Innovation, Umwelt und Existenzgründung
Einwegkunststofffondsgesetz
Am 15. Mai 2023 wurde das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit sollen die Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit verringert und gleichzeitig innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle oder Produkte gefördert werden. Über den Einwegkunststofffonds sind Hersteller ab 2024 dazu verpflichtet, die durch Einwegkunststoffprodukte entstehenden Kosten, die beispielsweise für die Sammlung oder Reinigung anfallen, zu erstatten. Dazu müssen sich Hersteller entsprechender Einwegkunststoffprodukte in einem Register registrieren und eine jährliche Sonderabgabe entrichten. Der Einwegkunststofffonds wird vom Umweltbundesamt (UBA) verwaltet.
Mit dem Einwegkunststofffonds soll Artikel 8 der Richtlinie 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) umgesetzt werden. Damit soll der Fonds einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung des achtlosen Wegwerfens von Abfällen, dem sogenannten Littering, sowie zu mehr Sauberkeit im öffentlichen Raum leisten. In den Einwegkunststofffonds zahlen betroffene Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das Umweltbundesamt melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig (über ein Punktesystem) an sie ausgeschüttet. Zentral wird dabei die digitale Plattform DIVID sein, über die alle Registrierungen, Einzahlungen und Ausschüttungen abgewickelt werden.
Welche Hersteller / Einwegkunststoffprodukte sind betroffen?
Unter das EWKFondsG fallen all jene Hersteller, die Einwegkunststoffprodukte entsprechend der Anlage 1 im EWKFondsG herstellen. Dazu zählen:
- Lebensmittelbehälter
- Tüten und Folienverpackungen
- Getränkebehälter
- Getränkebecher
- Leichte Kunststofftragetaschen
- Feuchttücher
- Luftballons
- Tabakprodukte mit Filtern
- ab 2026 bzw. 2027 sollen in Deutschland außerdem Feuerwerkskörper vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst werden
Als Hersteller gilt in der Regel derjenige, der entsprechende Produkte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt: entweder Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur (§ 3 EWKFondsG). Bei Tüten und Folienverpackungen (Anlage 1, Ziffer 2) adressiert das EWKFondsG allerdings aufgrund der dortigen Formulierung nicht zwangsläufig den Erstinverkehrbringer (z.B. Produzent der Tüten und Folienverpackungen), sondern vielmehr den Lebensmittelanbieter, der besagte Folienverpackungen mit Lebensmitteln befüllt und diese verkauft.
Welche Pflichten sind mit dem EWKFondsG verbunden?
Betroffene Hersteller müssen…
- …sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit beim UBA registrieren (§ 7 EWKFondsG). Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren (§ 29 EWKFondsG). Das UBA hat dazu ein informationstechnisches System eingerichtet – die Onlineplattform DIVID (§ 8 EWKFondsG).
- …jährlich bis zum 15. Mai die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte melden (§ 11 EWKFondsG). Diese Meldung muss von einem entsprechenden Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) geprüft werden. Die Prüfpflicht entfällt generell bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb der Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr.
- …auf Basis dieser Mengenmeldungen eine Einwegkunststoffabgabe entrichten (§ 12 EWKFondsG). Damit tragen sie zur Kostendeckung in Kommunen entsprechend Anlage 2 bei.
Abgabesätze
Mit der Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung — EWKFondsV) legt die Bundesregierung nun fest, wie viel Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte ab 1. Januar 2024 zahlen sollen: Für ein Kilogramm in Verkehr gebrachte Lebensmittelbehälter sollen Hersteller beispielsweise 0,18 Euro als Abgabe entrichten, für Getränkebecher 1,24 Euro, für Tüten- und Folienverpackungen 0,88 Euro. Für leichte Tragetaschen ist eine Abgabe in Höhe von 3,80 Euro pro Kilogramm vorgesehen; für Luftballons müssen Hersteller 4,34 Euro pro Kilogramm und für Tabakprodukte mit Filtern pro Kilogramm 8,97 Euro bezahlen.
Am 17. Oktober 2023 wurden Informationen zu den einzelnen Abgabesätzen sowie des Punktesystems zum Einwegkunststofffonds im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die EWKFondsV kann hier abgerufen werden.
Am 17. Oktober 2023 wurden Informationen zu den einzelnen Abgabesätzen sowie des Punktesystems zum Einwegkunststofffonds im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die EWKFondsV kann hier abgerufen werden.
Onlineplattform DIVID
Über die, vom Umweltbundesamt betriebene, Onlineplattform DIVID müssen sich Hersteller der gelisteten Einwegkunststoffprodukte registrieren und jährlich die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte melden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die erstattungsfähige Leistungen entsprechend § 3 Nr. 12 bis 15 erbringen, müssen sich ebenfalls registrieren, um einen Anspruch auf anteilige Erstattung zu stellen.
Die Registrierung von Herstellern mit Niederlassung in Deutschland ist seit April 2024 möglich. Seit dem 1. August 2024 können sich dort auch Anspruchsberechtigte sowie ausländische Hersteller registrieren.
Hinweis des UBA zu Registrierungspflichten und Verstößen
Im öffentlichen Teil des Registers ist für jeden einsehbar, wer der Registrierungspflicht bereits nachgekommen ist. Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte nicht weiter in Deutschland vertreiben.
Vor diesem Hintergrund hat das Umweltbundesamt um die Weiterleitung der nachfolgenden Informationen zu Pflichten des Einwegkunststofffondgesetzes gebeten:
„Gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte seit dem 01. Januar 2024 verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Das Gesetz regelt einen Kostenerstattungsanspruch der öffentlichen Hand gegenüber diesen Herstellern. Hersteller von folgenden Produkten sollten sich zeitnah auf der vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID (www.einwegkunststofffonds.de) registrieren: To-go-Lebensmittelbehälter, To-go-Tüten und Folienverpackungen Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern, sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten.Ein Verstoß gegen die Pflicht kann das Umweltbundesamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen. Die Hersteller laufen dann Gefahr mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet zu werden.Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz.Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland besteht ab dem 01. August 2024 die Möglichkeit der Registrierung.“