Infrastruktur und Digitale Wirtschaft
Checkliste: Einsatz externer Gefahrgutbeauftragter
Auf Basis der der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) wird die Dienstleistung des externen Gefahrgutbeauftragten oft von Personen oder Organisationen angeboten. Um seine Leistungen als Gefahrgutdienstleister anzubieten, ist eine Gewerbeanmeldung ausreichend. Es gibt keine festgesetzten Gebühren oder Tarife für die Vergütung der erbrachten Leistungen und sind somit frei verhandelbar.
Zur Orientierung haben wir für die Auswahl des geeigneten externen Gefahrgutbeauftragten einige Tipps zusammengestellt.
1. Ausbildung
Für die Prüfung der Qualifikation des externen Gefahrgutbeauftragten sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Der externe Gefahrgutbeauftragte muss im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises (je nach Einsatz der Verkehrsträger im Unternehmen: Straße, Schiene, Binnenschiff, See) für Gefahrgutbeauftragte einer IHK sein. Dies erfordert die Teilnahme an einem Grundlehrgang mit bestandener IHK-Prüfung. Der Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und wird dann durch eine bestandene IHK-Fortbildungsprüfung verlängert.
- Weitere allgemeine Kenntnisse im Gefahrgutrecht und auf angrenzenden Fachgebieten (Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe, Umwelt etc.) sind von Vorteil.
2. Referenzen/ Kontakte
Ist der vorgesehene externe Gefahrgutbeauftragte bei einem der folgenden großen Wirtschaftsverbände/Organisationen bekannt?
- Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI), Verband des Chemiehandels e.V. (VCH), Verbände des Mineralölhandels und der -industrie
- Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung e.V. (BGL), Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V. (DSLV)
- TÜV oder DEKRA
- Industrie- und Handelskammer (IHK-anerkannte Referenten sind einem strengen Auswahlverfahren unterzogen)
- Gewerbeaufsicht
- Rechtsanwälte (spezialisiert auf Gefahrgut)
Kann der externe Gefahrgutbeauftragte Referenzen vorlegen, in denen andere Unternehmen die sachgerechte und richtige Aufgabenwahrnehmung bestätigen? Können praktische Erfahrungen als externer Gefahrgutbeauftragter oder im Gefahrgutbereich nachgewiesen werden?
Kann der externe Gefahrgutbeauftragte ausreichend aussagefähiges Präsentationsmaterial (Firmenportrait, Werbeunterlagen usw.) zu seiner bisherigen Tätigkeit vorlegen? Bietet der externe Gefahrgutbeauftragte noch weitere Dienstleistungstätigkeiten in artverwandten Sachgebieten an?
Kann der externe Gefahrgutbeauftragte ausreichend aussagefähiges Präsentationsmaterial (Firmenportrait, Werbeunterlagen usw.) zu seiner bisherigen Tätigkeit vorlegen? Bietet der externe Gefahrgutbeauftragte noch weitere Dienstleistungstätigkeiten in artverwandten Sachgebieten an?
3. Organisation und Ausrüstung
- Besitzt der externe Gefahrgutbeauftragte ein eigenes Büro?
- Besitzt der Gb die für seine sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendige Ausrüstung (DV etc.)
- Ist der Gb jederzeit (Mobil) telefonisch erreichbar, besonders in Notfällen? Existiert eine Hotline?
- Befindet sich der Standort des externen Gb in örtlicher Nähe?
4. Vertrag
Der externe Gefahrgutbeauftragte muss schriftlich vom Unternehmen bestellt werden. Auf Anforderung ist der Gewerbeaufsicht (zuständige Behörde) der Name des externen Gefahrgutbeauftragte itzuteilen. Der Abschluss des Vertrages sollte in schriftlicher Form erfolgen. Folgende Bestandteile sollten darin enthalten sein:
- Schriftliche Bestellung des externen Gefahrgutbeauftragten
- Definition der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach Anlage 1 der GbV
- Die Bezahlung richtet sich nach der Leistung des externen Gefahrgutbeauftragten und ist abhängig von Art und Umfang des Gefahrgutaufkommens im Unternehmen. Es gibt keine Vorgaben über die Vergütung des externen Gb; sie kann somit frei vereinbart werden (Stundensätze, monatliche Pauschale, Jahrespauschale usw.).