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Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) legt spezielle Anforderungen an Personen und Unternehmen fest, die mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten. Sie beruht auf der europäischen F-Gase-Verordnung und soll dazu beitragen, das Klima vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase zu schützen.

Einhergehende Pflichten

Die ChemKlimaschutzV stellt ergänzend zur EU-F-Gase-Verordnung in folgenden Bereichen neue Anforderungen auf:
  • Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre (§ 3): 
    Der spezifische Kältemittelverlust im Normalbetrieb darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. 
  • Verantwortlichkeiten für die Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (§ 4): 
    Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen.
  • Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (§ 5):
    Bestimmte Tätigkeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die spezielle Anforderungen erfüllen (z.B.: Sachkunde, Zuverlässigkeit, technische Ausstattung).
  • Einführung einer Zertifizierung von Betrieben (§ 6):
    Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen, müssen entsprechend zertifiziert sein. EMAS-zertifizierte Betriebe werden hier privilegiert.
  • Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (§ 7):
    Behälter, in denen Treibhausgase abgegeben werden, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Außerdem muss beim Inverkehrbringen sichergestellt werden, dass Bedingungsanleitungen und Beschreibungen die geforderten Informationen in deutscher Sprache enthalten.
  • Sonstige Betreiberpflichten (§ 8): 
    Betreiber müssen sicherstellen, dass entsprechende Tätigkeiten nur von zertifizierten Unternehmen und sachkundigen Personen durchgeführt werden.
  • Zusätzliche Pflichten für das Inverkehrbringen, den Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase (§ 9):
    Der Verkauf darf nur unter bestimmten Voraussetzungen und Nachweisen erfolgen.
  • Verstöße gegen die Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit und sogar als Straftat geahndet werden (§§ 10,11).

Betroffenheit

Betroffen sind insbesondere Unternehmen bzw. Personen, die mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten bzw. Tätigkeiten an mit fluorierten Treibhausgasen befüllten Anlagen ausführen. Unternehmen, die andere Unternehmen für solche Arbeiten beauftragen, müssen sicherstellen, dass diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. 
Anhang I der EU-F-Gase-Verordnung benennt bestimmte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und perfluorierte Verbindungen,  die unter die ChemKlimaschutzV fallen.

Sachkundebescheinigungspflicht für Personen

Nach § 5 der ChemKlimaschutzV sind bestimmte Tätigkeiten an bestimmten Anlagen/Einrichtungen im Umgang mit F-Gasen sachkundebescheinigungspflichtig. Diese Tätigkeiten dürfen also nur von Personen ausgeführt werden, die eine entsprechende Sachkunde nachweisen können. Für die entsprechenden Anlagen und Einrichtungen müssen spezielle Durchführungsverordnungen berücksichtigt werden. Diese konkretisieren Tätigkeiten, Anforderungen und Inhalte der Sachkundeprüfungen.

Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen oder Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern (EU-Durchführungsverordnung 2015/2067):

Folgende Tätigkeiten sind sachkundebescheinigungspflichtig: Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Installation, Reparatur/Instandhaltung/Wartung, Stilllegung. Die Sachkundeprüfung kann dabei in den Kategorien I, II, III und IV abgelegt werden, die jeweils zu unterschiedlichen Tätigkeiten berechtigen. Kategorie I ist dabei die umfangreichste (s. Artikel 3 der Durchführungsverordnung).  

Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten (EU-Durchführungsverordnung 306/2008):

Die Rückgewinnung an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, ist eine sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeit.

Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen (EU-Durchführungsverordnung 304/2008):

Zu den sachkundepflichtigen Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen zählen: Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Stilllegung.

Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (EU-Durchführungsverordnung 2015/2066):

Einer Sachkundebescheinigung bedürfen Personen, die bestimmte Tätigkeiten (= Installation, Wartung,  Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung) an fluorierte Treibhausgas enthaltende elektrische Schaltanlagen durchführen sowie fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen.

Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen (EU-Durchführungsverordnung 307/2008):

Die Rückgewinnung an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen ist sachkundebescheinigungspflichtig. 
Für den Erwerb der Sachkundebescheinigung in den ersten vier Fällen ist das ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung Voraussetzung. Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen genügt die Teilnahme an einem Lehrgang zur Erreichung der Sachkunde. Für den Erwerb der Sachkunde für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, ist außerdem eine technische und handwerkliche Ausbildung vorzuweisen (z.B. als Energieanlagenelektroniker, Anlagenmechaniker, Industriemechaniker oder Elektroniker für Automatisierungstechnik). 
Anbieter von Sachkundeprüfungen finden Sie online oder im Weiterbildungs-Informations-System der IHK-Organisation.
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sieht einige Ausnahmen von der Pflicht zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung vor. Diese Ausnahmen werden an der Qualifikation der Personen, an der Art der Tätigkeit oder an der Art des Betriebs festgemacht. Bitte beachten Sie, dass der sogenannte „kleine Kälteschein“ nicht die Sachkunde nach der Chemikalien- Klimaschutzverordnung ersetzt.
Unter anderem gilt eine Ausnahme für:
  • Absolventen der IHK-Abschlussprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik,
  • Absolventen der Prüfung zum Kfz-Mechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Kfz-Servicemechaniker, Kfz-Servicetechniker, Kfz-Elektriker, Automobilmechaniker und Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik sofern ihnen für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen von ihrem Betrieb bescheinigt wird, dass während der Aus- und Weiterbildung alle Qualifikationen aus der Verordnung (EG) 307/2008 vermittelt wurden,
  • Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Sachkundebescheinigung erworben haben.
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) können in bestimmten Fällen die Sachkunde bescheinigen. So erhalten etwa Absolventen der IHK-Abschlussprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik automatisch und ohne weitere Prüfung Sachkundebescheinigungen für die Tätigkeit an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen. Auch Absolventen von KFZ-Berufen können mit dem Berufsabschluss eine IHK-Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erhalten, wenn im Rahmen der Ausbildung auch die Arbeit an KFZ-Klimaanlagen auf dem Programm stand – dafür muss ein Nachweis erbracht werden.

Betriebszertifizierung

Unternehmen, die die Installation, Wartung oder Reparatur/Instandhaltung/Wartung von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen  und Wärmepumpen durchführen oder sich auf Tätigkeiten mit Brandschutzsysteme spezialisiert haben, müssen zertifiziert sein. So wird sichergestellt, dass das Unternehmen über sachkundiges Personal und die technische Ausstattung verfügt. 
Die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Abteilung Gewerbeaufsicht. Den Antrag zur Zertifizierung können Sie hier herunterladen.