Innovation, Umwelt und Existenzgründung

PV-Anlagen - Eigenstromversorgung

Steigende Energiepreise werden für Unternehmen zum zunehmenden Kostenfaktor. Alternative Strombeschaffungsmöglichkeiten gelangen dadurch immer mehr in den Fokus. Erneuerbare Energien spielen dabei eine zentrale Rolle – so können beispielsweise Photovoltaik-Anlagen für die Eigenstromversorgung genutzt werden.
Als Eigenversorgung wird im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetz „der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netzt durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt“ (EEG 2021 § 3 Nr. 19) verstanden.
Die Installation einer PV-Anlage zur Eigenstromversorgung führt zu einer geringeren Abhängigkeit vom öffentlichen Stromnetz. Dadurch können Kosten eingespart werden, da weniger externer Strom zugekauft werden muss. Außerdem kann die CO2-Bilanz des Unternehmens verbessert werden. Überschüssig produzierter Strom kann, neben der Einspeisung in das öffentliche Netz (wofür Sie eine für 20 Jahre festgeschriebene Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten), mit einem Stromspeicher für einen späteren Zeitpunkt gesichert werden.
Besteht grundsätzliche ein Interesse an einer Photovoltaik-Anlage ist es ratsam, Kontakt zu einem externen Dienstleister aufzunehmen. Durch eine fachkundige Beratung können so eine Potenzialanalyse und eine Kosten-Nutzen-Abwägung erfolgen. Außerdem müssen örtliche Bauvorschriften und der Gebäudezustand abgeklärt werden. Berater und Dienstleister (auch Anbieter von PV-Anlagen) können unter anderem in der Datenbank der dena oder dem IHK-EcoFinder gefunden werden. Für eine erste Potenzialabschätzung eignet sich auch das Solarkataster Rheinland-Pfalz.
Mit den Beratungen zum Landessolargesetz hat sich der rheinland-pfälzische Landtag für eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten ab 2023 ausgesprochen.

Einhergehende Pflichten

PV-Anlagenbetreiber sind in der Pflicht, ihre Anlage im Marktstammregister der Bundesnetzagentur zu registrieren sowie beim Netzbetreiber und dem Finanzamt anzumelden. Neben diesen Pflichten, die zu Beginn der Inbetriebnahme zu erfüllen sind, müssen PV-Anlagenbetreiber auch regelmäßig wiederkehrenden Meldepflichten nachkommen. Je nach Anlagenkonzept können dies Meldungen der Konformitätserklärung, der Eigenversorgung oder der Stromlieferung an Dritte sein.
Betreiber neuer PV-Anlagen über 100 kW müssen den Solarstrom direkt vermarkten.
Beispiele für aktuelle Fördermöglichkeiten für PV-Anlagen und Speicher (zum Teil auch für Privatpersonen):
Aktuelle Förderangebote finden Sie auch in der Förderdatenbank des Bundes.

Steuervorschriften für PV-Anlagenbetreiber

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfangreiche Änderungen im Einkommenssteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuergesetz für den Betrieb von Photovoltaikanlagen beschlossen. Die gesetzlichen Änderungen sollen entsprechende Anreize für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien schaffen.

Einkommenssteuer:

Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof) von bis zu 30 kW sind von der Einkommenssteuer befreit.

Umsatzsteuer:

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung von Solarmodulen (sowie wesentliche Komponenten und Speicher) an den Betreiber einer PV-Anlage ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn diese auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in unmittelbarer Nähe installiert wird. Auch öffentliche und andere Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen, fallen darunter. Die Leistung der PV-Anlage darf höchstens 30 kWp betragen.

Sofern der unternehmerische Umsatz so hoch ist, dass die Kleinunternehmer-Regel nicht anwendbar ist (bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 Euro), muss sowohl auf den selbst verbrauchten als auch auf den verkauften Solarstrom Umsatzsteuer erhoben werden. Die entrichtete Umsatzsteuer kann mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnet werden (Vorsteuerabzug).

Gewerbesteuer:

Seit dem Jahr 2019 waren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen bzw. abgeben, gemäß § 2 Abs. 1 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit auch gemäß § 2 Abs. 1 IHKG IHK-zugehörig, wenn die Leistung 10 Kilowatt Peak überschritten hat.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 gilt eine steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen. Sofern die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 30 kW beträgt, besteht eine generelle Befreiung der Erzeugung und Vermarktung durch Strom von der Gewerbesteuerpflicht. Sofern die Anlagenleistung 30 kWp überschreiten, besteht weiterhin die Gewerbesteuerpflicht sowie die gesetzliche IHK-Zugehörigkeit.