Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Ökodesignrichtlinie

Die Ökodesignrichtlinie (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte) bildet den europäischen Rechtsrahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte.
Am 27. Mai 2024 wurde die EU-Ökodesignverordnung final angenommen. Im nächsten Schritt erscheint die Verordnung im Amtsblatt und und tritt dann 24 Monate nach Bekanntgabe in Kraft. Die Ökodesignverordnung löst die bisherige Ökodesignrichtlinie ab. Damit wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert – von den energieverbrauchsrelevanten Produkten auf fast alle Alltagsprodukte wie beispielsweise Textilien oder Möbel.
Die nationale Umsetzung erfolgte durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) vom 27. Februar 2008. Die Ökodesignrichtlinie sieht vor, Mindesteffizienzanforderungen für verschiedene Produktgruppen im Rahmen einzelner Durchführungsmaßnahmen festlegen zu können. Dies führt dazu, dass besonders ineffiziente Geräte schrittweise vom EU-Binnenmarkt ausgeschlossen werden und trägt dazu bei, die nationalen und europäischen Klimaschutzziele zu erreichen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie aber auch die Möglichkeit vor, dass sich die Unternehmen freiwillig zu Mindeststandards verpflichten.
Die Ökodesignrichtlinie sieht zwei Möglichkeiten für die Festlegung produktspezifischer Ökodesignanforderungen vor: Durchführungsmaßnahmen – das heißt EG-rechtliche Vorgaben in Form von Richtlinien und Verordnungen – oder Selbstregulierungsinitiativen der Industrie. Produkte müssen erst dann Anforderungen einhalten, wenn diese in einer produktspezifischen Durchführungsmaßnahme festgelegt sind. Energieverbrauchsrelevante Produkte die folgende Kriterien erfüllen, sind – mit Ausnahme des Bereiches Mobilität – grundsätzlich von der Richtlinie betroffen:
  • Jährliches Verkaufsvolumen in der EU von mindestens 200 000 Stück
  • Erhebliche Umweltauswirkungen gemäß den im Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft und
  • Erhebliches Potential für eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten
Aufbauend auf einer Vorstudie legt die EU-Kommission einen Entwurf für eine Durchführungsmaßnahme vor. Falls die Industrie eine Selbstregulierungsmaßnahme anstrebt, kann diese in den politischen Prozess einbezogen werden.
Eine Durchführungsmaßnahme kann spezifische und allgemeine Ökodesignanforderungen sowie Bestimmungen zur Produktinformation enthalten. Spezifische Anforderungen sind auf Basis messbarer Größen mit Grenzwerten formuliert. Beispiele hierfür sind Anforderungen:
  • An die Energieeffizienz in Form von Grenzwerten für die Leistungsaufnahme in Watt pro bestimmter Funktion, als Energieeffizienzindex, Wirkungs- oder Nutzungsgrad
  • Für bestimmte Schadstoffe in Form von Emissionsgrenzwerten
  • An die Gebrauchstauglichkeit, beispielsweise die Mindestbrenndauer von Lampen.
Anforderungen an die Produktinformation legen fest, welche Produktinformationen die Hersteller den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf dem Produkt, der Verpackung, in Form eines Datenblattes oder im Internet bereitstellen müssen. Produkte dürfen nur dann in Deutschland bzw. in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in der einschlägigen Durchführungsmaßnahme festgelegten Anforderungen erfüllen.