Innovation, Umwelt und Existenzgründung
GHS und CLP-Verordnung
Chemikalien werden zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit eingestuft und gekennzeichnet. Anhand der Einstufung wird festgestellt, welche chemisch-physikalischen Gefahren sowie Gefahren für Umwelt und Gesundheit von Chemikalien ausgeht. Mittels Kennzeichung können diese Gefahren visualisiert werden.
GHS
Mit dem „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals” (GHS) der UN wurde erstmals ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien geschaffen. Durch dieses System kann gewährleistet werden, dass ein Stoff(-gemisch) und dessen Wirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit global eindeutig klassifiziert und kenntlich gemacht wird. Dazu werden die intrinsische Eigenschaften der Stoffe und sich daraus ableitenden physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren betrachtet.
Wenn Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, keimzellmutagen der Kategorie 2, karzinogen der Kategorie 2 oder reproduktionstoxisch der Kategorie 2, sensibilisierend für die Atemwege, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorien 1 und 2 oder als aspirationsgefährlich, als entzündbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe der Kategorien 1 und 2 eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten.
Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 11683 „Verpackung – Tastbare Gefahrenhinweise – Anforderungen“ entsprechen.
CLP-Verordnung
Zur Schaffung einer gültigen Rechtsgrundlage muss das GHS in die nationale Gesetzgebung der einzelnen Staaten implementiert werden. Im europäischen Raum erfolgte dies mit der EG-Verordnung Nr. 1272/2008, namentlich als Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) – CLP-(EU-GHS)-Verordnung, die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Seitdem gilt sie europaweit. Nach einer Übergangsregelung dürfen seit dem 01. Juni 2017 gefährliche Stoffe und Gemische in Europa nur noch verkauft werden, wenn sie der CLP-Verordnung entsprechen.
Ziel der CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, sowie den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes für chemische Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse zu gewährleisten. Damit geht auch einher, dass chemische Stoffe seit dem 1. Dezember 2010 an die European Chemicals Agency (ECHA) gemeldet werden müssen. Demnach müssen Hersteller und Importeure, die einen
a) gefährlichen Stoff oder
b) nicht gefährlichen Stoff, der der Registrierung gemäß REACH-Verordnung unterliegt
in Verkehr bringen, eine Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Datenbank) der ECHA vornehmen.
Auf der Website der nationalen Auskunftsstelle – dem REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) –finden Unternehmen zahlreiche Informationen und Hilfestellung rund um das Thema GHS und CLP-Verordnung.