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt zu gewährleisten, müssen Biozidprodukte daher vor dem Inverkehrbringen zugelassen und die in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe vorab genehmigt werden. Die europäische Verordnung über Biozidprodukte (EU) Nr. 528/2012 regelt das Inverkehrbringen und Verwenden von Biozidprodukten in der Europäischen Union. Auf nationaler Ebene wird durch die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) seit Mitte 2021 die Durchführung der europäischen Verordnung bzw. die Meldung und Abgabe von Biozidprodukten geregelt.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung über Biozidprodukte gibt es verschiedene Arten von Bioziden, die anhand ihrer Anwendung in vier Hauptgruppen unterteilt werden können (Anhang V):
  • Desinfektionsmittel
  • Schutzmittel
  • Schädlingsbekämpfungsmittel
  • Sonstige Biozidprodukte

Zulassung von Biozidprodukten

Der biozide Wirkstoff muss im Rahmen eines europäischen Verfahrens genehmigt werden (Kapitel II der Verordnung über Biozidprodukte). Erst dann ist die Zulassung eines Biozidproduktes möglich (Kapitel IV der Verordnung über Biozidprodukte). Die Zulassung kann dabei auf nationaler Ebene oder auch auf Unionsebene erfolgen. In Deutschland ist die zuständige Behörde die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua).

Pflichten nach der ChemBiozidDV

Meldung von Biozidprodukten (§§ 3-8)

  • Biozidprodukte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Abs. 8 Satz 1 ChemG unterliegen, dürfen nur mit aufgebrachter Registrierungsnummer auf dem Markt bereitgestellt werden
  • Hersteller, Einführer oder derjenige, der ein Biozidprodukt unter eigenem Handelsnamen erstmals auf dem Markt bereitstellt, muss dieses Produkt bei der Bundesstelle für Chemikalien melden

Abgabe von Biozidpordukten (§§ 9-13)

Mit der Verordnung gilt unter anderem ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedingungsverbot für ausgewählte Biozidprodukte. Demnach dürfen diese Produkte nur von bestimmten, im Betrieb beschäftigten Personen abgegeben werden, die verschiedene Anforderungen erfüllen und eine entsprechende Sachkunde nachweisen.
Im WIS – dem Weiterbildungs-Informations-System der IHK-Organisation – finden Sie passende Sachkundelehrgänge entsprechend der Vorgaben aus § 13 ChemBiozidDV (z.B.: Sachkunde nach § 11 der ChemVerbotsV).

Mitteilungspflicht (§ 16)

Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder aus dem Geltungsbereich ausführt muss der Bundesstelle für Chemikalien jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr festgelegte Informationen mitteilen.